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Zwangsmassnahmen bei Unterhalt.

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 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

gut, ich hatte tigerus so interpretiert, daß er im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung bekommt, der Trick mit dem niedrigen Basislohn und ansonsten "freiwilligen" Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die bei Krankheit/Urlaub/sonstiger Anwesenheit entfallen, ist mir zwar mal zu Ohren gekommen, hierzulande allerdings strikt rechtswidrig (hier gelten Basislöhne), daher die Konfusion (Tigerus drückt sich leider auch sehr unklar aus, denke ich).

Diese "Zusatzleistungen" (Fahrtkostenpauschalen etc) sind Lohnbestandteile, die wiederkehrend sind und eine Aufwandsentschädigung darstellen. Plus dazu noch, er wird Fahrtkosten kaum noch von der Steuer absetzen können, im Prinzip wird er also vom Arbeitgeber über den Tisch gezogen, da er durch den Steuerausgleich am Jahresende diese Kosten sowieso ganz oder teilweise absetzen könnte.

Gruß, Xe

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Geschrieben : 12.09.2005 14:59
(@taccina)
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Wie geht so eine Zwangsvollstreckung/Lohpfändung eigentlich seine Wege?
Mal angenommen da ist ein Gläuber der noch 1500€ zu bekommen hat (sagen wir mal EU). Der Schuldner versdient sagen wir mal 1700Euro Netto. Wie läuft das dann? Wird dann das komplette Geld beim Chef gleich gepfändet oder nur bis zu einem gewissen Selbstbehalt? Und was ist wenn der Schuldner von seinen Geld, was er eventuell noch ausgezahlt bekommt auch noch KU zahlen muß?

LiebeGrüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

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Geschrieben : 12.09.2005 15:07
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Diese "Zusatzleistungen" (Fahrtkostenpauschalen etc) sind Lohnbestandteile, die wiederkehrend sind und eine Aufwandsentschädigung darstellen.

das mag ich ja noch gelten lassen, aber auch nur, wenn ein Mehraufwand (z.B. Fahrtkosten und Verpflegung wegen Außendienst) entseht und auch nachgewiesen wird. Aber für die "normalen" Fahrtkosten zur Arbeit? Beide Pauschalen sind bereits im Selbstbehalt enthalten.

Ich lese auch in keinem Beitrag, dass hier ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

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Geschrieben : 12.09.2005 15:12
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

nein, die Summe wird nicht komplett gepfändet, sondern nur der Teil, der überhaupt pfändbar ist. Sprich:

Das Gericht legt (leider immer nach Aktenlage) fest, wieviel pfändbar ist, der Arbeitgeber zahlt diese Summe nicht mehr an den Arbeitnehmer aus, sondern an den Berechtigten (Lohnpfändung).
Der Arbeitnehmer kann allerdings zum Gericht gehen, sobald er den Pfändungsbeschluß hat, und durch Darlegung der Aufwendungen, die er hat, die Pfändungsgrenze dadurch anpassen, daß eine bestimmte Summe als unpfändbar festgelegt wird.

Auf jeden Fall ist das Ganze für alle drei Seiten ein massiver Aufwand, der nicht selten dann von seiten des Arbeitgebers mit der Kündigung beendet wird.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2005 15:14
 Xe
(@_xe_)
Registriert

das mag ich ja noch gelten lassen, aber auch nur, wenn ein Mehraufwand (z.B. Fahrtkosten und Verpflegung wegen Außendienst) entseht und auch nachgewiesen wird. Aber für die "normalen" Fahrtkosten zur Arbeit? Beide Pauschalen sind bereits im Selbstbehalt enthalten.

