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neuer Lebenspartner - wie lange noch EU?

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Wolf,

du suchst sicher danach:

BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen,
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
grob unbillig wäre, weil[list=1]

  • ...
  • ...
  • ...
  • der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  • ...
  • ...
  • ...
  • Da der Unterhalt, wie auch der Rest des Gesamteinkommens vom Unterhaltsverpflichteten erwirtschaftet wird und somit seinen Vermögensinteressen unterliegt, greift somit § 1579 Abs. 4 BGB.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.03.2005 10:52
     Wolf
    (@wolf)
    Schon was gesagt Registriert

    Hi Nico und alle anderen,

    Es macht dabei immer den Eindruck, als wolltest du ihr Vorsatz unterstellen....

    Ob Vorsatz oder nicht, unterstellen möchte ich nichts sondern beweisen.
    Ich suche nach belegbarem Argumentationsmaterial, mehr nicht.

    Das wäre nur ein kleiner Weg, den man gehen kann.

    Ei Nico, welche Wege gibt es denn noch? Vielleicht stehe ich wieder auf dem Schlauch?

    Lege nicht alles von mir auf die Goldwaage

    Nein, auf die Goldwaage kommt das auch nicht!
    Ich zerfleddere allerdings die Beispiele, um auf alle Eventualitäten (vor Gericht) vorbereitet zu sein. Zudem werde ich nichts ohne rechtliche Prüfung unternehmen, ich möchte nichts mehr dem Zufall oder einer Unsicherheit überlassen.
    Mein Ziel ist es, mit Argumenten und Beweisen vor Gericht zu überzeugen.
    Die menschliche Seite hat allerdings Vorrang, gerade meinen Kindern gegenüber.
    Gruß
    Kinder sind bei dem Elternteil am besten aufgehoben, der am ehesten in der Lage ist, den jeweils anderen Elternteil in seinen Kindern zu achten.

    Wolf

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.03.2005 11:22
    (@papa-nico)
    Nicht wegzudenken Registriert

    Ob Vorsatz oder nicht, unterstellen möchte ich nichts sondern beweisen.
    Ich suche nach belegbarem Argumentationsmaterial, mehr nicht.

    Da gibt es viele Möglichkeiten... Was steht denn am Briefkasten? Oder an der Klingel? Was sagen Nachbarn, Postzusteller etc. (Wobei man sich auch auf dem Dorf schnell die Finger verbrennen kann!) Ich bin auch nicht ganz im Bilde, wie euer Verhältnis aussieht. Vielleicht kannst du mal bei ihr auf's WC, dann siehst du evtl. seine Zahnbürste rumstehen, ihre daneben. Oder irgendwelche anderen offensichtlichen Dinge. Und glaube mir, die neuen Fotohandys sind dafür echt praktisch! 😉 Was berichten eure Freunde oder Verwandte, sofern sie für dich auch verläßlich sind! Wie gesagt, euer Verhältnis entscheidet über die Methoden! Wenn ihr euch gut versteht, dann redet doch offen miteinander. Es sind oftmals die einfachsten Dinge, die einen weiterbringen. Ich habe meiner Madame auch erklärt, was für einen Verzicht des TU sprechen würde - ganz plausibel erklärt und nicht mit "Der BGH hat mal entschieden..."

    Ei Nico, welche Wege gibt es denn noch? Vielleicht stehe ich wieder auf dem Schlauch?

    Alles eine Frage der Ideen... 😉

    Ich zerfleddere allerdings die Beispiele, um auf alle Eventualitäten (vor Gericht) vorbereitet zu sein. Zudem werde ich nichts ohne rechtliche Prüfung unternehmen, ich möchte nichts mehr dem Zufall oder einer Unsicherheit überlassen.
    Mein Ziel ist es, mit Argumenten und Beweisen vor Gericht zu überzeugen.

    Ich denke genauso! Und deshalb ist ein guter Anwalt richtig sinnvoll! Und die haben auch viele Ideen, vor allem, was zugelassen ist und was nicht!

    Kinder sind bei dem Elternteil am besten aufgehoben, der am ehesten in der Lage ist, den jeweils anderen Elternteil in seinen Kindern zu achten.

    Es gehört sicher einiges mehr dazu. Es sind Dinge wie das "Erzielen zur Einigkeit", "Kommunikationsbreitschaft" oder auch nur die Fähigkeit, die Kinder aus einem Rosenkrieg herauszuhalten!

    Tschau
    Nico

    Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
    Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
    (Dante)

    AntwortZitat
    Geschrieben : 04.03.2005 11:42
    (@tommy1768)
    Schon was gesagt Registriert

    hallo linda, mein fall ist ganz genauso wie deiner. ich zahle auch für meine ex private kv und und und. mein schatz geht auch arbeiten damit wir klarkommen. leider lebt meine ex-frau erst seit 1.7.2004 mit dem neuem LG zusammen. laut richterin jedoch vom märz 05 die ganz deutliche aussage, dass ich bei 24 monaten zusammenleben der beiden NICHTS mehr an EU zahlen muss. !! Die beiden Arbeiten zwar jetzt schon darauf hin, dass ich dennoch zahlen muss bzw. zu reduzierten bedingungen nur von der richterin hatte ich die klare aussage.
    ich weiss nicht ob die damit durchkommen denn der neue lg meiner ex verdient nicht soviel und ist angeblich nicht leistungsfähig da er selber zwei kleine kinder hat und EU zahlen muss.
    liebe grüsse tom

    AntwortZitat
    Geschrieben : 10.04.2005 14:00
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