BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss

BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ausschluss seines Umgangs mit seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 5. Januar 1991 geborenen N., der seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 1993 bei der Kindesmutter lebt. Seit 1994 streiten sich die Kindeseltern über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers.

1. Mit Beschluss vom 28. April 2000 schloss das Amtsgericht Wittenberg den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für die Dauer von drei Jahren aus. Die unter Zuhilfenahme eines Ergänzungspflegers konkret vorgegebenen Umgangstermine hätten nicht zu dem gewünschten Ergebnis einer Annäherung von Vater und Sohn geführt. Wohl als Ausdruck der kindlichen Hilflosigkeit in Anbetracht der massiven gerichtlichen oder auch sonstigen äußeren Einwirkung sei es zu verstehen, dass das Kind bei den Umgangskontakten sogar mit Holzstücken und Steinen nach seinem Vater geworfen habe. Die auf Wunsch der Kindesmutter den Umgang begleitende Psychologin schildere, dass das Kind sich bei diesen Aktionen in einer Hoch- und Anspannung befunden habe, am Ende des Umgangskontakts hoch aggressiv gewesen sei und sich im Auto verbarrikadiert und nachdrücklich die Abfahrt verlangt habe. Ein gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts gerichtetes Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie ein im Jahr 2002 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Entscheidung.

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 30. November 2004 schloss das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Kindes das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit aus. Die im Vorverfahren und den Vorentscheidungen getroffenen Feststellungen seien immer noch aktuell. An der konsequent ablehnenden Haltung des Kindes zu einer Kontaktaufnahme mit dem Vater habe sich nichts geändert. Das Jugendamt und auch der Beschwerdeführer gingen zwar von der Notwendigkeit aus, dass der Sohn auf Umgangskontakte durch Dritte vorzubereiten sei und sodann durch begleiteten Umgang die erneut seit Februar 2000 unterbrochenen Kontakte zum Vater wieder hergestellt werden könnten. Jedoch sei gegen den seit Jahren nachdrücklich geäußerten Willen des fast Vierzehnjährigen die hier vorgeschlagene Vorgehensweise unmöglich.

Die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 26. April 2005 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurück. Auch hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die angegriffenen Entscheidungen hätten die Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Kindeseltern und des Kindes nicht erkannt. Die Gerichte hätten die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG hinsichtlich der Verfahrensgestaltung verkannt, weil sie entgegen einer entsprechenden Empfehlung des Jugendamts ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden hätten. Vorliegend hätten deutliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der verbalisierte Wille des Kindes nicht seinem inneren Willen entsprochen habe. So sei auffällig, dass das Kind im Rahmen seiner Anhörung die gleichen Worte verwendet habe wie die Kindesmutter. Im Übrigen hätten die Gerichte nicht geprüft, inwieweit der Wille des Kindes dem Kindeswohl entspreche. Insbesondere habe das Amtsgericht es verabsäumt, die Ursachen der Ablehnung des Kindes zu ermitteln. Die Gerichte hätten auch nicht konkret die langfristigen Auswirkungen der dauerhaften Trennung mit den Nachteilen eines vermeintlichen Umgangszwangs abgewogen. Dem Kind sei kein Verfahrenspfleger beigeordnet worden, obwohl evident ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und Mutter bestanden habe. Beide Gerichte hätten die Eltern nicht persönlich angehört und einen betreuten Umgang nicht erwogen, obwohl dieser von den Jugendämtern befürwortet worden sei. Die lange Dauer des Umgangsausschlusses greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Beschwerdeführers ein.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

1. Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG an die Berücksichtigung des elterlichen Rechts auf Umgang mit dem Kind nicht verkannt.

a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180 <188>). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht im Zusammenspiel mit den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 50 a, 50 b FGG gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die Gerichte haben nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn hat. Sie haben jedoch angenommen, dass angesichts der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung des knapp vierzehnjährigen Kindes ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde. Die Annahme, dass dem knapp vierzehnjährigen Kind in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Vater nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden könne, ist nachvollziehbar. In Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes ist es dementsprechend konsequent und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass die Gerichte von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs abgesehen haben.

2. Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen auch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens nicht verkannt.

a) Der Schutz des Elternrechts ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander setzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Nach Maßgabe des § 50 b FGG hat das Gericht auch in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören. Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen auch im Hinblick darauf, dass die Gerichte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung des wahren Kindeswillens und des Kindeswohls sowie der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen haben, gerecht.

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass das Kind bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht bereits knapp vierzehn Jahre alt war. Die zuständige Amtsrichterin war zuvor bereits mehrfach mit Umgangsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kind befasst gewesen und hatte dieses auch angehört. Sie hatte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind im Jahr 2000 befristet ausgeschlossen, nachdem das Kind sich gegen Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer gewehrt hatte, indem es ihn mit Holzstücken und Steinen beworfen hatte. Aufgrund dieser Kenntnisse der Vorgeschichte des Verfahrens ist die erkennende Amtsrichterin durchaus auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Lage gewesen, die Aussagen des nunmehr knapp vierzehnjährigen Kindes unter Kindeswohlgesichtspunkten angemessen zu bewerten. Angesichts des fortgeschrittenen Alters und Reifegrades des Kindes haben die Gerichte auch nicht nach § 50 FGG einen Verfahrenspfleger bestellen müssen, um die Interessen des Kindes zu wahren. Insoweit haben die Gerichte davon ausgehen dürfen, dass das Kind mündig genug sei, seine eigenen Interessen angemessen zu vertreten. Vor dem Hintergrund, dass beiden Spruchkörpern auch die Kindeseltern aus vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen sind, ist es weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Gerichte von einer erneuten persönlichen Anhörung der Kindeseltern abgesehen haben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005
1 BvR 1245/05

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