Irgendwann muß ich meine "Scheidungsgeschichte" auch mal hier veröffentlichen. Da ich mich zur Zeit noch sträube, die komplette Woche abends vor dem Computer zu verbringen ( ein Leitz-Ordner pro 1/2 Jahr Schriftverkehr), wieder nur eine aktuelle Frage:
Letztes Jahr hat meine Exfrau beschlossen, daß unsere ursprüngliche Abmachung bzgl. Unterhaltszahlung nicht mehr gilt:
vorrangig habe ich den Kindesunterhalt voll bezahlt, den Rest bekam Sie.
Sie berief sich auf ein Urteil, nachdem die Exfrau vorrangig vor den Kindern zu bezahlen sei. Sie gewann den Prozeß, ich wurde verpflichtet, die seit Antragstellung angefallene Differenz an meine Exfrau zu zahlen.
Zum Verständnis:
Als Mangelfall durfte ich jetzt von meinem Selbstbehalt doppelt Unterhalt zahlen, da das an die Kinder "zuviel" gezahlte Geld nicht rückforderbar ist.
Statt meine Vorschläge zur Ratenzahlung anzunehmen, pfändete Exfrau sofort mein Gehalt, unterschlug dabei Pfändungsfreigrenzen wegen meinen zwei weiteren Kindern (Zweitfamilie) und brachte mich nahe an den finanziellen Ruin.
Pfändung der Exfrau wurde letztes Jahr vollständig beglichen, Gegenseite weigert sich jedoch bis Heute beharrlich, die Pfändung beim Arbeitgeber aufzuheben. Wie kann ich meinerseits die Aufhebung erreichen?
Schläft ein Lied in allen Dingen,
Die da träumen fort und fort,
Und die Welt hebt an zu singen,
Triffst du nur das Zauberwort.
Hi,
Statt meine Vorschläge zur Ratenzahlung anzunehmen, pfändete Exfrau sofort mein Gehalt, unterschlug dabei Pfändungsfreigrenzen wegen meinen zwei weiteren Kindern (Zweitfamilie) und brachte mich nahe an den finanziellen Ruin.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde die beiden weiteren Kinder, die bei Dir leben, nicht berücksichtigt?
Wenn es eine Pfändung nach § 850c war, hättest Du Dich dagegen mit einem Antrag auf Berücksichtigung nach § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO wehren können:
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist.
Bei einer Pfändung nach § 850d ZPO, mit einem Antrag nach § 850g ZPO:
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluß entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.
Pfändung der Exfrau wurde letztes Jahr vollständig beglichen, Gegenseite weigert sich jedoch bis Heute beharrlich, die Pfändung beim Arbeitgeber aufzuheben. Wie kann ich meinerseits die Aufhebung erreichen?
Wenn die Forderung bereits beglichen ist, kannst Du Dich mit der Vollstreckungsgegenklage (gestützt auf die Erfüllung der Forderung, oder der Erinnerung (gestützt auf eine Verletzung des § 775 Nr. 4 ZPO) wehren.
Gruss
sky
[Editiert am 30/10/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Guten Abend sky!
Danke für Deine schnelle Antwort, schreibe gleich noch meiner Anwältin eine Mail, damit Sie endlich mit der "Vollstreckungsgegenklage" "in die Gänge kommt". :gunman: Sie tut sich damit schwer, warum weiß ich nicht, ich dachte schon, da könne mann nichts machen. Den Pfändungsfreibetrag hatte ich übrigens erhöhen lassen, es hat aber zwei Gehaltsauszahlungen gedauert, durch meinen Mangelfall war ich damals jedoch zwischendurch regelrecht "pleite".
Nochmals Grüße und Danke für das Stichwort Vollstreckungsgegenklage!
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Hi,
Sie tut sich damit schwer, warum weiß ich nicht,
aber ich :).
Mit der Erinnerung kommst Du meist schneller ans Ziel, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Forderung beglichen ist:
§ 775 ZPO Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
3.wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Gruss
sky
[Editiert am 30/10/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Mal leise hier anklopfe in dem thread...
