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Zweitfrau = zweite Wahl vorm Gesetzgeber?

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(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das kommt darauf an.

Ich zB habe noch nicht mal einen Titel für den KU, und das JA kennt uns gar nicht. Mein Ex und ich machen das mit dem KU völlig unter uns aus (er ist aber leistungsfähig und ich bin nicht hinter jedem cent her). Es zwingt uns ja keiner, das übers JA zu machen.

Dann gibt es aber auch die Beistandschaft vom Jugendamt, und auch noch die Unterhaltsvorschusskasse (oder so). Das wissen andere noch besser zu erklären.
Wenn die involviert sind, mischen die natürlich auch mit. Die kann die KM aber sicher zurückpfeifen. Wie gesagt, es kommt auch darauf an, ob ein Titel exisitiert.

Auf jeden Fall wird dein Freund/Mann auch sein erstes Kind ein Leben lang bis zu dessen Ausbildungsende finanziell begleiten (Umgang wäre natürlich noch besser, aber ist ein anderes Thema). Ist ja sein Kind, und dieses finanzielle "Risiko" wenn er zB mal arbeitslos wird, nicht genügend Rücklagen hat und eine zeitlang den KU weiterzahlen muss, obwohl er gar nichts mehr verdient, das Risiko trägst du immer mit als seine Frau. Es wird euren Lebensstandard immer mitbestimmen. dessen solltest du dir bewusst sein.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2011 21:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Yvie,

wenn Dein LG nicht zahlen kann, bekommt die KM vermutlich UHV vom JA für das Kind. Das JA ist natürlich motiviert, diesen wieder reinzukriegen, denn es sind ja Gelder der Allgemeinheit, die momentan sein Kind ernähren.

Zu Deiner Steuerfrage: Hat Dein LG denn überhaupt eigene Einkünfte? Es lohnt sich auf jeden Fall genau zu rechnen, was Steuerklassenwahl und Veranlagungsart angeht. Je nachdem könnte auch die Beantragung einer gemeinsamen Veranlagung mit anschließendem Aufteilungsbescheid die Lösung sein, denn das JA darf dann nur SEINEN Anteil an der Steuererstattung pfänden.

Die Frage ist auch, ob überhaupt ein Titel besteht. Wenn Dein LG nicht leistungsfähig ist und dies festgestellt wurde, dann darf der UHV auch nicht einfach so beim Finanzamt wieder eingeholt werden. Heißt: Nur wenn überhaupt RÜCKSTÄNDE auflaufen, kann das JA pfänden. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt auch eine ev. Steuererstattung seine, sie wird dann lediglich (für seinen Anteil) in das unterhaltsrelevante Einkommen mit einberechnet (auf 12 Monate als Monatseinkommen verteilt).

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2011 21:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Yvie,

ich sage es mal (als zum zweiten, diesmal sehr glücklich Verheirateter) so: Es kommt ganz stark darauf an, aus welchem Grund man heiratet. Wenn man es wegen der eigenen Familie tut, wegen der Nachbarn, der Steuerklasse, wegen des gesellschaftlichen Ansehens oder "damit das Kind nicht unehelich aufwächst", dann mögen andere Überlegungen eine Rolle spielen als wenn man es einfach und nur wegen des Menschen tut, den man heiratet. Im zweiten Fall schmeisst man sein Zeugs zusammen und rechnet nicht grossartig zwischen "meine Kohle" und "Deine Kohle" herum.

Natürlich muss man im zweiten Fall auch den Eifersuchtsanteil auf den Umstand herausrechnen, dass der eigene Partner offenbar schon mit anderen Frauen in der Kiste war (Beweis: Es gibt ein Kind). Denn dann spielt es doch gar keine Rolle, wofür man die eheliche Solidarität einsetzt. Man würde dem Partner ja auch helfen, wenn er einfach Schulden hat, krank wird oder seine Arbeit verliert. In einer richtigen Ehe wären dann Sätze wie "das ist Dein Problem, das musst Du auch alleine lösen" jedenfalls unangebracht.

Ansonsten machst Du Dir irgendwann Gedanken darüber, dass Ihr einen Familienurlaub mit "altem" und "neuem" Kind macht - und das "alte" Kind (mit dem Du ja nicht das Geringste zu tun hast) beim Frühstück tatsächlich ein Brötchen isst, das Du bezahlt hast. Der Lebensqualität sind solche Gedanken nicht förderlich. Und wie gesagt: Wenn es nicht zu Deinen Zielen und Vorstellungen gehört, nach einer Hochzeit mit Haut und Haaren für Deinen Partner einzustehen - dann lass das mit dem Heiraten lieber ganz.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 27.02.2011 21:25
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

*ginnie, das mit dem Aufteilungsbescheid hört sich gut an, hat dieser dann Nachteile bei einer Zusammenveranlagung?!

