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Zugewinn

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ungerechtfertige Bereicherung ist ja nichts böses.

Aber ungesetzlich. Wer es im Wissen darum dennoch tut begeht Rechtsbruch.

Beispiel:
Ich gebe Dir heute einen nicht zurückzuzahlenden Kredit, freilich ohne Zinsen. Wäre ja auch Blödsinn. Einige Jahre später fordere ich von Dir das Geld zurück und verlange Zinsen weit über dem Zinssatz. Du hättest Dich also durch die Annahme des Geldes ungesetzlich bereichert, meine Rückforderung wäre rechtens und Zinsen hast Du auch zu zahlen, welche ich so nie erzielen könnte (und freue mich ein Loch in den Bauch). Sage jetzt bitte nicht: ja, so ist es. Ich möchte kein Loch im Bauch haben, suche aber noch 'ne hochverzinste Altersvorsorge.

Nur ist hier keine Rechtsgrundlage weggefallen und Helene damit nicht ungerechtfertigt bereichert.

Du meinst wohl Geschäftsgrundlage und spielst auf das Schwiegereltern-Urteil an. Hier können Zinsen nicht zum Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst ab Rechtsanhang der Rückforderung geltend gemacht werden.

und Helene damit nicht ungerechtfertigt bereichert.

Ähm, habe ich was anderes behauptet? Nur - der Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung ist in manchen Branchen z.B. ein Kündigungsgrund, ein Verhinderungsgrund für eine Arbeitsaufnahme und kommt zum Teil einem Rufmord gleich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2011 14:38
(@Inselreif)

Hi oldie,

Aber ungesetzlich. Wer es im Wissen darum dennoch tut begeht Rechtsbruch.

Alternativbeispiel: Herr Müller, den ich gar nicht kenne, überweist mir wegen eines Zahlendrehers 1.000,-. Ich bin um dieses Geld ungerechtfertigt bereichert. Meinetwegen lege ich es noch an. Dann kann Herr Müller, so er mich irgendwann findet, sein Geld und die (tatsächlich damit erzielten) Zinsen verlangen.

ja, so ist es.

Jein. Die Leistung könntest Du zurück verlangen, da die Annahme gegen die guten Sitten verstiess. Aber Zinsen gibt's nicht ohne weiteres. Es sei denn, s.o. Allerdings würde ich Dein Geld eh schnellstmöglich in einen Luxusurlaub umsetzen und mich dann, wenn Du mit der Rückforderung kommst, erfolgreich auf Entreicherung berufen  😉

Du meinst wohl Geschäftsgrundlage und spielst auf das Schwiegereltern-Urteil an.

Nein, Rechtsgrundlage. Das umfasst viel mehr, genauso wie die uB im täglichen Sprachgebrauch auf einen kleinen Teil dessen reduziert wird, was sie darstellt.
Das ist aber eine eher theoretische Diskussion.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2011 15:14
(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Grüße an alle hilfreichen Geister
Nach Zustellung einer Klageschrift an meine Adresse, war heute vor dem Familiengericht die Verhandlung angesetzt.
Wie oben beschrieben hat nach vollzogerner Scheidung die Ex drei Wochen später eine Abtretungserklärung an ihre Eltern vollzogen. Im Scheidungsverfahren wurde vormals ein Zugewinn von 1000,-€ festgelegt.
Nach heutiger Auskunft der Richterin können die Ex Schwiegereltern keine direkten Forderungen bzgl. der auf die Ex übertragenen Bausparverträge (hier Schenkungen bzw. Zuwendungen unter Eheleuten, die bereits im Scheidungsverfahren verhandelt wurden), die später zur Umschuldung dienten, an mich stellen.
Nun versuchen sie die Kaufsumme meiner Immobiiie vor zwölf Jahren als überhöht zu deklarieren, um so noch über einen nachträglichen neu zu bestimmenden Zugewinnanspruch an "ihr Geld zu  kommen".
Da es heute zu keiner Einigung kam, hat die Gegenseite ein"schriftliches Verfahren" beantragt, dem richterlicherseits zugestimmt wurde. Die Klägerseite soll nun innerhalb von drei Wochen belegen, dass der Kaufpreis vormals überhöht war und fordert diesbzgl. eine Gutachterbewertung zum Zeditpunkt des Kaufes meiner Eigentumswohnung.
Daher bitte nochmals die Frage:
Wenn der Verkehrswert des Objektes nach Bewertung von vor zwölf Jahren niedriger ausfällt als der von mir vor der Ehe entrichtete Kaufpreis, sich somit auffällige Differenzen zum Bewertungsgutachten von 2010 ergeben (hier 60.000,-€ Unterschied) wird dann dieser rückdatierte Verkehrswert oder mein Kaufpreis in meinem Anfangsvermögen zu grunde gelegt?
Gibt es dazu Urteile?
Wie immer eng mit euch verbunden.
Helene29

