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Was wird mit dem Haus

 
(@chris74)
Schon was gesagt Registriert

Wir haben im Jahr 1996 geheiratet. Im Jahr 1999 haben uns meine Eltern ein Aus überlassen. Meiner Nochfrau habe ich dann 1/2 des Eigentums übertragen. Im Vertrag des Notars steht folgendes:

"Die Überlassung eroflgt als ehebezogene Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht als Schenkung. Der Wert ist auf Zugewinnausgleichsansprüche anzurechnen.

Herr x hat das Recht, im Falle der Scheidung der Ehe die Rückforderung des heute überlassenen Miteigentumsanteils verlangen zu können.

Hat der Verpflichtete, Frau Y, aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus einer während der Ehe erworbenen Erbschaft, einem Vermächtnis, einer Schenkung oder Ausstattung Verwendungen auf das Grundstück gemacht, so sind im diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten.

Der Berechtigte hat Zug um Zug gegen Rückforderung etwaige auf das Grundstück verwendete Grundpfanddarlehen zur Alleinschuld zu übernehmen, wobei der Verpflichtete von den Gläubigern freizustellen ist.

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Berechtigten mindestens so hoch ist, wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundstückes nach Abzug der dem Verpflichteten gemäß den Vereinbarungen in dieser Ziffer zu erstattenden Verwendungen, oder wenn der Berechtigte sich mit einer Zugewinnberechnung in dieser Mindesthöhe als einverstanden erklärt.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt.

Ist dieser ausgeschlossen, vereinbaren die Beteiligten schuldrechtlich, dass der Verpflichtete soviel als Ausgleich erhält, wie er bei einem Zugewinnausgleich erhalten würde, wenn dur der betreffende Grundbesitz und priviligierte Verwendungen eines Vertragspartners auf diesen Grundbesitz als jeweiliges Anfangs- bzw. Endvermögen angesetz würden."

Im Jahr 1999 haben wir das Haus (Baujahr 1927) mit einem Aufwand von 200.000 DM (100.000 Euro) renoviert. Dafür haben wir ein Darlehen aufgenommen. Momentan habe ich noch ca. 65.000 Euro Schulden auf das Haus.

Sehe ich das richtig. Anfangsvermögen jeder 1/2 Haus. In den Bankdarlehen stehen wir auch beide mit unseren Namen. Gezahlt habe als Alleinverdiener nur ich. Endvermögen beide gleich hoch oder tief und somit kein Zugewinnausgleich.

Lese ich das alles richtig und meine Nochfrau muss mir ihre Hälfte rückübertragen ohne dass ich ihr etwas dafür bezahlen muss?

LG

Chris

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2008 11:21
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich habe es jetzt 10 Mal gelesen und immer noch nicht vollständig verstanden.

"Die Überlassung eroflgt als ehebezogene Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht als Schenkung. Der Wert ist auf Zugewinnausgleichsansprüche anzurechnen.

Du hast eine Art Nießbrauch realisiert zu Gunsten der Ex. Eshandelt sich ganz klar nicht um eine Eigentumsübertragung.

Herr x hat das Recht, im Falle der Scheidung der Ehe die Rückforderung des heute überlassenen Miteigentumsanteils verlangen zu können.

Nun wird von Miteigentum gesprochen, was meiner obigen Ausführung widerspricht.

Hat der Verpflichtete, Frau Y, aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus einer während der Ehe erworbenen Erbschaft, einem Vermächtnis, einer Schenkung oder Ausstattung Verwendungen auf das Grundstück gemacht, so sind im diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten.

Ist da wirklich ein Komma nach "Frau Y"? Wenn ja, warum steht davor das Wort "Verpflichteter"? Weiter: Sollte die Ex aus Fremdmitteln, nicht Sparleistungen aus Eheeinnahmen, Investitionen getätigt haben, so sind ihr diese Gelder zu erstatten. Zug um Zug heißt: Du schiebst Kohle rüber, sie gibt das Miteigentum frei zur Übertragung auf dich.