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Themenstarter Geschrieben : 28.02.2011 20:52
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

sorry,meinte LBM :redhead:

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Themenstarter Geschrieben : 28.02.2011 20:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein, das hat keine Auswirkungen auf die Vorteile der Zusammenveranlagung. Es geht dabei lediglich um die personelle Zuordnung einer Steuerschuld resp. Erstattung nach zuvor erfolgter Zusammenveranlagung. Wenn Du also bspw. allein Steuern gezahlt hast, wird durch die Aufteilung deutlich, dass auch nur Dir der Erstattungsanspruch bekommst.

Wenn aber bspw. Dein "dann Mann" mit Stkl. 5 sehr viel Steuern auf wenig Einkommen gezahlt hätte, dann bekommt er durch die Aufteilung meist alles wieder, während Du (Stkl. 3 wenig Steuern bei hohem Einkommen) eine Nachzahlung leisten müsstest. Daher ist bei VOR der Aufteilung spitz zu rechnen, im Idealfall einen Steuerberater konsultieren.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 28.02.2011 21:53
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

habe gerade gelesen, dass diese Aufteilung nur bei einer Schuld beantragt werden kann, nicht bei eventueller Rückerstattung :exclam:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2011 22:57
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja das stimmt, habe ich sch....lecht formuliert. Es gibt aber die Möglichkeit, auch die Aufteilung eines Erstattungsanspruchs durch das FA zu beantragen. Wenns soweit ist, kram ich gerne noch mal die Anspruchsgrundlagen vor. Das Problem hatte eine andere Userin neulich auch.

Aber, noch mal die Frage von oben: Ist denn seine Leistungsunfähigkeit nicht festgestellt?

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 28.02.2011 23:12
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

wäre toll wenn du die Sache mal raussuchen könntest.

Er hatte damals sämtliche Unterlagen zum Jugendamt geschickt aber die haben sich nicht mehr gemeldet

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Themenstarter Geschrieben : 01.03.2011 00:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Er hatte damals sämtliche Unterlagen zum Jugendamt geschickt aber die haben sich nicht mehr gemeldet

Das reicht nicht. Wenn das JA Unterhaltsvorschus zahlt, so läuft dieses für Deinen Freund i.d.R. als Unterhaltsschulden auf, welche er dann später zurück zahlen muss. Er sollte sich dahinter klemmen und von der Beistandschaft/UHVK am JA etwas schriftl. geben lassen, worin seine unverschuldete Leistungsunfähigkeit festgestellt wird.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2011 16:58




(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

irgendwie habe ich den Eindruck dass dein Freund da "Vogel Strauß" spielt. Kopf in den Sand, und keiner sieht ihn ...
ich hoffe für dich, er ist sonst nicht auch so 😉

Ich denke, er sollte auf jeden Fall diese Angelegenheit klären, und das ist das mindeste was du vor einer evtl. Hochzeit auch erwarten kannst.
Sonst überrollt euch das Thema mal...

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

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Geschrieben : 06.03.2011 13:28
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

was kann er machen? Mit der Kindsmutter hat er mehrfach versucht zu Reden.Das Jugendamt fühlt sich nur für den Unterhalt zuständig, er leidet, hat aber Angst vor Intervention des Jugendamtes zu seinem und/oder unserem Nachteil,ich glaube er will mich schützen. Gestern hat er mir gebeichtet,dass er seine Tochter die letzen Monate nur schlafend gesehen hat,weil die Ex wohl jedesmal bei einem Umgangstermin die Tochter vorher voll auspowert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2011 00:40
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus DocYvie,

er leidet, hat aber Angst vor Intervention des Jugendamtes zu seinem und/oder unserem Nachteil

es gibt keinen Grund vor dem Jugendamt Angst zu haben.

Das Jugendamt legt nichts fest und entscheidet nichts. Dass kann nur ein Gericht.

Angst oder Respekt vor dem Jugendamt ist völlig unangebracht, wenn man dann über Monate und Jahre hinweg dann darunter leidet.

brille 007 hat es zu Beginn dieses Threads bereits geschrieben:

Wenn er sein Kind regelmässig sehen möchte, muss er (nicht Du oder Ihr) die notwendigen Schritte auf den Weg bringen, zu denen im Zweifelsfall auch eine gerichtliche Umgangsregelung gehört. Mit seiner Unterhaltsverpflichtung hat das nichts zu tun; auch Kinder, die man nicht sieht, müssen essen, wohnen und gekleidet werden.