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2011 15:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Helene,

mach Dir keinen Stress; der Kaufpreis der Wohnung ist durch den Notarvertrag dokumentiert und sicher auch so bezahlt worden. Daran ändert auch der "gutachterliche Nachweis" nichts, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Kaufs überteuert gewesen sein soll. Es gibt keinen Anlass, für Dein Anfangsvermögen einen geringeren Wert als den im Kaufvertrag genannten anzusetzen, um Deinen Zugewinn künstlich hochzujubeln.

Dass der zuständige Richter dem schriftlichen Verfahren zugestimmt hat, ist kein Präjudiz, in Richtung des Antrags der Gegenseite entscheiden zu wollen. Menschen können vor Gericht streiten, worüber sie wollen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2011 11:40
(@helene29)
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Grüße an Martin und...

Danke für die freundliche Rückmeldung. Vielleicht könntet ihr mir einen Hinweis geben, worauf sich diese Erkenntnis stützt (notarieller Kaufvertrag = Berechnungsgrundlage beim Zugewinn im Anfangsvermögen  und nicht ein nachträglich erstelltes Wertgutachten 12 Jahre nach Erwerb der Immobilie).
Gibt es diesbzgl. Urteile/ Entscheidungen der Gerichte, evtl. Links oder sonstige Literaturvermerke?
Ich danke für eure Rückmeldungen

Auf ein ausgeglichenes Wochenende mit Grüßen von Helene

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2011 17:09
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Helene,

Du brauchst da keine Urteile o. ä. Wenn die Gegenseite behauptet, dass Kaufpreis und Zeitwert nicht übereinstimmen würden und dass sich aus der Differenz ein (höherer) Ausgleich auf Zugewinn ergeben würde, ist sie für diese Rechtsauffassung beweispflichtig und nicht Du für den damaligen Zeitwert.

Es gibt kaum ein offizielleres Dokument als einen Notarvertrag; warum sollte ein Gericht den darin genannten Preis anzweifeln, der unzweifelhaft geflossen ist? Selbst wenn Du damals einen zu hohen Preis für die Bude bezahlt hättest, wäre das aus damaliger Sicht zwar vielleicht eine kaufmännische Dummheit gewesen - aber es war Dein Geld; Du konntest damit machen, was Du wolltest. Auch eine (zu teure) Wohnung kaufen. Oder es im Spielcasino verjuxen.

Im übrigen hat spätestens das Platzen der Immobilienblase bewiesen: Es ist kein Naturgesetz, dass Immobilien im Lauf der Zeit automatisch an Wert gewinnen. Also lehne Dich zurück und warte, mit welcher hanebüchenen Begründung hier ein höherer Zugewinnanspruch herbeigeklagt werden soll.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2011 17:25
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Helene,

ich würde mir in dieser Angelegenheit - analog Martin - keine allzu große Sorgen machen ...

Dass eine 12 Jahre rückblickende Bewertung zum Stichtag verlässlicher sein könnte, als ein Kaufpreis, der lediglich 11 Monate vom Stichtag entfernt liegt, halte ich für ziemlich fragwürdig (was nicht heissen soll, dass ein Richter eine solche Idee nicht doch ganz toll finden könnte) ...

Hast Du mal geprüft, ob es für Eure Gegend so etwas wie einen Grundstücksmarktbericht gibt (oder einen Gutachterausschuss, der solche Informationen veröffentlicht) ?
Dort wird teilweise die Wertentwicklung von Grundstücken und Immobilien historisch betrachtet und indiziert.
Eventuell kannst Du anhand dessen ablesen, wie sich die Immobilienpreise im Allgemeinen in Euer Gegend im relevanten Zeitraum entwickelt haben.

