Tach zusammen,
ich bin mal wieder da und grüße alle im Forum!
Folgendes:
Der RA meiner EX bekommt noch Geld von mir (wurde vom Gericht so festgelegt)
Er schickte mir schonmal den GV deswegen, ich gab eine EV ab, daraufhin machte er mein Kto. dicht. Ich vereinbarte mit ihm einen Ratenzahlung welche ich als Dauerauftrag bei der Bank aufgab. Als dieser einmal nicht ausgeführt wurde stornierte die Bank den DA kpl. (haben die mir auch mitgeteilt, hatte ich aber nicht gelesen) so dass der Herr jetzt mal wieder das Kto. pfändete :mad2:
Ich auf schnellstem Wege zum Gericht und die Kontofreistellung beantragt, bewilligt bekommen und sofort alles was abzuheben ging abgehoben! Ich bin grad freiberuflich tätig und bekomme jetzt mein Geld bar gg. Quittung. Wohngeld und Kindergeld wird auch sofort abgehoben!
Jetzt hat mich das Gericht mit bitte um Kenntnissnahme und Stellungnahme angeschrieben:
Der Herr hat nämlich gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt mit dem Antrag den Drittschuldner (Bank) anzuweisen das Kto. zu sperren und Guthaben (aktuell 30,00) an ihn auszuzahlen!
Begründung:
Der Schuldner gibt an, seine EK seinen Lohn aus freiberuflicher Tätigkeit
Der Pfändungsschutz für Selbständige, Freiberufliche und Nichterwerbstätige ist aber in den Pfändungsschutzbestimmungen nicht vorgesehen der §§ 850 a bis k ZPO nicht vorgesehen
Einkünfte freiberuflich Tätiger, Selbständiger oder nicht berufstätiger Personen sind kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO und diesem auch nicht gleichzustellen (vgl. LG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 29.08.2001 6(a)T174/100)
Der Pfändungsschutz gemäß § 850 ZPO kann im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Um Antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.Klaus
Rechtsanwalt
was soll ich dem Gericht jetzt antworten?
PS: weil es das zweite mal war dass mein Kto. gepfändet wurde, hat mir die Bank ordentlich gekündigt :mad2:
Hi,
Ich vereinbarte mit ihm einen Ratenzahlung welche ich als Dauerauftrag bei der Bank aufgab. Als dieser einmal nicht ausgeführt wurde stornierte die Bank den DA kpl. (haben die mir auch mitgeteilt, hatte ich aber nicht gelesen) so dass der Herr jetzt mal wieder das Kto. pfändete
dazu sag ich mal lieber nichts
was soll ich dem Gericht jetzt antworten?
Grundsätzlich gibt es für Selbständige tatsächlich erst einmal keine vergleichbaren Pfändungsfreigrenzen (Pfändungstabelle § 850 c ZPO).
Bei Einkommen selbständiger Arbeit ist im Grunde nur der Gewinn pfändbar. Von diesem Gewinn stehen Dir jene Beträge zu, die Du zum Leben brauchst Also musst Du dem Gericht vorrechnen, welche Kosten mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind. Kranken – und Rentenversicherung sind abzugsfähig (LG Koblenz 2 T 247/04 in InVo 6/2005 S 242)
Exceltabelle zur Berechnung findest Du >hier<
Dementsprechend und mit Hinweis auf §850 i ZPO (Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen) vortragen.
Gruss
sky
[Editiert am 17/9/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Danke erstmal sky 🙂
Ist nur die Frage ob sich das lohnt, auf dem Kto. sind noch 30,- und es ist v.d. Bank gekündigt
Gruß,
Ingo