Wenn ich mich da richtig an das deutsche Steuerrecht erinnere (das für mich ja nicht mehr relevant ist 🙂 ), kann der Arbeitgeber durchaus Fahrtkostenpauschalen rausgeben, auch für den normalen Arbeitsweg. Diese Lücke wird hier ja eben benutzt, um das Entgeld im Krankheitsfall abzusenken. Der Knackpunkt ist halt nur, daß diese Pauschalen dann gegen die Fahrtkostenabsetzungspauschale bzw. die Absetzbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten nach Nachweis gerechnet werden. Doppelt bekommt niemand etwas vom deutschen Staat, das ist leider so, und hier kommt es einfach darauf an, wie die Zahlungen deklariert sind. Anders wird der AG das aber auch nicht deklarieren, da diese Lücke nur sehr eng ist und nur für Erstattungspauschalen und Gratifikationen gilt, die Gratifikationen aber nicht wiederkehrend sein dürfen (= kein fester Gehaltsbestandteil). Provisionen wäre der andere Anteil,d iese müssen aber auf einer meßbaren Leistung (= z.B. Verkaufszahlen) basieren.

Ich lese auch in keinem Beitrag, dass hier ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird.

Genau das ist aber ja der Trick, leider.

Gruß, Xe

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Geschrieben : 12.09.2005 15:19
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Taccina,

ergänzend noch: Wird rückständiger und laufender Unterhalt gepfändet, dann gilt nicht mehr der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt als Pfändungsgrenze (§ 850d ZPO). Wenn zusätzlich KU zu zahlen ist, wirkt sich das im Mehrbetrag aus, der dem Schuldner verbleibt um eben den KU freiwillig zahlen zu können.

Gruss
sky

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Geschrieben : 12.09.2005 15:29
(@tigerus1)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,
um nun hier etwas Licht in Dunkel zu bringen.
Richtig ist das ich für meine Arbeitskraft mein reguläres Einkommen habe,dies bleibt auch bei Krankheit/Urlaub/Fehlzeiten.
Der steuerfreie Teil des Gehaltes sind die Mehraufwendungen für Fahrtgeld und Verpflegung und diese sind an die anwesenden Tage geknüpft.
Sprich in einem Monat,in dem ich eben Urlaub habe oder Krank bin,habe ich definitiv weniger Einkommen.
Der Anhaltspunkt mit dem Durchschnittsgehalt ist an sich nicht schlecht,jedoch besteht hier die Problematik das ich noch kein Jahr im Unternehmen bin.
Also erstmal Danke

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Themenstarter Geschrieben : 12.09.2005 15:54
(@chriwi)
Rege dabei Registriert

Nochmals: Stehen die "freiwilligen" Mehraufwendungen für Fahrtgeld und Verpflegung auf Deiner Gehaltsabrechnung und wird dieser Betrag versteuert? Falls ja, so wird dieser Zuschuss zum Gehalt gezählt und bildet die Grundlage.

Wenn Du weniger als 12 Monate im Unternehmen bist, so sollte meines Erachtens Dein derzeitiges Durchschnitts-Entgelt auf 12 Monate hochgerechnet werden.

Gruß
Chriwi

Die Wege der Ex(esse) führen zum Palast der Weisheit!

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Geschrieben : 12.09.2005 18:32
(@schaufel293)
Zeigt sich öfters Registriert

Für die Höhe des Unterhaltes ist nicht das Nettoeinkommem maßgebend, sondern das sogeannate unterhaltspflichtige Einkommen. Dies wird wieder besondersberechnet. Etwa wird ein Wohnwert hinzugerechnet, wenn man Wohneigentum besitzt oder für berufliche Aufwendungen werden etwa nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Senate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland 5 % abgezogen, höhere Aufwendungen etwa gegen Nachweis. Aus diesem unterhaltspflichtigen Einkommen geht man in die Düsseldorfer Tabelle, hat man etwa nur ein unterhaltspflichtiges Kind ( Lediger ohne Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB für die Kindesmutter ) geht es nochmals um zwei Stufen hoch, da Düssedorfer Tabelle für drei unterhaltspflichtige Personen ausgelegt ist.
Liegt kein Mangelfall vor, ist es für die Höhe des Kindesunterhaltes egal, ob Stufe 1 bis 6, erst dann wird der Unterhal höher.
Stufe 1 bis 6 bei Kind bis zu sechs Jahren seit 1. Juli 2005: 199,00 €.

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Geschrieben : 08.01.2006 15:59
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