Moin liebe Alleswissende 😉
Heute mal eine Immobilienfrage, zu der ich im Internet nicht eindeutig fündig werde:
Haftet der Erwerber einer gebrauchten ETW für rückständige Hausgelder vor Eigentumsübergang?
Hintergrund ist ein Kaufvertrag, bei dem "abweichend von der gesetzlichen Regelung" zwar im Innenverhältnis eine Haftung des Verkäufers festgelegt ist. Nur wenn dieser nicht zahlen kann, stellt sich die Frage, ob sich die WEG an den Erwerber wenden kann.
Wie gesagt, es geht um rückständige Hausgelder, sowohl aus dem lfden Wirtschaftsjahr wie auch dem vergangenen.
Danke und Gruss, Toto
Moin.
Ich habe beim kurz googlen das hier http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/adobe/eigentuemerwechsel.pdf gefunden, wonach neuerdings die Eignergemeinschaft haftet und nicht der Käufer.
Wissen tu ich es allerdings auch nicht.
Geht es denn um einen Betrag, bei dem es sich zu zanken lohnt?
Oder kann man dafür nicht einen Abschlag beim Kaufpreis ansetzen?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin!
Danke schon mal. Genau diese Veränderung in der Rechtssprechung hatte ich auch schon gefunden. Aber in diesem Link liest es sich eindeutiger als was ich bisher las.
Geht es denn um einen Betrag, bei dem es sich zu zanken lohnt?
Das gilt es herauszufinden...
Gruß, toto
Moin toto,
es geht auch um die Formulierungen im notariellen Kaufvertrag.
Wenn wissentlich die Information dieser 'Belastung' vorenthalten wurde (und davon kann man ausgehen, denn diese Beträge werden immer schriftlich per Rechnungsaufstellung mitgeteilt), ist die Sachlage eigentlich klar.
Und nun ist der Verkäufer insolvent und deine mögliche Forderung steht an letzter Stelle?
Der Kaufbetrag ist auch schon über den Tisch?
Wenn ja, würde ich die Eigentümergemeinschaft bis zur Klärung vertrösten.
Gruss,
Fischkopf
Danke auch Dir Fisch.
Leider alles nicht so einfach - aber vom Grundsatz fühle ich mich in einer guten Position:
Wenn wissentlich die Information dieser 'Belastung' vorenthalten wurde (und davon kann man ausgehen, denn diese Beträge werden immer schriftlich per Rechnungsaufstellung mitgeteilt), ist die Sachlage eigentlich klar.
Im KV sichert der Verkäufer zu, dass zu keine Rückstände bestehen. Zu dem Zeitpunkt war das vermutlich auch korrekt, seitdem ist aber einige Zeit vergangen. Und die Rückstände sind aufgelaufen.
Und ja, nun ist Verkäufer insolvent, und von dem bekommt die WEG nun nichts mehr. Will nur ausschließen, dass die sich an mich wenden können.
Der Kaufbetrag ist auch schon über den Tisch?
Jein - ist zwar schon bezahlt, aber bis zur abschließenden Eigentumsübertragung sitze ich auf einer Bankbürgschaft 🙂
Will nur sichergehen, dass nach Rückgabe der Bürgschaft - die demnächst ansteht - noch Forderungen auftauchen...
Gruss, Toto
Moin toto,
mit der theoretischen Möglichkeit, die Bürgschaft zu belasten, würde ich mich sofort an den Verkäufer wenden und ihn fragen, was er lieber will - die Rückstände an die WEG zu bezahlen oder die Bürgschaft zu belasten.
Wenn es sich um einen niedrigen Betrag handelt (was ich bezweifle, sonst hättest du diesen ganzen Zinnober nicht), könnte er das Thema endlich erledigen.
Hat er sich generell schon über die Sache geäußert?
Gruss Fischkopf
Moin,
ansonsten Freigabe vom alten Eigentümer geben lassen und mit dieser mal das persönliche Gespräch mit der zuständigen Hausverwaltung / bzw. Eigentümerbeirat suchen. Bei der Hausverwaltung sind solche Rückstände immer bekannt bzw. werden diese bei Problemfällen auch in der Eigentümerversammlung diskutiert. Vielleicht gibt es sogar dazu Einträge in den letzten Protokollen der Eigentümerversammlung. Die konkrete Summe um die es geht, sollte so schnell zu ermitteln sein.
Als Käufer trittst Du in alle Pflichten und Rechte der WEG ein. Im Zweifelsfall ist es auch der Job des Notars, Dir unklare Bereiche des Vertrages richtig zu erklären. Gruß Ingo
Und ja, nun ist Verkäufer insolvent, und von dem bekommt die WEG nun nichts mehr. Will nur ausschließen, dass die sich an mich wenden können.
Also wenn man das mal mit regulären Geschäften vergleicht, so hat die Eignergemeinschaft eine Leistung an den Verkäufer erbracht und dieser hat sie nicht bezahlt.
Ich wüsste nicht, warum du dafür aufkommen solltest.
Gerade auch weil er versichert hat, dass keine offenen Forderungen bestehen.
Somit hast du auch keine Lasten übernommen.
Was die Eignergemeinschaft mit Forderungen für Leistungen anstellt, die vor dem Kauf erbracht und in Rechnung gestellt aber nicht vollstreckt hat, sollte dich nichts angehen.
Und das dieses eine Last ist, die durch Grundbucheintrag auf dich übergeht kann ich auch nicht erkennen.
Ist aber eben auch nur Meinung.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
da wir in unserer WEG schon mal das Problem mit einem "abgetauchten" Eigentümer hatten (wo dann auch die Kosten aufgelaufen sind, für die erstmal die gesamte WEG haftet) würde ich hier wirklich noch mal das Gespräch mit dem Verwalter suchen. Dort liegt meist sehr viel Erfahrung mit solchen Fällen vor bzw. sind dort auch die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt. Ausserdem könnte dort ermittelt werden, ob die Eigentümergemeinschaft z.B. schon einen Titel gegenüber dem Alteigentümer / bzw. dessen Grundstücksanteilen erwirkt hat. Gruß Ingo
Anders als Ingo30 würde ich mir das Problem nicht in dieser Weise zu Eigen machen.
Warum sollst du dem Problem hinterher laufen?
Solang noch noch keiner eine solche Forderung gestellt, würde ich auch nicht (sichtbar) in Aktion treten.
Wer was will soll sich melden und seinen Willen dann begründen und belegen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke Jungs!
Ich halte Euch auf dem lfden. Die Idee, sich an die WEG-Verwaltung zu wenden, ist gut. Ich werde aber nicht die betroffene fragen, denn die hat letztlich ein Interesse, das Geld von mir zu bekommen (wie gesagt, der Verkäufer ist insolvent, da ist nichts mehr!).
Und solange ich auf der Bürgschaft sitze ist alles gut, nur irgendwann will der InsoVerw die zurück und dann sollte ich alles bekommen haben, was mir zu steht.
Gruss, Toto