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ALG II / Unterstützung Umgang

 
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe beim ARGE / Jobcenter Antrag auf Unterstützung bei der Ausübung meines Umgangsrechts gestellt. Ersatz der Fahrtkosten von 140 € Benzingeld

Zunächst wurde mir nur mitgeteilt, das mir ein Darlehn gewährt wird.

Nachdem ich einem Darlehn widersprochen habe, da ich in Insolvenz gehe und gar keine Schulden machen darf, hat man mir heute ein Darlehn nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von 140€/mtl. für 6 Monate gewährt.

Über die Rückzahlung würde ich gesonderten Bescheid erhalten. . .

Da bin ich gespannt drauf 😉

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2005 15:05
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wäre das etwas für dich:

Sozialgericht Schleswig: Für die Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern ist im Rahmen des SGB II ein höherer Grundbedarf anzuerkennen

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 09. März 2005, Az.: S 2 AS 52/05 ER, einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II einen höheren Grundbedarf als den durch die Regelleistungen abgedeckten Bedarf für die Ausübung des Umgangsrechtes mit ihrem Kind zugestanden. Das Sozialgericht Schleswig begründet dies mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 20 SGB II.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragte die bislang Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehende Antragstellerin den Leistungsträger nach dem SGB II zu verpflichten, ihr einen höheren Grundbedarf als den Regelbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts bei Arbeitslosengeld II zu gewähren. Der Antragsgegner hatte dies abgelehnt, da nach seiner Ansicht § 20 SGB II die bislang im Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Öffnung der Regelleistung (§ 22 BSHG) für individuelle Bedarfssitutationen nicht vorsehe. Auf der Grundlage des § 22 BSHG hatte die Antragstellerin bislang Leistungen vom Sozialhilfeträger zur Ausübung des Umgangsrechtes mit ihrem Kind erhalten.

Das Sozialgericht Schleswig gab nunmehr dem Antrag der Antragstellerin statt. Nach Ansicht des Gerichts entsteht der Antragstellerin durch die Ausübung des Umgangsrechts ein untypischer Bedarf, der im Sozialhilferecht als besondere Leistung nach § 22 BSHG abgedeckt war. Heute findet sich dieser Bedarf im § 73 SGB XII wieder. Wenn aber Sozialhilfeempfänger derartige Leistungen erhalten können, muss dies nach Ansicht des Sozialgerichts Schleswig auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten. Anderenfalls werde das in der Verfassung verankerte Sozialstaatsprinzip verletzt und zudem Art. 6 Abs. 2 GG, der das Umgangsrecht von Eltern mit ihren Kindern garantiert, unterlaufen. Das SGB II sei daher grundrechtskonform so auszulegen und zu interpretieren, dass die Finanzierung der notwendigen Umgangsrechtswahrnehmung sichergestellt werde.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2005 01:40