Vielleicht kann auch Dein Kreditinstitut mit solchen Infos dienen (bei der Kreditvergabe müssen sie sich schliesslich auch mit Beleihungswerten befassen) ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2011 19:47
(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Grüße und weiter geht´s
Nachdem nun die Durchführung des schriftlichen Verfahren -wie beschrieben- von der Gegenseite beantragt und entsprechend vom Gericht diesem Antrag gefolgt wurde, hat die Gegenseite/ Klägerseite nachfolgendes zum Zugewinnausgleich entgegnet:
Das Gericht ging in dem Scheidungsverfahren bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs (ZU) davon aus, dass ein Zugewinn der Ehefrau nicht vorliegt. Das Anfangsvermögen übersteigt das Endvermögen. Insoweit ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.
Wie wir bereits vorgetragen haben, ist rein rechnerisch der Zugewinn des Mannes mit Null bewertet worden - und zwar nur deshalb, weil der Wert der Eigentumswohnung im Endvermögen mit 115.0000€ und im Anfangsvermögen mit 173.839,-€ angesetzt wurde. Diese unterschiedliche Bewertung entbehrt jeder Grundlage. Der Beklagte wollte die Eigentumswohnung über den Makler XY im Laufe des Scheidungsverfahren veräußern und hat dem Makler einen Erlös von mindestens 200.000 € mitgeteilt.
(Anmerkung: Ich hatte niemals einen Makler entsprechend beauftragt, geschweige im Verlaufe des Scheidungsverfahren. Während der Ehe 2005 hatten wir einmal mit dem Verkauf spekuliert und eine Privatanzeige aufgegeben, dies aber schnell verworfen, da Verkaufserwartungswert und wenige Angebote deutlich differierten).

Mit Entschiedenheit wird das Vermögen der Gegenseite in Abrede gestellt, das sich die Werte der Wohungen im Stadtteil XY soweit reduziert haben, wie dies im Gutachterausschuss mit 115.000€ zu Grunde gelegt wurde. Es wird ausdrücklich bestritten, dass diese Bewertung richtig ist, so das wir bereits die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt haben.

...es folgt dann, dass in deren Berechnung meines ZU´s  meine Wohnung zum Kauf 30.12.97 / Eheschließung
1.8.98 nicht mit dem von mir notariell belegbaren Kaufpreis von 173839,-€ zugrunde gelegt wird, sondern mit 115,000,-€ klägerseits gerechnet wird, so dass sich letztlich ein Anspruch von  ... Zitat
... Damit stehen der Ehefrau bzw. dem Kläger aufgrund abgetretenen Rechts eine Summe von 43.800,-€ zu. Der Kläger macht jedoch nach BGH Rechtssprechung nur die von ihm aufgewendete Summe in Höhe von 38,344,-€ geltend.
Der Beklagte ist antragsmäßig zu verurteilen.

Frage:
1. Kann die Gegenseite die Bewertung des Gutachterausschusses für nichtig erklären und ein neues Sachverständigengutachten einholen?
2. Was passiert, wenn die Gutachter und Sachverständigengutachten differieren?
3. Ist es möglich, dass mein Kaufpreis von 1997, 11 Monate vor der Heirat, nicht ins Anfangsvermögen einfliesst, sondern evtl. ein von der Gegenseite neu zu erstellendes Gutachten meiner Wohnung zum Beginn der Ehe?
4. Was geschehe, wenn ein solches nachträgliches Gutachten zu 1997 deutlich von meinem Kaufpreis abweichen würde?
Bemerkung: Ich habe übrigens den Kaufvertrag eines Nachbarn vorliegen, der zwei Jahre nach meinem Erwerb zu gleichen Konditionen seine Wohnung erworben hat. Die Wohnunngen sind identisch und ieigen auf dem gleichen Grund, nur das ich noch 200qm Garten Sondernutzung habe.

Ich danke wie immer und freue mich über eure Nachrichten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2011 15:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin helene,

das ist anwaltliches (und aussergerichtliches) Geklingel, mit dem vor allem die eigene Mandantin beeindruckt werden soll. Wie ich Dir schon schrieb:

Es gibt kaum ein offizielleres Dokument als einen Notarvertrag; warum sollte ein Gericht den darin genannten Preis anzweifeln, der unzweifelhaft geflossen ist? Selbst wenn Du damals einen zu hohen Preis für die Bude bezahlt hättest, wäre das aus damaliger Sicht zwar vielleicht eine kaufmännische Dummheit gewesen - aber es war Dein Geld; Du konntest damit machen, was Du wolltest. Auch eine (zu teure) Wohnung kaufen. Oder es im Spielcasino verjuxen.

