- Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 – 20 UF 770/08 – wird einstweilen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2012, ausgesetzt.
- Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.
1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.
a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.
b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.
Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.
2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.
aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.
bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung, fänden – wie bisher – keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.
Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.
2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
BverfG, Beschluss vom 29.08.2012
1 BvR 1766/12