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Sozialabbau / Mailingliste/ Hartz IV

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(@Ayuda)

Erfurt

Tausende demonstrieren gegen Hartz IV

Es ist zwar nicht Montag, aber dennoch demonstrierten im thüringischen Erfurt mehr als 3000 Menschen gegen Sozialabbau. Die gestern beschlossenen Korrekturen hielten sie nicht davon ab, auf die Straße zu gehen.

Erfurt - Ein tausendstimmiger Sprechchor skandierte vor der Staatskanzlei "Hartz muss weg!" Der Mitbegründer des Neuen Forums, Anselm Daniel, der in Erfurt schon im Herbst 1989 bei Wendedemonstrationen gesprochen hatte, erinnerte an die Traditionen dieser Aktionen, an denen zuletzt 80.000 Erfurter teilgenommen hatten. "Nicht alle, die hier stehen sind von Hartz IV betroffen, aber alle vom Sozialabbau", sagte er.

Unter lautem Beifall drückte er die Enttäuschung über die Politiker mit dem drastischen Satz aus: "Die Tröge sind geblieben, nur die Schweine haben gewechselt."

Die Erfurter Kundgebung war organisiert von einem eine Woche zuvor gegründeten Bündnis gegen Sozialabbau, zu dessen 40 Initiatoren auch der Sprecher der evangelischen Kirche, Wolfgang Musigmann, gehört, der die Rückkehr zur sozialen Marktwirtschaft forderte.

Auf Spruchbändern wurde ein gesetzlicher Mindestlohn von 1500 Euro, die Kürzung der Politiker-Diäten, die Abschaffung von Hartz IV und anderen Sozialreformen verlangt. Die vom DGB Mittelthüringen koordinierten Aktionen sollen nächste Woche Donnerstag fortgesetzt werden.

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.08.2004 00:10
(@Ayuda)

zum diskutieren

http://www.kindesentziehung-ausland.de/hartz%20IV/hartziv.htm

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2004 14:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Zusammenhang auch die neue Informationsseite

http://www.montagsdemo.com

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2004 00:09
(@Ayuda)

BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
§90 (Regelung seit 11.08.1993 )

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,101,103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Zunächst nur einige Zitate aus der Rechtsprechung:

1. Zitat Beschluß BVerfG vom 18.03.2003 (BvR 246/02):

" Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157 <164>; 102, 197 <206>).
3
Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 <43>; 97, 157 <164>). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 72, 39 <43>; 93, 319 <338>). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (BVerfGE 72, 39 <44>).
Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>)."

Zitat BVerfG 2 BvR 879/03 vom 01.12.2003:

"1. a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtsweges, dass der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; stRspr). Daran fehlt es, wenn er es im Verfahren vor dem Oberlandesgericht unterlassen hat, einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt vorzutragen. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG vorzutragen und die behauptete Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Ehefrau für den Fall ihrer Rückkehr nach Peru hinreichend substantiiert darzulegen."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2004 00:10
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