Unterhaltstitel für...
 
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Unterhaltstitel für mindj. Tochter; jetzt volljährig

 
(@yolli)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag,
als neuer gleich mal ne spannende Frage:
Meine Tochter lebte 14 Jahre in meinem Haushalt. Unterhalt habe ich, trotz Titel, von der Mutter in dieser Zeit nicht erhalten.
Mit 16 Jahren wurde meine Tochter von ihrer Mutter in einer Nacht und Nebelaktion zu sich geholt; es lebe das gemeinsame Sorgerecht!
Gleichzeitig hat sie einen Unterhaltstitel für meine bis dahin mindj. Tochter erwirkt und will diesen jetzt per EV durchsetzten. Meine Tochter ist aber bereits 18 Jahre alt und für sich selbst verantwortlich. Der Titel ist für meine Tochter vertreten durch ihre Mutter erstellt.

Kann die Kindsmutter diesen Titel überhaupt noch durchsetzen?
Geht dieser nicht diekt an meine Tochter über?

Danke im voraus
Yolli

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2009 20:19
(@papi74)
Registriert

Hallo,

es kommt darauf an, was im Titel steht. Wenn der Titel nicht begrenzt ist, so musst du auf Herausgabe drängen ggf. klagen.
Zwischenzeitlich kann Mutti natürlich pfänden und was weg ist ist weg.

Deine Tochter ist jetzt 18. Jahre und somit sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Allerdings spielt hier auch wieder das Einkommen eine Rolle.

Den neuen Titel muss Deine Tochter anstreben...

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2009 20:45
(@yolli)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Im Titel ist die Rede von
a) ... Familiensache des mindj. Kindes xx vertreten durch Mutti.
b) Prozessbevollmächtigte  :gunman:
c) gegen Dauerzahler (ich)  :puzz:

Im weiteren: ...hat zu zahlen an die Klägerin (meine Tochter denke ich doch, oder?)

Meine Tochter selbst hat mir einen "Persilschein" ausgestellt wo sie mir bescheinigt Unterhalt bis zu ihrem 18 erhalten zu haben, ob gleich das nicht stimmt.
Nun lebt sie aber noch bei ihrer "Mutti" und wird sicher furchtbar unter Druck gesetzt.

Yolli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2009 21:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Yolli
Weil das hier

Zwischenzeitlich kann Mutti natürlich pfänden und was weg ist ist weg.

richtig ist, musst du nicht nur auf Herausgabe klagen, sondern auch Vollstreckungsschutz beantragen.
Das Andere ist natürlich auch richtig.

Wenn du ansonsten zu deiner Tochter einen guten Draht hast, und ggf. ihren Unterhaltsbedarf wegen Ausbildung einsiehst, solltest du dich am besten mal mit ihr zusammensetzen, und die Lage besprechen.
Z.B. dass Volljährige eben nur während der ersten Ausbildung Unterhalt verlangen können und dass dann eben beide Eltern in der Pflicht sind.
Mit der Mutter musst du dich da gar nicht mehr absabbeln. Die forderst du zur Titelherausgabe auf und gut ist.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2009 21:30
(@yolli)
Schon was gesagt Registriert

Okay, vielen Dank. Werd das erstmal versuchen, mal seh´n was bei rum kommt.

Gruß Yolli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2009 21:37
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und vor allem:

Du solltest den Unterhalt an deine Tochter überweisen und nur wenn sie dem schriftlich zustimmt weiterhin auf das Konto der Mutti fließen lassen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2009 22:23
(@yolli)
Schon was gesagt Registriert

Hab sie schon nach einem Konto gefragt, sie hat ein eigenes. Aber bei ALGII wird da wohl nicht viel abfließen.

Grüße Yolli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2009 22:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ALGII bei wem?
Mutter, Tochter oder du?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2009 22:48
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

die Herausgabe des Titels kann nur verlangt werden, wenn die Schuld beglichen bzw. erloschen ist, siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/371.htm l"> § 371 BGB
Das steht hier in den Sternen.

Ist die Schuld beglichen (Tochter bescheinigt vollständige Zahlungen) oder erloschen, ist m.E. die Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO das richtige Rechtsmittel.

Hat der Titel noch Gültigkeit (unbegrenzt), muss er mit einer Abänderungsklage § 323 ZPO angegriffen werden – gleichzeitig kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Die Abänderungsklage richtet sich auf zukünftig fällig werdende Leistungen.

Grüße
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2009 23:21
(@yolli)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen...  🙂

da sind ja doch noch einige Infos eingegangen.
@ Beppo
ALGII bei mir

@Sky
Das mit der Vollstreckungsabwehrklage habe ich an meinen Anwalt herangetragen, aber irgendwie konnte/wollte der sich dafür nicht begeistern.
Bei dem § 371 BGB bin ich mir nicht sicher ab der hier wirklich das richtige ist, handelt es sich doch nicht um einen Schuldschein im klassischen Sinne.
Und auch die Abänderungsklage wollte mein Anwalt nicht betreiben, weil, wie er meint, die KM keine Ansprüche mehr stellen kann.

Um ehrlich zu sein, jetzt bin ich wieder verwirrt, was soll/kann ich jetzt tun?

Grüße Yolli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2009 10:36