Der Berechtigte hat Zug um Zug gegen Rückforderung etwaige auf das Grundstück verwendete Grundpfanddarlehen zur Alleinschuld zu übernehmen, wobei der Verpflichtete von den Gläubigern freizustellen ist.

Auch hier: Du sorgst dafür, dass die Ex aus gemeinsamen Verbindlichkeiten die Imoobilie betreffend entlassen wird und sie gibt das Miteigentum frei zur Übertragung auf dich.

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Berechtigten mindestens so hoch ist, wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundstückes nach Abzug der dem Verpflichteten gemäß den Vereinbarungen in dieser Ziffer zu erstattenden Verwendungen, oder wenn der Berechtigte sich mit einer Zugewinnberechnung in dieser Mindesthöhe als einverstanden erklärt.

Evtl. von der Ex aus Fremdmitteln getätigte Investitionen sind von ih rnur rückforderbar, wenn sich ein Zugewinn auf deiner Seite ergeben hat, der mind. der Wertsteigerung des Grundstückes entspricht oder wenn du der Idee der Ex btgl. Zugewinn zustimmst.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt.

Nach der Rückübertragung des Miteigentums auf dich wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Damit ist die Wertsteigerung der Immobilie voll drin. Das wäre sie aber auch ohne diese Vereinbarung.

Ist dieser ausgeschlossen, vereinbaren die Beteiligten schuldrechtlich, dass der Verpflichtete soviel als Ausgleich erhält, wie er bei einem Zugewinnausgleich erhalten würde, wenn dur der betreffende Grundbesitz und priviligierte Verwendungen eines Vertragspartners auf diesen Grundbesitz als jeweiliges Anfangs- bzw. Endvermögen angesetz würden."

Hättet ihr nach Abschluss dieser Vereinbarung in einer weiteren Vereinbarung den Zugewinn ausgeschlossen, so wird zivilrechtlich ein Ausgleich geschaffen nur unter Einbeziehung der Immobilie.

Anfangsvermögen jeder 1/2 Haus.

Nein. Nach meiner Interpretation hat die Ex kein Eigentumsrecht an der Immobilie.

In den Bankdarlehen stehen wir auch beide mit unseren Namen.

Du wirst dafür sorgen müssen, dass sie aus der Verbindlichkeit entlassen wird. Ohne dieses muss sie der Rückübertragung nicht zustimmen.

Gezahlt habe als Alleinverdiener nur ich.

Naja, das Geld stand der Familie aber nicht zum Verjuxen zur Verfügung.

Endvermögen beide gleich hoch oder tief und somit kein Zugewinnausgleich.

Nein. Die Immobilie ist allein dein Ding.

Lese ich das alles richtig und meine Nochfrau muss mir ihre Hälfte rückübertragen ohne dass ich ihr etwas dafür bezahlen muss?

Das wäre anhand meiner obigen Ausführungen zu prüfen.

Mal so am Rande: Anl. der Beurkundung müsstest du doch mit dem Notar darüber gesprochen haben, was du willst und er müsste dir erklärt haben, wie er das umsetzt?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2008 14:35
(@chris74)
Schon was gesagt Registriert

Erstmal Danke für deine Antwort.

Den Vertrag haben meine Eltern aufsetzen lassen. Ich habe das damals ehrlich gesagt nicht realisiert was ich unterschrieben habe. Mussten damals Zeitnah zum Notar, sonst hätten wir keine Sicherung für das Hausdarlehen gehabt.

Bisher habe ich mich ja mit meiner Ex nur über den Aufenthalt von meinem Großen gestritten. Jetzt gehts langsam um die Kohle. Ich bin halt der Meinung, wenn ich sämtliche Verbindlichkeiten, nicht nur die vom Haus, übernehme, kann doch kein posives Endvermögen mehr vorhanden sein.

Ferner gibt es ja auch noch den Passus, dass meine Eltern auch ein Rückforderungsrecht im Falle einer Scheidung haben. Wie würde es dann ausschauen? Dann hätte ich ja kein Haus, aber trotzdem die gemeinsamen Schulden alleine zu tragen.

LG

Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2008 15:50