Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2025 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 4.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kindesvater) sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern ihres im April 2015 geborenen Sohnes. Dieser verblieb nach der Trennung seiner Eltern im Dezember 2022 bei seiner Mutter und hatte bis April 2023 regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Die Kontakte gerieten ins Stocken, als die Kindesmutter behauptete, der Kindesvater verübe während der Umgänge Gewalt gegen das Kind. Nachdem sich die Kindeseltern in einem ersten Umgangsverfahren auf die Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung und auf wöchentliche Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils freitags nach Schulschluss bis zum Abendessen verständigt hatten, erhob die Kindesmutter Ende Juli 2023 erneut Gewaltvorwürfe gegen den Vater und unterband weitere Umgangskontakte.
Daraufhin hat der Kindesvater im vorliegenden Hauptsacheverfahren eine gerichtliche Umgangsregelung begehrt. Anfang November 2023 vereinbarten die Kindeseltern im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens begleitete Umgänge zwischen Vater und Sohn bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens. Nach Zwischenberichten der beauftragten Sachverständigen haben sich die Eltern im Juni 2024 in einer weiteren Vereinbarung u.a. auf unbegleitete Umgangskontakte jeden Freitagnachmittag verständigt. Zur Absicherung dieser Kontakte hat das Amtsgericht im Juli 2024 eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Durch Vermittlung der Umgangspflegerin haben auf Wunsch des Sohnes Anfang und Mitte September 2024 zwei Übernachtungsumgänge stattgefunden. Am 19. Dezember 2024 hat das Amtsgericht angeordnet, dass (neben näher bestimmten Ferienkontakten) während der Schulzeiten Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils in ungeraden Kalenderwochen von freitags nach Schulschluss bis montags vor Schulbeginn und in geraden Kalenderwochen von donnerstags nach Schulschluss bis freitags vor Schulbeginn stattfinden sollen. Zur Gewährleistung dieser Umgänge hat es wiederum eine Umgangspflegschaft eingerichtet.
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Umgang des Vaters mit dem Sohn für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen. Nachdem seit Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hatten, hat das Oberlandesgericht am 7. Mai 2025 in einem von Amts wegen eingeleiteten Eilverfahren unter entsprechender Erweiterung der Umgangspflegschaft angeordnet, dass der Kindesvater ab dem 8. Mai 2025 vormittags (spätestens nach Schulschluss) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (längstens bis 20. Juni 2025 um 13 Uhr) Umgang mit dem Sohn haben soll. Dementsprechend hat die Umgangspflegerin den Sohn im Beisein der Sachverständigen am 8. Mai 2025 von der Schule abgeholt und in die Obhut seines Vaters übergeben. Durch (Hauptsache-)Beschluss vom 6. Juni 2025 hat das Oberlandesgericht die Betreuungszeiten während der Schulwochen unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dahingehend geregelt, dass die Kindesmutter (nach zwei stundenweisen Kontakten am 9. und 16. Juni 2025) ab dem 20. Juni 2025 in ungeraden Kalenderwochen freitags 13 Uhr bis montags 8 Uhr (bzw. Schulbeginn) Umgang mit dem Sohn haben und in geraden Kalenderwochen donnerstags ab 18 Uhr eine halbe Stunde mit ihm telefonieren soll. Die angeordneten Ferienumgänge der zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hat das Oberlandesgericht unverändert gelassen und die Umgangspflegschaft erweitert sowie verlängert.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter, mit der sie weiterhin die Aussetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn für die Dauer von sechs Monaten begehrt. Ihren Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde auszusetzen, hat der Senat durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt erfolgt. Die vom Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassung angeführte Frage, ob im Rahmen einer umgangsrechtlichen Entscheidung auch eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Kindeseltern erfolgen kann, gibt ersichtlich nur das Motiv der Zulassung wieder. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese Frage das gesamte Umgangsverfahren, also nicht nur einen bestimmten Teil des Verfahrensgegenstands, betrifft und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden
kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 – XII ZB 88/24 – FamRZ 2025, 1017 Rn. 4 und vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16 – FamRZ 2017, 1668 Rn. 6
mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2025, 1274 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass sich die vom Amtsgericht getroffene Regelung zum Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn als ungeeignet erwiesen habe, den Kontakt zwischen beiden aufrechtzuerhalten und den Bindungen des Sohnes an seinen Vater gerecht zu werden. Vielmehr sei eine Änderung der Betreuungsanteile erforderlich, so dass nunmehr der Umgang der Kindesmutter mit dem Sohn nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu regeln sei. Auch wenn die Regelung im Kern nur die Betreuungszeiten der Kindesmutter mit dem Sohn benenne, verhalte sie sich inzident auch zu den Umgangszeiten des Kindesvaters. Die Neuregelung der Betreuungszeiten führe im Ergebnis zwar dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes nicht mehr bei der Kindesmutter, sondern nun beim Kindesvater liege. Dies stelle aber gleichwohl eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge dar und könne daher im vorliegenden Verfahren erfolgen. Denn das Gesetz mache keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten der Eltern maximal gerichtlich angeordnet werden könnten. Eine Veränderung der Betreuungsanteile der Eltern habe daher im Umgangsverfahren durch eine Regelung der Betreuungszeiten zu erfolgen, ohne dass es insoweit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfte.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Dabei hat es grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 8 mwN).
b) Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, enthält das Gesetz keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann.