Der Kaufvertrag des Nachbarn ist sicher (zusätzlich) hilfreich - aber grundsätzlich ist eine notarielle Urkunde ein amtliches Dokument, das von einem Gericht nicht angezweifelt wird. Auch nicht, wenn die Gegenseite jetzt ein Parteigutachten vorlegt, in dem jemand festgestellt haben will, dass Deine Bude zum Zeitpunkt des Erwerbs nur 115.000 EUR (oder wie wenig auch immer) wert gewesen sein soll. Daran könnte selbst ein gerichtlich bestellter Gutachter nichts ändern - aber nur dessen Gutachten hätte vor Gericht überhaupt Gewicht.

Deine Ex kann soviele Gutachter beauftragen wie sie mag und bezahlen kann. Ich halte das ganze für ein durchsichtiges Einschüchterungsmanöver, damit Du irgendwann einknickst und aussergerichtlich irgendeine Vergleichssumme anbietest. Zum Beispiel 20 Mille - mit dem "guten Gefühl", wenigstens nicht zu den ursprünglich geforderten 43 Mille verurteilt worden zu sein. Lass Dich also nicht bequatschen; nur ein Gerichtsurteil ist massgeblich. Und das wird den von Dir im Jahr 1998 bezahlten Kaufpreis nicht in Frage stellen. Denn auch Gerichte wissen, dass notarielle Kaufpreise bestenfalls nach unten "frisiert" werden, um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen und ggf. Schwarzgeld zu verstecken - aber nicht nach oben, um irgendwann in vielen Jahren bei einer eventuellen Scheidung beim Zugewinnausgleich besser dazustehen.

Deine Ex-Madame wird sich vor allem dann wundern, wenn sie anschliessend ihre Anwaltsrechnung bekommt...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2011 16:07
(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Danke Martin

...für die Wünsche zum ausglichenen Wochenende, die ich gerne erwidere.
Mögen also die Schwiegereltern im Namen ihrer Tochter weiter klagen und ich warte mit mehr innerer Ruhe den nächsten, angekündigten Entscheidungstermin Ende November ab und melde mich.
Bestens von Helene

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2011 17:43




(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Grüße euch...und noch ein neuer Paukenschlag in die Magengegend!
Die gegnerische Partei akzeptiert weder das Gutachten, dass im Dez.2010 (Scheidung war Mitte April 2010 ausgesprochen) meinen Hauswert mit 115.000,-€ angesetzt hat, noch meinen Kaufpreis von 173.000,-€ im Dez 1997, 11 Monate vor der Heirat und setzt stattdessen einen Wert von 115.000,-€ für 1997 an. Das Gutachten nebst Ausschuss habe  ich übrigens nach Anforderung des Anwalts meine EX. erstellen lassen, also keinen eigenen Gutachter bestimmt.
Letztlich bedeutet dies, dass ein entsprechender hoher Zugewinn eingefordert wird. Zudem wird meinem Anfangsvermögen ein der Tochter des Klägers (Schwiegereltern ex.) überschriebener Bausparvertrag von angeblich 38.000,-€, der 2002 floß und unserer Umschuldungung diente, meinem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat voll zugeschrieben, was letztlich einen noch höheren Zugewinnanspruch bedeutet.
Nun hat das Gericht zum Termin einer Entscheidung mir schriftlich mitgeteilt, dass der Zugewinnanspruch der gegnerischen Partei schlüssig dargelegt ist und das Verfahren nach §1374 BGB n.F. Anwendung findet.
Die Hauptverhandlung ist im Januar beraumt.
Ist dies alles rechtens?
Frage 1) Warum wird mein notarieller Kaufvertrag von 1997 nicht akzeptiert, obwohl ich belegen kann, dass Nachbarn vor und nach meinen Kauf kaum abweichende Kaufpreise entrichtet haben?
Frage 2) Ist es nachvollziehbar, dass vier Jahre nach der Heirat meiner EX. ein von ihren Eltern zugedachter Bausparvertrag meinem Anfangsvermögen einfach so zugerechnet werden kann?
Frage 3) Was bedeutet der Verweis auf § 1374 BGB n.F.?

