Hallo,
ich blick da nicht ganz durch, vielleicht könnt ihr helfen?
Nehmen wir mal an, dass Anna und Anton verheiratet sind. Anna hat zwei Kinder, Anton hat drei Kinder. Vermögen in dem Sinne gibt es nicht, Anna und Anton leben in einer Mietwohnung und das Auto ist finanziert. Aber alle Kinder haben noch einen Anspruch auf Unterhalt.
Anna und Anton unterhalten sich über das Berliner Testament. Wenn Anna sterben sollte, dann würde Anton als Alleinerbe eingesetzt werden und Annas Kinder könnten einen Pflichtteil einklagen (und die Kosten für die Klage wären vermutlich höher als der Pflichtteil an sich?). Wenn Annas Kinder den Pflichtteil aber nicht einklagen würden, dann hätten sie nach dem Ableben von Anton gar keinen Erbanspruch mehr. Sehe ich das richtig?
Anton hat in seinem Leben mehr Rentenansprüche angespart als Anna. Wenn Anton versterben sollte, dann könnte Anna eine Witwenrente beantragen. Falls ein Berliner Testament besteht, muss Anna dann von der Witwenrente Unterhalt für die Kinder von Anton bezahlen, egal, wie hoch die Witwenrente ausfällt? Und können die Kinder von Anton die (Ehe-)Wohnung zu 50% ausräumen?
eskima
Hallo
Anna und Anton unterhalten sich über das Berliner Testament. Wenn Anna sterben sollte, dann würde Anton als Alleinerbe eingesetzt werden und Annas Kinder könnten einen Pflichtteil einklagen (und die Kosten für die Klage wären vermutlich höher als der Pflichtteil an sich?). Wenn Annas Kinder den Pflichtteil aber nicht einklagen würden, dann hätten sie nach dem Ableben von Anton gar keinen Erbanspruch mehr. Sehe ich das richtig?
Wenn mehrere Kinder eingetragen sind, und eines klagt beim Ableben des ersten Erblassers ( in diesem Fall Anton ) auf den Pflichtteil ( das muss nicht ein Kind von Anton sein, sondern könnte auch ein Kind von Anna tun ), bekommt dieses Kind nach dem Ableben von Anna widerum nur den Pflichtteil. Der Rest wird gleichmäßig zwischen den Anderen aufgeteilt.
Vorzeitige Schenkungen von Anna an eines oder mehrere Kinder wäre rechtswiedrig. Auch eine Flucht über Lebensversicherungen für Anna mit eintragung eines Kindes als Begünstigter ist nicht drin.
Wer zuerst stirb ist unerheblich. Die Kinder (alle) erben zu gleichen Teilen nach dem Ableben des zweiten Erblassers. Sie müssen nicht einklagen, um etwas zu bekommen.
Anton hat in seinem Leben mehr Rentenansprüche angespart als Anna. Wenn Anton versterben sollte, dann könnte Anna eine Witwenrente beantragen. Falls ein Berliner Testament besteht, muss Anna dann von der Witwenrente Unterhalt für die Kinder von Anton bezahlen, egal, wie hoch die Witwenrente ausfällt? Und können die Kinder von Anton die (Ehe-)Wohnung zu 50% ausräumen?
Soweit ich weis nicht, den sie erbt ja nicht die Kinder und hat mit den Unterhaltsverpflichtungen von Anton nichts zu tun. Aus der Wohnung dürften sie nicht einmal einen Kaffeelöffel mitnehmen, da jetzt alles Anna gehört. Wenn ein Kind was haben will, muß es auf den Pflichtteil klagen, mit den oben beschriebenen Folgen.
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Oh eskima,
da wirds richtig kompliziert.
Falls ein Berliner Testament besteht, muss Anna dann von der Witwenrente Unterhalt für die Kinder von Anton bezahlen, egal, wie hoch die Witwenrente ausfällt?
Soweit die Kinder noch Unterhaltsberechtigt sind, erhalten sie Halbwaisenrente. Anna muß keinen KU an diese zahlen (auch wenn die Halbwaisenrente geringer ist), denn sie haben keinen Anspruch ihr gegenüber (kurioserweise kann es bei EU in bestimmten Fällen anders sein)
Und können die Kinder von Anton die (Ehe-)Wohnung zu 50% ausräumen?
Nein, erstmal nicht. Aber Anna müßte ein Verzeichnis ertstllen, was aus der Wohnung wem gehört und die Werte angeben (geht dann oft gegen 0). Die Dinge die im Alleinbesitz des Anton waren werden dann geteilt.
So und nun der Rest. Wenn ich mich Recht erinnere hat doch das Berliner Testament den Sinn, das bis zum Ableben beider Ehepartner keines der Kinder erbt. Man kann auch eine Klausel einbauen, das der Pfliochteil nicht eingefordert werden darf.
Aber grade bei Patchworkfamilien empfiehlt sich die Beratung eines Notars bzw. Rechtsanwalts. Zum anderen kann im Testament ja genau angegeben werden, wem was nach dem Tode gehören soll.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo
Aber Anna müßte ein Verzeichnis ertstllen, was aus der Wohnung wem gehört und die Werte angeben (geht dann oft gegen 0). Die Dinge die im Alleinbesitz des Anton waren werden dann geteilt.
Nö, warum? Wenn Anton das Zeitliche segnet, gehört alles Anna! Warum sollte sie auflisten, was jetzt ihr gehört ?
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
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Moin
und danke für die Antworten. Ich muss da noch etwas weiter drüber nachdenken 😉
Nö, warum? Wenn Anton das Zeitliche segnet, gehört alles Anna! Warum sollte sie auflisten, was jetzt ihr gehört ?
