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Forderungsbetreibung

 
(@schlaflos)
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Hallo Forum,

meine Ex hat nun freundlicherweise gleich mehrerer Gerichtsverfahren gegen mich verloren.
Alle Beschlüsse sind mittlerweile rechtskräftig und die Dame hat ihren Anwalt nachdem er es gewagt hatte eine Rechnung zu stellen in die Wüste geschickt (VKH wurde nicht gewährt).

Das Gericht hat den Kostenansatz der einzelnen Verfahren festgelegt und wir haben entsprechend Kostenfestssetzungsbeschlüsse beantragt, welche mittlerweile auch vorliegen.

Des Weiteren hatte das Gericht mir auch in einem Beschluss den zuviel gezahlten Unterhalt für die Dauer von mehreren Monaten zugesprochen. Das Gericht hatte in seinem Beschluss betont, das sich die unterliegende Partei nicht auf Entreicherung berufen könne, da ihr bereits bei Eingang der Klage bewusst war, das kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben war und sie trotzdem nicht auf die Forderungen aus dem Titel verzichtet habe.

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind ja bereits Titel die ich vollstrecken lassen kann, aber wie verhält es sich mit der Rückforderung des Unterhalts, die mir im Beschluss zugesagt wurde. Gilt der Beschluss auch als Titel, oder muss ich erst erneut klagen, damit ich an mein Geld komme.

lg schlaflos

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2010 17:51
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Beschluss zum zu viel gezahlten Unterhalt ist ein Titel. Ob dieser auch so vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem Beschluss selbst. Eine Vollstreckungsklausel muss enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, kann dein RA eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen. Kostet 'n bisserl extra.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 20:42
(@Inselreif)

Moin,

kann dein RA eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen. Kostet 'n bisserl extra.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel alleine kostet nichts. Auch wenn der Anwalt dafür noch mal tätig wird, ist das bereits mit seinem Honorar für das Verfahren mit abgegolten, § 19 I Nr. 13 RVG.

Ich würde aber gleich die gesamte Zwangsvollstreckung beauftragen. Zum einen ist das relativ preiswert, zum anderen sollte man da schnell handeln - zumindest schneller als der Anwalt Deiner Ex, so lang noch was bei ihr zu holen ist.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 22:22