BGH: Zur Obliegenheit des Vermögensverbrauch im Ehegattenunterhalt

BGH: Zur Obliegenheit des Vermögensverbrauch im Ehegattenunterhalt

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile – ggf. im Wege der Schätzung – zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwerten.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis 19. Juli 2002 Unterhalt wegen Getrenntlebens.

Die 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geb. 1980, 1981 und 1985) hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juli 2002 rechtskräftig geschieden. Die Parteien lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt. Der Beklagte ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Hof, dessen Bilanzwert 1,6 Mio. DM beträgt und der eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 30 ha sowie 15 ha Wald umfaßt, Ackerbau und Viehwirtschaft; er bewohnt den Hof zusammen mit den drei – nach der Trennung bei ihm verbliebenen – Kindern sowie mit seiner Mutter, der ein Leibgeding zusteht.

Die Klägerin, die während der Ehe unentgeltlich auf dem Hof mitgearbeitet hat, bezieht seit dem 1. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.200 DM. Der Beklagte zahlte an die Klägerin bis einschließlich März 2002 monatlich 500 DM Unterhalt. Die Klägerin hat in erster Instanz ab 1. Januar 1999 einen darüber hinausgehenden monatlichen Unterhalt von 1.000 DM verlangt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich April 2000 Unterhalt in Höhe von (1.300 DM – 500 DM = 800 DM x 16 Monate = 12.800 DM =) 6.544,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Klage hat das Oberlandesgericht den Beklagen verurteilt, an die Klägerin – über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus – für die Zeit von Mai 2000 bis 19. Juli 2002 Unterhalt in Höhe von (600 DM x 26 Monate = 15.600 DM + [19/31 von 600 =] 367,74 DM = 15.968 DM ./. geleisteter [500 DM x 23 Monate =] 11.500 DM = 4.468 DM =) 2.284,45 € zu zahlen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB beanspruchen. Das Oberlandesgericht geht dabei – unter Bezugnahme auf ein vom Amtsgericht eingeholtes neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten – davon aus, daß die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf, soweit er nicht bereits durch ihre Erwerbsunfähigkeitsrente gedeckt wird, nicht durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen kann. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision (§ 286 ZPO) dringen nicht durch. Der Sachverständige hat anhand eigener Untersuchungsergebnisse und der Auswertung früherer Fremdbefunde dargelegt, daß die Klägerin, die sich bereits seit 1992 in – zeitweilig auch stationärer – nervenärztlicher Behandlung befindet, an einem Residualsyndrom bei chronisch verlaufender Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide und von einer insgesamt ungünstigen Prognose auszugehen sei. Die daraus gezogene Folgerung, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieser Gesundheitsstö rung stark beeinträchtigt und die Klägerin deshalb nicht mehr in der Lage sei, “Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt” zu verrichten, ist nachvollziehbar. Die tatrichterliche Würdigung, die auch den vom Gutachter wiedergegebenen physischen Zustand der Klägerin sowie deren erheblich beeinträchtigte Fähigkeit zur Erfassung komplexerer Sachverhalte einbezieht, ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht aus dem verfügbaren ehelichen Einkommen errechnet werden.

Das vom Beklagten erwirtschaftete verfügbare Einkommen, das sich auf der Grundlage eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens unter Berücksichtigung des Leibgedings mit monatlich höchstens 1.220 DM beziffern lasse, reiche nämlich nicht aus, um den Beklagten unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verpflichten.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch keine Mindestbedarfssätze herangezogen werden dürften, sei der Unterhaltsbedarf der Klägerin konkret zu ermitteln. Dies rechtfertige sich aus dem Umstand, daß im Bereich der Landwirtschaft – abweichend vom Regelfall, in dem der gesamte Lebensbedarf einer Familie aus dem Erwerbseinkommen gedeckt werde – auch nicht monetarisierte Eigenleistungen und Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwendet würden. Die Notwendigkeit einer konkreten Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sei bei sehr guten Einkommensverhältnissen anerkannt. Für Fälle, in denen – wie hier – die tatsächlichen Einkommensverhältnisse eine zu dürftige Lebensführung unter den das Existenzminimum sichernden Selbstbehaltsgrenzen erlaubten, könne nichts anderes gelten. Die Klägerin könne nach § 1361 Abs. 1 BGB Unterhalt nicht nur nach den Erwerbs-, sondern ausdrücklich auch nach den Vermögensverhältnissen verlangen; würde nur die Ertragslage des landwirtschaftlichen Anwesens des Beklagten berücksichtigt, blieben entgegen § 1361 Abs. 1 BGB die Vermögensverhältnisse des Beklagten bei der Bedarfsbestimmung außer Betracht.