Danke Sky, jetzt weiß ich endlich, worauf eine Erinnerung basiert. Als juristischer Laie bin ich damit schon konfrontiert worden, aber erst jetzt hab ich den Sinn verstanden 🙂
LG
eskima
Hi AS,
da lese ich doch bei Dir:
Letztes Jahr hat meine Exfrau beschlossen, daß unsere ursprüngliche Abmachung bzgl. Unterhaltszahlung nicht mehr gilt:
vorrangig habe ich den Kindesunterhalt voll bezahlt, den Rest bekam Sie.Sie berief sich auf ein Urteil, nachdem die Exfrau vorrangig vor den Kindern zu bezahlen sei. Sie gewann den Prozeß, ich wurde verpflichtet, die seit Antragstellung angefallene Differenz an meine Exfrau zu zahlen.
Nun, das ist mein persönlichrer Albtraum und steht eigentlich der sonst üblichen Hierachie entgegen. Haste das mal ein wenig genauer?
Danke,
Michael
Moin,
ich wüßte das auch gerne, möglichst mit Aktenzeichen, denn:
in den Leitlinien ist es so gehalten, daß vom Netto alle Arbeitsaufwendungen u.ä. abgezogen werden (= bereinigtes Netto), dann KU gezahlt wird, und dann erst, falls vorhanden, TU/EU. Zumindest ist bei mir diese Reihenfolge, und deswegen wird auch kein TU bezahlt, denn es gibt keine Verteilermasse mehr.
Gruß, Xe
Moin xe, hast Du noch Sommerzeit auf Deinem PC?
Hallo Weisnich.
Zitiere den Antrag der Ex, dem das Gericht gefolgt ist:
Ausgehend von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von 1500 E beträgt die Verteilungsmasse bei einem Selbstbehalt von 1000 E 500 E. Für die beiden Kinder ergeben sich anteilige Beträge in Höhe von 106 E, für die Klägerin 287 E.
Da gegenüber den Kindern der Selbstbehalt 840 E beträgt, sind weitere 160 E für die Zeit nach der Scheidung zwischen beiden Kindern aufzuteilen, sodaß für (das Kind aus 1. Ehe) 186 E insgesamt zu zahlen sind.
Somit bekam die Ex 287 E + 186 E = 473 E monatlich zugesprochen rückwirkend für die Zeit von Antragstellung bis Beschluß (öffentliche Sitzung des Amtsgerichts vom 22.4.2004. 11a F 283/03 UEUK Langen.
Vorher war das Geld einvernehmlich so verteilt worden, daß die Ex 258 E und das Kind 95 E bekam. Die Differenz wurde sofort vom Gehalt gepfändet.
Interessanterweise hatte meine Ex keinerlei Vorteil durch den Gerichtsbeschluß, da Sie lediglich für das Sozialamt geklagt hatte (durch eine Rückabtretungserklärung des Sozialamts bzgl der Kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche).
Das bedeutet, daß die Ex das eingetriebene Geld an das Sozialamt abzutreten hat. Hätte ich mich direkt mit dem Sozialamt in Verbindung setzen können, hätte ich vermutlich finanzschonende 50 E Rückzahlung monatlich vereinbaren können.
Eigentlicher Hintergrund für das Theater war vermutlich, mich finanziell zu "ruinieren", damit ich mein Besuchsrecht (340 KM Entfernung einfache Strecke) nicht bezahlen konnte. Das ist dann auch über ein halbes Jahr gelungen.
Ich hoffe, ab 2006 werden erst die Interessen der Kinder berücksichtigt, die Ex erst an zweiter Stelle steht.
Schläft ein Lied in allen Dingen,
Die da träumen fort und fort,
Und die Welt hebt an zu singen,
Triffst du nur das Zauberwort.
Hi,
bei der Berechnung sind die Kindesmutter und die Kinder gleichrangig behandelt worden. Der höhere Betrag für die Kindesmutter ergibt sich aus ihrem höheren Bedarf und der Quotelung.
Interessanterweise hatte meine Ex keinerlei Vorteil durch den Gerichtsbeschluß, da Sie lediglich für das Sozialamt geklagt hatte (durch eine Rückabtretungserklärung des Sozialamts bzgl der Kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche).
Das ist richtig. Wegen dem Forderungsübergang hätte sonst aber wahrscheinlich das Sozialamt geklagt.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 