Wie immer verlegen mit der Bitte  ein schnelle Hilfe .

Grüße von Helene29

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2011 17:35
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Helene,

Frage 1) Warum wird mein notarieller Kaufvertrag von 1997 nicht akzeptiert, obwohl ich belegen kann, dass Nachbarn vor und nach meinen Kauf kaum abweichende Kaufpreise entrichtet haben?

Wenn ich´s recht verstehe, akzeptiert die Gegenseite die Gutachten nicht ... wenn sie es würden, wäre der Streit doch hinfällig, also wieso wunderst Du Dich ?
Wichtig ist, dass der Richter Deiner Argumentation folgt (und nicht der der Gegenseite).

Frage 2) Ist es nachvollziehbar, dass vier Jahre nach der Heirat meiner EX. ein von ihren Eltern zugedachter Bausparvertrag meinem Anfangsvermögen einfach so zugerechnet werden kann?

Ich gehe davon aus, dieses ist dem Anfangsvermögen der Ex zugerechnet worden?! Das wäre so in Ordnung.

Frage 3) Was bedeutet der Verweis auf § 1374 BGB n.F.?

§ 1374 regelt das Anfangsvermögen, "n.F." ist der Verweis auf die "neue Fassung" (seit 09/2009).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2011 17:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin helene,

Frage 1) Warum wird mein notarieller Kaufvertrag von 1997 nicht akzeptiert, obwohl ich belegen kann, dass Nachbarn vor und nach meinen Kauf kaum abweichende Kaufpreise entrichtet haben?

ein Notarvertrag ist ein höchstoffizielles Dokument, das auch ein Familiengericht nicht aushebelt. Auch nicht mit der Begründung, dass eine Immobilie heute nicht weniger wert sein könne als 1997. Aber warum Dein KV nicht akzeptiert wird, kann Dir hier niemand sagen; diese Frage wird Dein Anwalt in der Verhandlung stellen müssen.

Den § 1374 BGB in der aktuellen Fassung findest Du >>>HIER<<<. Dort heisst es in Absatz 1:

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Das ist an Klarheit eigentlich nicht zu überbieten. Dein Anwalt wird die Frage in den Raum stellen müssen, warum Du eine Immobilie zu einem 50 Prozent überteuerten Preis gekauft haben sollst.

Andererseits: Bislang bestreitet nur die Gegenseite den von Dir vorgetragenen Wert aus 1997; die Hauptverhandlung kommt ja erst noch. Möglicherweise ist dem Gericht lediglich "schlüssig", dass der Bausparvertrag Deiner Ex in DEINER Immobilie versenkt wurde und mithin deshalb ein Ausgleichsanspruch in noch zu bestimmender Höhe vorliegt. Und in der Tat ist sowas ein sehr unglückliches Konstrukt, das nur sehr schwer wieder auseinanderzufieseln ist.

Frage 2) Ist es nachvollziehbar, dass vier Jahre nach der Heirat meiner EX. ein von ihren Eltern zugedachter Bausparvertrag meinem Anfangsvermögen einfach so zugerechnet werden kann?

Man könnte argumentieren, dass er DEIN Vermögen erhöht bzw. DEINE Schuldenlast gesenkt hat. Vielleicht machst Du einfach einmal eine vergleichende Rechnung auf, wo die Hütte ohne diese Umschuldung mit dem BV Deiner Ex heute stünde.

Grüssles
Martin

Edit: Kleiner Schreibfehler beim §

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2011 17:56
 elwu
(@elwu)

Frage 1) Warum wird mein notarieller Kaufvertrag von 1997 nicht akzeptiert, obwohl ich belegen kann, dass Nachbarn vor und nach meinen Kauf kaum abweichende Kaufpreise entrichtet haben?

Ein Gericht kann einen notariellen Kaufvertrag, vor der Ehe geschlossen, nicht nicht akzeptieren. Den Vertrag und die 'Nachweise' (was soll das sein?) der Nachbarn hat es ja wohl vorliegen. Das Gutachten auch. Hier kommt es zu einer Beurteilung auf den Wortlaut des gegnerischen Schriftsatzes an, auf dem das Gericht seine Ansicht stützt.

