Hallo,
Bei meiner Frau und mir stet bald der Scheidungstermin an.
Wir haben vor Eheschliessung einen Ehevertag geschlossen.
Zum Versorgungsausgleich haben wir folgendes vereinbart:
"Zeitlich beschränkter Verzicht auf Versorgungsausgleich
Dieser Verzicht soll nicht gelten für Zeiten, in denen einer der Ehegatten familienbedingt oder aus anderen Gründen mit Zustimmung des anderen nicht erwerbstätig war...."
Unsere Rahmenbedingungen:
Wir sind Jahre verheiratet. 2007 bis 2014.
2009 wurde ein gemeinsames Kind geboren.
2009 bis 2011 blieb meine Frau Erziehungsbedingt zu Hause und war nicht erwerbstätig.
Davor und danach war sie erwerbstätig. (30Std pro Woche)
Frage: Was meint Ihr: Wird der Versorgungsausgleich nur für die drei Jahre "Élternzeit" oder ganz durchgeführt?
Der Anwalt hat die Durchführung nur für die 3 Jbesagten Jahre beantragt, gibt mir aber keine Einschätzung, was er für Erfolgschancen sieht.
Vielen Dank für eure Einschätzung!
Moin
So einfach wird das vermutlich nicht sein. Der BGH hat mit Beschluss vom 27.02.2013 Az. XII ZB 90/11 Eheverträge diesbezüglich in soweit revidiert, als dass vielmehr ehebedingte Nachteile unabhängig vom Ehevertrag vorrangig zu untersuchen sind. Ob diese zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erkennbar waren, spielt dabei keine Rolle. Auf Billigkeit wird also erneut geprüft.
Das dürfte bei Dir bedeuten, dass beurteilt werden muß, warum Deine Frau "nur" 30 Stunden gearbeitet hat. Zwar hat sie auch davor nur diese Zeit gearbeitet, aber ... . Den Antrag Deines RA kann ich nachvollziehen und erachte ich als folgerichtig, da eine schlüssige Agrumentation vorliegt. Nur ob der Richter das auch so sieht bleibt offen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