Eine Einschränkung der gerichtlichen Anordnungskompetenz folgt auch nicht aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts. Daher hat es der Senat ausdrücklich für zulässig erachtet, durch Festlegung der Umgangszeiten der Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 15 ff.). Ob im Rahmen eines Umgangsverfahrens aber auch eine Regelung getroffen werden kann, die – über ein paritätisches Wechselmodell hinausgehend – eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Eltern vorsieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Einerseits wird vertreten, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die das bisherige Residenzmodell umgekehrt wird, unzulässig sei. Denn dies führe zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes vom einen zum anderen Elternteil, der nur in einem Sorgerechtsverfahren durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den künftig überwiegend betreuenden Elternteil herbeigeführt werden könne (vgl. MünchKommBGB/Hennemann 9. Aufl. § 1684 Rn. 26; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake Familienrecht 7. Aufl. § 1684 BGB Rn. 46; Bussian ZKJ 2023, 90 f.; Scharl/Schmid FamRB 2020, 247, 248 f.; Dürbeck ZKJ 2018, 380; vgl. auch OLG Brandenburg Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 13 UF 157/22 – juris Rn. 23 und vom 29. März 2023 – 13 UF 157/22 – juris Rn. 21; OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 2022, 1532, 1533).
bb) Demgegenüber geht eine andere Auffassung mit dem Beschwerdegericht davon aus, dass die gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts bei – wie hier – gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Regelung umfasse (vgl. OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2023, 289, 291 f.; KG FamRZ 2018, 1329, 1331; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. November 2025] § 1684 Rn. 152; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 72c; Flux NZFam 2025, 807, 808; Völker FamRZ 2025, 1019, 1020; Obermann NZFam 2023, 337, 341; Schwonberg FamRZ 2023, 292, 293; Hammer FamRZ 2022, 603).
c) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
aa) Eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung hält sich jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ebenso im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs. Ob dies – wofür einiges sprechen dürfte – auch gilt, wenn der Elternteil, der das Kind künftig überwiegend betreuen soll, nicht (mit-)sorgeberechtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Gesetz enthält gerade keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 16). Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob ein Wechselmodell oder die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil angeordnet wird. Jeweils wird in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20). Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung – ebenso wie eine gleichlautenden Elternvereinbarung – mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.
bb) Soweit die Gegenauffassung meint, eine gerichtliche Umgangsregelung sei nur bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells zulässig, weil der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordere, verkennt sie, dass auch die Anordnung eines Wechselmodells zur Änderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes führt. Denn ein solches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr bei nur einem (dem überwiegend betreuenden) Elternteil, sondern aufgrund der paritätischen Betreuung nunmehr gleichermaßen bei beiden Elternteilen (zur Frage der unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis in derartigen Fällen vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 18).
cc) Die gerichtliche Anordnungskompetenz in Umgangsverfahren ist bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts auch nicht etwa deshalb auf Regelungen beschränkt, die den gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes unberührt lassen, weil eine zu einem Aufenthaltswechsel führende amtswegige Umgangsregelung das Antragserfordernis des § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB umgehen oder eine Aushöhlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bewirken würde (so aber Dürbeck ZKJ 2018, 380; vgl. auch Kischkel FamRZ 2025, 1277, 1278).
(1) Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Sorge- und Umgangsrecht unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind. Während eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge (Senatsbeschluss vom 5. März 2025 – XII ZB 88/24 – FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Statusrecht als solches einzugreifen. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich einer eigenständigen Behandlung. Daher entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung für den anderen Verfahrensgegenstand (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 – XII ZA 12/21 – FamRZ 2022, 601 Rn. 12 und vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 Rn. 14). In das Sorgerecht wird somit durch eine gerichtliche Umgangsregelung nicht unmittelbar eingegriffen, so dass von einer Umgehung des Antragserfordernisses des § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rede sein kann. Aus demselben Grund verfängt auch nicht der Einwand (vgl. etwa Hammer FamRZ 2021, 905, 909), es sei unstimmig, dass durch eine amtswegig erlassene einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht die bisherigen Betreuungsanteile der Kindeseltern unanfechtbar (vgl. § 57 Satz 1 FamFG) umgekehrt werden könnten, während eine nur auf Antrag zu erlassende einstweilige Anordnung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 22).
(2) Aufgrund der Eigenständigkeit der Verfahrensgegenstände wird etwa eine gerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht einem Elternteil allein überträgt, selbst dann nicht durch eine bestehende Umgangsregelung ausgeschlossen, wenn diese im Ergebnis auf eine paritätische Betreuung gerichtet ist. Dementsprechend ist umgekehrt auch eine Umgangsregelung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht (mit-)sorgeberechtigt ist. Es widerspricht folglich nicht der Sorgerechtsentscheidung, wenn der Umgang in einem solchen Fall gegen den Willen des allein Sorgeberechtigten gerichtlich geregelt wird. Vorrangiger Maßstab der jeweiligen Entscheidung zum Sorge- wie zum Umgangsrecht ist das im konkreten Fall und bezogen auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand festzustellende Kindeswohl (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 – XII ZB 88/24 – FamRZ 2025, 1017 Rn. 14 mwN). Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 – XII ZB 88/24 – FamRZ 2025, 1017 Rn. 15; vom 19. Januar 2022 – XII ZA 12/21 – FamRZ 2022, 601 Rn. 14; vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
Vor diesem Hintergrund kann einer gerichtlichen Umgangsregelung, die eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorsieht, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts in einer Weise einschränke, die das Statusrecht nur noch als leere Hülle erscheinen lasse. Da auch eine solche Regelung vom Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst ist, müssen etwaig auftretende Widersprüche zum sorgerechtlichen Status quo erforderlichenfalls in einem gesonderten Sorgerechtsverfahren aufgelöst werden, wie dies vorliegend nach Mitteilung des Kindesvaters während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens (jedenfalls erstinstanzlich) auch geschehen ist.
d) Nach alledem konnte das Beschwerdegericht durch seine Umgangsregelung die Betreuungsanteile der seinerzeit noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehren. Seine Entscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
BGH, Beschluss vom 17.12.2025
XII ZB 279/25
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