Frage 2) Ist es nachvollziehbar, dass vier Jahre nach der Heirat meiner EX. ein von ihren Eltern zugedachter Bausparvertrag meinem Anfangsvermögen einfach so zugerechnet werden kann?

Ja, sofern das Geld nachweislich oder zumindest glaubhaft in die Immobilie gesteckt wurde, z.B. in Hypothekentilgung.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2011 21:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

in Ergänzung zu elwu:

Ja, sofern das Geld nachweislich oder zumindest glaubhaft in die Immobilie gesteckt wurde, z.B. in Hypothekentilgung.

bei der Zugewinnberechnung kann es auch sein, dass der Betrag von 38.000 EUR noch indexiert wird; also die Kaufkraft dieses Betrages zum Zeitpunkt der Schenkung an die Tochter auf den Wert zum Stichtag der Vermögensauseinandersetzung hochgerechnet wird. Ebenso bzw. zusätzlich möglich ist die Betrachtung der Frage "was wäre gewesen, wenn die Beschenkte diesen Betrag nicht in der Immobilie des Gatten versenkt, sondern zinsgünstig und langfristig angelegt hätte?" Dann zählt die Schenkung zum Anfangsvermögen der Tochter und der Wertzuwachs seither als Zugewinn.

Aber dass man einen notariell beglaubigten Kaufpreis 14 Jahre später einfach kleinreden kann, weil er den eigenen Zugewinnabsichten nicht entspricht - das glaube ich nach wie vor nicht.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2011 21:41
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Helene,

es wäre allerdings gut, wenn du den Originalkaufvertrag und eine Kopie des Grundbuchauszuges (gibt es die auch beglaubigt?) mit zur Verhandlung nehmen könntest.

Ich habe damals die Originalkontoauszüge mitgenommen (wegen dem Anfangsvermögen), der gegnerische Anwalt wollte trotzdem mein Anfangsvermögen abstreiten, da hat die Richterin aber Grenzen gesetzt...und das Anfangsvermögen anerkannt.

Vielleicht sind deine Nachbarn so nett und lassen für dich eine beglaubigte Kopie ihres damaligen Kaufvertrages erstellen. Damit kannst du dann im Zweifelsfall belegen, dass die Preise damals so waren und auch gezahlt wurden. Diese Kopie würde ich aber erst im äußersten Notfall in der Verhandlung zeigen. Denn, da bin ich Martins Meinung über den Originalkaufvertrag kann sich das Gericht eigentlich nicht hinwegsetzen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2011 10:33
(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Ich grüße euch
..und habe folgende Anfragen:
Noch vor dem offiziellen Scheidungstermin wurde wie bereits geschrieben in vier Verhandlungen über den Zugewinn gestritten und dieser schien meinem Anwalt und mir mit der Scheidung ausgesprochen/ abgeschlossen.
Da nun die Ex Schwiegereltern nach der Scheidung und unter Druck ihrer Tochter gegen mich klagen und den Zugewinn neu bestimmt haben möchten -siehe meine vormaligen Anfragen- ist mir nach erneuter Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, dass Schenkungen elternseits und ein Erbe der verstobenen Großmutter der Ex, welche allesamt nach der Eheschließung geflossen sind, auf das gemeinsame Konto überwiesen wurden und nicht zweckgebunden waren, in der ersten Zugewinnberechnung des Gerichtes nebst Index unter dem Punkt Zurechnungen nach Abs. 2 dem Anfangsvermögen meiner Ex zugerechnet wurden und so meine Ansprüche aus ihrem Zugewinn gegen Null errechnen lassen.
Frage 1) Gibt es diesbzgl. Erfahrungswerte?
Frage 2) Könnte ich so desgleichen Schenkungen in mein Anfangsvermögen mit einrechnen lassen?
Frage 3) Können Anschaffungen meinerseits, kurz vor der Ehe getätigt (zB Möbel/ Teppiche/ Bilder etc....) und nachweisbar, mit entsprechendem Wertverluss eingerechnet ebenfalls in meinem Anfangsvermögen eingerechnet werden?
Frage 4) Im Trennungsjahr musste ich meine Lebensversicherung aufkündigen, um Kosten zur Aufteilung der Möbeln, Fahrzeugrep. , Arztbehandlungen etc. ableisten zu können, so dass der Zugewinn aus der LV zum Zeitpunkt der Scheidung aufgebraucht war (Rechungen vorhanden). Kann die Gegenseite dennoch den theoretischen ZG aus der LV in mein Endvermögen einrechnen?