Wenn Anton im Besitz eines Autos wäre, das auf seinen Namen gekauft und angemeldet wurde, dann geht der Besitz (wenn Anton zuerst verstirbt) bei einem Berliner Testament auf Anna über und ohne Testament würde ihr das halbe Auto gehören?
eskima
Stimmt Jemmy,
das hatte ich ja weiter unten dann auch geschrieben :knockout:
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wenn Anton im Besitz eines Autos wäre, das auf seinen Namen gekauft und angemeldet wurde, dann geht der Besitz (wenn Anton zuerst verstirbt) bei einem Berliner Testament auf Anna über und ohne Testament würde ihr das halbe Auto gehören?
Ja, allerdings, wenn wie oben beschrieben, würde ja nicht nur der Wert des Autos, sondern auch mit der Finanzierung so verfahren.
Bei gesetzlicher Erbfolge ginge z.B. nicht, das die Kinder die Hälfte des Autowertes fordern, aber nicht die Hälfte der noch laufenden Finanzierung übernehmen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo
Wenn Anton im Besitz eines Autos wäre, das auf seinen Namen gekauft und angemeldet wurde, dann geht der Besitz (wenn Anton zuerst verstirbt) bei einem Berliner Testament auf Anna über und ohne Testament würde ihr das halbe Auto gehören?
Ja, aber das die andere Hälfte gehörte dann den Kindern von Anton. Annas Kinder wären ja nicht erbberechtigt.
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
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Moin,
der überlebende Ehepartner heißt Vorerbe nicht Alleinerbe - nur so am Rande.
( das muss nicht ein Kind von Anton sein, sondern könnte auch ein Kind von Anna tun
Das ist falsch. Anna's Kinder sind nicht erbberechtigt und aus diesem Grunde bis zum Dahinscheiden von Anna außen vor.
bekommt dieses Kind nach dem Ableben von Anna widerum nur den Pflichtteil.
Das ist falsch. Der Pflichtteil kann sofort gefordert werden, wodurch dieses Kind im späteren Erbe außen vor bleibt.
Vorzeitige Schenkungen von Anna an eines oder mehrere Kinder wäre rechtswiedrig. Auch eine Flucht über Lebensversicherungen für Anna mit eintragung eines Kindes als Begünstigter ist nicht drin.
Jein. Anna als Vorerbin kann über das Vermögen frei verfügen. Allerdings kann sie die Bestimmungen des Testaments nicht mehr ändern, da das Berliner Testament auf Gegenseitigkeit abzielt und zwei Vertragsparteien zur Begründung und Beendigung benötigt. Die Beendigung ist nicht mehr möglich, weil Anton eben nicht mehr lebt.
Zui beachten ist die Zwickmühle der Kinder des Erstversterbenden: Haben sie das vertrauen, dass der Hinterbliebene das Erbe vernünftig pflegt, hegt, verwaltet? Oder besteht die Gefahr, dass der Hinterbliebene alles verprasst? Daher ist das Erbverzeichnis bei Anforderung zu erstellen. Wer die Kosten hierüfr trägt (z.B. für Sachverständigengutachten) hängt vom Testament ab. Wird im Testament die Durchsetzung des Pflichtteiles benannt, so trägt der Vorerbe die Kosten, wird die Forderung nach dem Pflichtteil benannt, so trägt der Erbe die Kosten.
Im Falle von Patchworkfamilien mit nennenswertem Vermögen und Streitpotenzial empfiehlt sich immer die Beratung durch einen versierten Notar. Im Falle minderjähriger Kinder ist bitte immer die Ausschlagung des Erbes zu behandeln mit nachfolgender Einsetzung eines Treuhänders bis zur Volljährigkeit des Kindes und Neuangebot des Erbteikes.
Deepthought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Allerdings kann sie die Bestimmungen des Testaments nicht mehr ändern, da das Berliner Testament auf Gegenseitigkeit abzielt und zwei Vertragsparteien zur Begründung und Beendigung benötigt. Die Beendigung ist nicht mehr möglich, weil Anton eben nicht mehr lebt.
Hallo Deep 🙂
Aber da gibt es doch diesen möglichen Passus, dass der Nachversterbende in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt wird. Heißt das nicht, dass er prinzipiell das Testament nach dem Tode des Partners noch mal ändern kann? :question:
LG WH
Hallo
Das ist falsch. Der Pflichtteil kann sofort gefordert werden, wodurch dieses Kind im späteren Erbe außen vor bleibt.
Die Jastrowsche Klausel wird im Allgemeinen eingefügt ( sonst hätte dieses Testament seinen Sinn verfehlt). Hiernach ist meine Antwort mitnichten falsch und im Todesfall von Anna steht dem Kind, welches nach Antons Tod den Pflichtteil gefordert hat auch nach Annas Tod nur der Pflichtteil zu ( aber der steht dem Kind zu ).
Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird bei den Nacherben kein Unterschied ( da Antons und Annas Vermögen mit dem Tod von Anton verschmelzen) gemacht und somit können auch Annas Kinder den Pflichtteil fordern, auch wenn sie nicht Antons Kinder sind.
Zumindest kenne ich es so.
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Bei nicht leiblichen Kindern ist das sehr kompliziert. Diese können tatsächlich nur das Erbe "ihres" Elternteils einklagen, nicht das des Stiefvaters/mutter. Sind die Kinder minderjährig tritt das Vormundschaftgericht ein und kümmert sich um künftiges Erbe der Kinder. Sollte z.B. ein Haus da sein, könnte man noch nicht einmal einen Dachziegel austauschen ohne dort vorher um Erlaubnis zu fragen. Sollten beide Partner gleichzeitig versterben (Unfall o.ä.) fällt der Besitz an die Expartner zurück! Es empfiehlt sich, sich richtig beraten zu lassen...
Lg