Umgang und Unterhalt haben nichts miteinander zu tun.
Diese beiden Dinge miteinander zu vermischen und im Ergenbis dann

seine Tochter die letzen Monate nur schlafend gesehen hat,weil die Ex wohl jedesmal bei einem Umgangstermin die Tochter vorher voll auspowert.

ist nichts anderes als

"Vogel Strauß" spielt. Kopf in den Sand, und keiner sieht ihn ...

Kopf hoch, Rücken gerade und ein paar mutige Schritte nach vorn in Richtung gerichtliche Umgangsregelung!

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 10:40
(@docyvie)
Schon was gesagt Registriert

zum besseren Verständnis: Er hatte das Jugendamt wegen Hilfe in Bezug zum Umgang angeschrieben, eine Antwort bliebt bis heute aus. Die Sachbearbeiter haben sich lediglich wegen des Unterhaltes gemeldet und meinen Freund in Verzug gesetzt.

Was kann er tun? Soll er direkt zum Anwalt gehen?Was bringt es wenn die Ex ihn trotzdem boykottieren will?

Wenn er vor Gericht einen geregelten Umgang durchsetzen kann und sie die Kleine jedesmal vorher durch Aktivitäten auspowert,d.h. mein Freund sieht seine Tochter öfter schlafen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2011 20:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jetzt sind wir aber ganz weit weg von DEINEM Thema - bitte gesondertes Topic hierzu im entsprechenden Forum.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 21:51
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Hi,
da es hier ja um KU geht bedeutet das nichts anderes als das der Gesetzgeber deinen LG so berechnet, als würde er die für ihn beste Steuerklasse (also die, bei dem ihm der höchste Nettolohn bleibt) nutzen. Dabei ist es völlig egal, ob er diese tatsächlichg wählt, oder eben nicht.

Das entspricht so nicht meinem Kenntniss- und Erfahrungsstandes. Richtig ist, der KU verringert sich nicht, wenn der KV vorsätzlich sein Nettoeinkommen durch wahl der Klasse 5 verringert.
ABER: Es besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber die Zweitfrau, und entsprechend kann diese niemanden Zwingen in eine besonders schlechte Steuerklasse zu wechseln um einen höheren Unterhaltsanspruch der Kinder herbei zu führen. Ergo ist die Wahl der Steuerklassen 4/4 möglich ohne das eine "fiktive Klasse 3" angerechnet wird.

Diese Tatsache kannte wohl sogar der Winkeladvokat meiner Ex - der sich sonst für keinen noch so blödsinnigen Schriftsatz zu schade war, und nach dem Gerichtsbeschluss über den KU doch nochmal ankam ich möge doch jetzt binnen 8 Tagen einen höheren Betrag titulieren.
Nach dem meiner Ex meine neue Ehe bekannt ist und Sie eigentlich der Meinung ist mein Gehalt steht in erster Linie Ihr zu (denn Sie hat ja keinen Bock und ist auch viel zu gut zum arbeiten) bin ich mir sicher das bei nur einer winzigen Chance auf mehr Unterhalt sofort die Klage gekommen wäre (kost ja nix .....).

Gruß

habakuk

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 18:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi habakuk

Zur Diskussion stand meines Erachtens die derzeitige StKl-Wahl von 3/5, wobei z.B. der KV die 5 und seine zukünftige Frau (DocYvie) dann die 3 wählen. Letztendlich ist es egal, wer die 3 oder 5 hat, wenn beide mit ihrem Einkommen über den steuerl. Freibetrag kommen. Falls aber (!!!) DocYvie dann eine Baby-Pause nimmt und unter den steuerl. Freibetrag kommt, kann unter UH-rechtl. Gesichtspunkten dem KV die StKl.3 unterstellt werden, da hier dann ein echte Steuerentlastung wirksam wird, auf welch DocYvie keinen Anspruch hat. Ansonsten werden sowieso mit dem Jahresausgleich die Zahlen wider zurechtgerückt.

Es besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber die Zweitfrau

Eine philosophische Feststellung. Was ist mit der Haushaltsersparnis, dem Taschengeldanspruch oder dem Familieneinkommen. Nichts ist unmöglich - Toyo... in Deutschland.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 18:50
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