Bei der somit gebotenen konkreten Ermittlung ergebe sich für die Klägerin ein Unterhaltsbedarf von 1.800 DM, der sich aus 900 DM Warmmiete, 350 DM Taschengeld und 550 DM Lebenshaltung (Lebensmittel, Fernsehen, Kleidung) zusammensetze und den die Klägerin seit dem 1. Mai 2000 mittels der ihr ab diesem Zeitpunkt gewährten Rente (nur) in Höhe von 1.200 DM selbst decken könne.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs obliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Beurteilung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Das ist hier nicht der Fall:

a) Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 Abs. 1 BGB); diese bemessen sich ihrerseits grundsätzlich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Parteien. Soweit die Einkünfte der Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnwert) bestimmt werden, sind diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wertmäßig erhöhend zu berücksichtigen. Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkommensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche – ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende – Bewertung hier nicht möglich oder nicht sachgerecht wäre.

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von ihm vorgenommene einkommensunabhängige Bedarfsermittlung nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil auch für den Fall der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei sehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsbemessung anerkannt ist. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, den eheangemessenen Bedarf konkret zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. April 1987 – IVb ZR 33/86 – FamRZ 1987, 691, 693). Dies wird sich aber in der Regel nur bei Einkommen empfehlen, deren Höhe die Annahme nahelegt, daß während der Ehe nicht das gesamte Einkommen zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden ist, sondern Teile des Einkommens auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Eine solche Bedarfsberechnung dient in diesen Fällen dazu, die nicht unterhaltsrelevanten, weil zur Vermögensbildung verwandten Einkommensteile von den unterhaltsrechtlich bedeutsamen Teilen zu sondern. Der vorliegende Fall ist indes anders gelagert, weil die Parteien nicht über Einkommen verfügen, das sie einer Vermögensbildung zuführen könnten. Die konkrete Bedarfsbemessung darf nicht dazu führen, einen Bedarf anzunehmen, der in den tatsächlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat.

Das aber wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbedarf – wie im angefochtenen Urteil geschehen – losgelöst von den nur eine dürftige Lebensführung erlaubenden Einkommensverhältnissen der Ehegatten ermittelt würde. Vermögensgüter der Ehegatten allein rechtfertigen eine solche einkommensunabhängige Bedarfsermittlung jedenfalls dann nicht, wenn diese Vermögensgüter – wie hier der Hof des Beklagten – die wirtschaftliche Grundlage für das Familieneinkommen abgaben und deshalb auch schon während der Ehe bei vernünftiger ökonomischer Betrachtung zur Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten nicht zur Verfügung standen.

c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Tatrichter auch nicht generell verwehrt, im Rahmen der Unterhaltsbemessung auf Mindestbedarfsbeträge zurückzugreifen. Wie der Senat – nach Erlaß des angefochtenen Urteils – entschieden hat, ist es sachgerecht, für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs im absoluten Mangelfall für den unterhaltsberechtigten Ehegatten den seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechenden Eigenbedarf (Existenzminimum) als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00FamRZ 2003, 363, 365 f.; anders noch Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 15. November 1995 – XII ZR 231/94 – FamRZ 1996, 345, 346 f.). Im Ergebnis wird damit für die Mangelfallberechnung an die Überlegung angeknüpft, daß der Bedarf einer Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist und ein vorliegender Mangel deshalb von allen Familienmitgliedern getragen worden ist. Die Familie musste mit den vorhandenen Mitteln auskommen und hat das – erforderlichenfalls unter Hinnahme von Einschränkungen – auch ermöglicht, so daß regelmäßig das Existenzminimum gewahrt gewesen sein dürfte. In welcher Höhe der so angesetzte Bedarf befriedigt werden kann, ist eine – von den vorhandenen Mitteln und den weiteren Unterhaltspflichten abhängige – andere Frage (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO).

Unter Zugrundelegung dieser – geänderten – Rechtsprechung ist deshalb der Frage nachzugehen, ob hier die Voraussetzungen eines absoluten Mangelfalles vorlagen. Diese Möglichkeit erscheint naheliegend, da die drei Kinder der Parteien nach den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Familiengerichts in dem geltend gemachten Unterhaltszeitraum beim Vater lebten und zum Teil minderjährig waren oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befanden (Christina geb. 14. Juli 1980, Schulausbildung; Josef geb. 23. September 1981; Maria geb. 24. Mai 1985, Realschule). Ergibt sich das Vorliegen eines Mangelfalles, ist für den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf die Eigenbedarfssätze zurückzugreifen; einer konkreten Bedarfsermittlung bedarf es dann schon aus diesem Grunde nicht.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Feststellungen zur Bedarfsermittlung nachholt.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Oberlandesgericht hat den Beklagten für ausreichend leistungsfähig erachtet, um den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu zahlen. Zwar reichten die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht aus, um seinen Selbstbehalt zu wahren. Den Beklagten treffe jedoch bereits während des Getrenntlebens die Obliegenheit, den Unterhalt aus der Substanz seines Vermögens zu leisten. Ein Zugriff auf den Stamm seines Vermögens sei angesichts der Mittellosigkeit der Klägerin und der wirtschaftlichen Lage des Beklagten, dessen Hof einen Bilanzwert von 1,6 Mio. DM ausweise, nicht unbillig, zumal den Beklagten angesichts der langjährigen Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien, eine erhöhte Mitverantwortung treffe. Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit ließen eine solche Vermögensverwertung für den überschaubaren Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht unzumutbar erscheinen. Diese Erwägungen sind nicht frei von Bedenken.

Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünften nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens als leistungsfähig behandeln lassen muß, bietet, wie der Senat dargelegt hat, § 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (Senatsurteil vom 15. Januar 1986 – IVb ZR 22/85 – FamRZ 1986, 556, 557). Nach dieser Vorschrift, die den nachehelichen Unterhalt regelt, braucht der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB sind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Getrenntlebens im Verhältnis zu demjenigen nach der Scheidung kennzeichnen. Einerseits tragen die Ehegatten während der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung (Senatsurteile aaO und vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 60/83 – FamRZ 1985, 360, 361).

Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten geprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermögensverwertung entgegenstehenden Interesse des Verpflichteten überwiegendes Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte (Senatsurteile vom 15. Januar 1986 aaO; vgl. zum ganzen auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl., § 1 Rdn. 410 ff.).

Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist schon nicht ersichtlich, welche Gründe es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, dem Beklagten für die Zeit des Getrenntlebens eine Obliegenheit zur Verwertung von Vermögensteilen aufzuerlegen, wenn ihm eine solche Vermögensverwertung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, folgt man dem Oberlandesgericht, offenbar nicht mehr angesonnen werden soll. Der Umstand, daß sich die Dauer des Getrenntlebens im Nachhinein als ein überschaubarer Zeitraum darstellt, vermag für sich genommen eine solche Differenzierung jedenfalls nicht zu begründen. Außerdem wird sich die gebotene Prüfung, ob die Verwertung von Vermögensteilen unbillig erscheint, zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf einen Wertvergleich der beiderseitigen Vermögen beschränken können. Vielmehr wird die Besonderheit zu berücksichtigen sein, daß der Hof als der maßgebende Vermögensbestandteil – wie schon in der Ehe – auch künftig die wirtschaftliche Grundlage der Einkünfte des Beklagten darstellt, die er als Lebens- und Erwerbsgrundlage für sich, für die gemeinsamen und jedenfalls zum Teil noch unterhaltsberechtigten Kinder der Parteien und für seine leibgedingberechtigte Mutter erhalten muß. Die langjährige Ehedauer ändert an dieser Notwendigkeit nichts, zumal die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, auf die das Oberlandesgericht besonders abhebt, sämtlich auf dem Hof des Beklagten leben. Schließlich betont das Oberlandesgericht selbst zu Recht, daß dem Einsatz des Vermögens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen würden, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, überschritten, wenn dem Beklagten, dem die Aufnahme anderer Erwerbsmöglichkeiten nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist, die wirtschaftlichen Grundlagen seiner Erwerbstätigkeit entzogen würden. Dafür, daß diese Gefahr nicht bestünde, wenn der Beklagte, wie das Oberlandesgericht zur Erwägung stellt, seinen Waldbestand durch Holzverkauf versilberte oder Kapitalrücklagen auflöste, fehlten die tatsächlichen Grundlagen. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht festgestellt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Gewinnaussichten dem Beklagten ein Abholzen seines Forstbestandes derzeit zumutbar ist. Es hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dem Beklagten noch Kapitalrücklagen zur Verfügung stehen, die für den Unterhalt der Klägerin verwendet werden könnten. Die im Sachverständigengutachten für die Jahre 1995 bis 1997 ausgewiesenen Zinserträge des Beklagten, die das Oberlandesgericht hierzu anführt, besagen nichts darüber, ob die diesen Erträgnissen zugrundeliegenden Mittel noch vorhanden und ohne Schaden für den Hof verfügbar sind.

b) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Zwar habe die Klägerin die von ihr seit Mai 2000 bezogene Rente erst in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002 offengelegt. Dieses Verhalten könne zwar grundsätzlich als versuchter Prozeßbetrug den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2 BGB beschränken. Der – für die Voraussetzungen dieser Vorschrift darlegungspflichtige – Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, daß die Klägerin die Rentenbescheide vorsätzlich nicht vorgelegt habe, um den Beklagten zu schädigen.

Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Vortrag hierzu zu ergänzen.

BGH, Urteil vom 09.06.2004
XII ZR 277/02

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