Wie immer zu Dank verpflichtet

Helene

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2011 16:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Helene,

Da nun die Ex Schwiegereltern nach der Scheidung und unter Druck ihrer Tochter gegen mich klagen und den Zugewinn neu bestimmt haben möchten

Mir ist nicht ganz klar, ob nun Deine Ex-Schwiegereltern gegen Dich klagen (Rückforderung der Schenkung), oder ob es noch um den Zugewinnausgleich geht.

zu Frage 1 & 2:
Dass Schenkungen dem Anfangsvermögen des Beschenkten zuzurechen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext (§1374BGB). Das gilt für Dich genauso wie für Deine Ex:

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

zu Frage 3:
Die von Dir aufgeführten Dinge wären als Hausrat zu bewerten und fallen nicht unter den Zugewinn.

zu Frage 4:
Wenn zum Trennungszeitpunkt Vermögen vorhanden war, dass zum Ende der Zugewinngemeinschaft fehlt, dann könnte ein Richter dieses als "illoyale Vermögensminderung" bewerten (und beispielsweise die LV bei der Betrachtung des Endvermögens weiterhin berücksichtigen). Die Gegenseite wirft Dir eben solches vor, Du legst dar, dass es nicht so ist und der Richter entscheidet nach Gutdünken.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2011 18:54
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

zu Frage 3:
Die von Dir aufgeführten Dinge wären als Hausrat zu bewerten und fallen nicht unter den Zugewinn.

Um das noch ein wenig zu präzisieren: ImZuge der Trennung (des Hausrats) hättest Du die von Dir in die Ehe mitgebrachten Möbel separieren müssen bzw. eine Ablösung vereinbaren müssen.

Das ist wohl nicht geschehen. Dies würde ich in etwaige Gespräche mit Ex zur Loesung des Zugewinnsachverhalts mal einbringen. Ohne ihr Entgegenkommen wirst Du zum heutigen Zeitpunkt vermutlich nicht viel mehr bewegen können. Im Zweifelsfall hat das alles inzwischen Schrottwert oder ist nicht mehr vorhanden.

gruss toto

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 09:53
(@helene29)
Schon was gesagt Registriert

Hallo united, hallo toto und die anderen freundlichen Geister
Ich bedanke mich recht herzlich für die hilfreichen Antworten und habe viel dazu gelernt. Ich denke, dass auch andere Betroffene alle Tips dankend aufnehmen und ein wenig Hoffnung mehr schöpfen können.
Ergänzen möchte ich zur Antwort von united, dass das Gericht die Rückforderung der Schenkung für unbegründet hielt und dem gegnerischen Anwalt lediglich den Vorschlag unterbreitete, über den Zugewinnausgleich so ihre Forderungen an mich erfüllt zu sehen.
Wie schon vorab geschrieben, akzeptieren jene nicht den Notervertrag von 1997 (11 Monate vor der Heirat) noch das von Ihnen an mich geforderten Gutachten, welches bedauerlicherweise 8 Monate nach der ausgesprochenen Scheidung datiert ist (übrigens hat der Gutachterausschuss uns nachträglich schriftlich mitgeteilt, dass die kurze Zeitspanne zwischen Scheidung und Gutachtenerstellung den ermittelten Wert der Immobilie nicht beeinflusst).
Bedingt durch die hier große sich ergebene Differenz von Kaufpreis 1997 und Wertgutachten in 2010, wird nun versucht. über den Zugewinnausgleich ans Geld zu kommen, indem man einfach den damaligen Kaufpreis von 1997 nicht anerkennt und stattdessen den Preis des Wertgutachtens von 2010 dort einsetzt mit der Begründung, ich hätte zu teuer gekauft und dies wäre so nicht akzeplabel.
Da muss ich also bis zur Hauptverhandlung durch und abwarten, wie entschieden wird.
Nochmals besten Dank, ich werde euch erhalten bleiben.
Ein ausgeglichenes Wochenende wünscht
Helene

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 16:36




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