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Schenkungen im Zugewinnausgleich

 
(@fontane)
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Zugegeben, das ist hier sehr speziell, aber deshalb habe ich vermutlich bei meiner Suche im Bestand nichts gefunden.
Ehepaar trennt sich, verkauft gemeinsames Haus, es bleiben, sagen wir, 40TEU übrig, die hälftig aufgeteilt werden. Dann folgt Streit um Unterhalt, Scheidungsantrag usw. Nach Einigung über den Trennungsunterhalt folgt nun der Schlußakt: Scheidungstermin mit Scheidungsfolgen.

Nun schreibt die gegnerische Anwältin, dass sie Zugewinnausgleich will. Ihre Mandatin habe nichts, der bald Geschiedene zum Stichtag, sagen wir, 10TEU. Davon gehen 5000 Euros für den nachgezahlten Trennunsunterhalt bis zum Stichtag ab, bleibt Endvermögen 5000. Sie hätte zwar auch 5000 nachgezahlten Unterhalt auf der Aktivseite, aber in der Ehezeit habe sie massenweise Schenkungen der Eltern erhalten, 20.000 insgesamt. Das ist natürlich abzuziehen, was im Ergebnis zu einer roten Null führt, Ausgleichsanspruch ist deshalb 5000/2=2.500 Euro.

Die Rechnung ist klar und insoweit nachvollziehbar.
Es gibt aber ein Problem mit den Grundlagen, sprich den Schenkungen: die lieben Schwiegereltern haben diese nämlich erst im Nachhinein zu Schenkungen an die Tochter erklärt. Vorher haben sie einfach nur mal ein paar Posten Baumaterial für den Hausausbau übernommen. Szenisch sehe ich den Opa und den Schwiegersohn an der Kasse des Baumarktes stehen, er, der Opa, bezahlt für 12,43 Euro die Putzleisten, die anschließend eingebaut werden. Nun taucht der 12,43-Beleg in der Aufstellung der Schenkungen an die Tochter auf (jaja, es sind auch ein paar größere Posten drin...) und es wird erklärt, dass die insgesamt als vorweggenommene Erbschaft gedacht gewesen seien. Außerdem versucht der Herr nun sogar seine Arbeitsstunden und seine An- und Abfahrten als Schenkungen zu deklarieren.
Der Sinn der Aktion ist auch klar: nur so kommt sie auf Null und kann Ansprüche stellen; sie hat außerdem ein paar Posten "übersehen", die bei ihr noch dazukämen, so dass theoretisch sogar der Mann eine Ausgleichsanspruch hätte (was dieser nicht will: Haus verkauft, aufgeteilt, basta).

Meine Frage ist: hat hier jemand Erfahrung mit den Kriterien, die an Schenkungen gestellt werden, vor allem, wenn es augenscheinlich an einer Art Schenkungsakt fehlt? Gibt es Urteile darüber?
Beste Grüße
fontane
(immer wieder überrascht)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.10.2005 13:36
(@fontane)
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Okay, danke fürs Viewen, sie ist eben schon sehr ins Eingemachte gehend, meine Frage.

Aber -Jugend forscht- ich habe selbstverständlich auch selbst geschaut und will das "Ergebnis" nicht vorenthalten: Schenkungen sind nicht gleich Schenkungen.
Der BGH hat offenbar am Ende des vergangenen Jahrtausends das Konstrukt der "unbenannten Zuwendung" kreiert, das in der Rechtsprechung den Begriff der "zweckgebundenen Schenkung" weitgehend ersetzt hat. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die -meist die Eltern/Schwiegereltern- den Eheleuten im Vertrauen darauf zugedacht haben, dass die Ehe fortbesteht bzw auch mit dem Ziel, diese zu unterstützen. Die Juristerei sagt dazu, dass diese Zuwendungsform eine eigenständiges Rechtsinstitut sei (sui generis) und eben keine Schenkung, da es daran fehlt, dass der/die Beschenkte/n konkret benannt ist/sind und daran, dass die Schenkung anschließend frei verwendet werden kann (eben früher "zweckgebunden").
Die vom Schwiegervater an der Baumarktkasse bezahlten Materialien gehören eindeutig dazu, im Einzelnen wird es naturgemäß schwierig, zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung abzugrenzen.
Wie wird das aufs Anfangsvermögen angerechnet? Nun, zunächst einmal gilt, dass diese Zuwendungen beiden Eheleuten zugerechnet werden. Dem Schwiegerkind wird es regelmäßig nicht angerechnet (keine Schenkung...), beim Kind kann das schon sein, vor allem, wenn damit eine Disposition in Bezug auf Erbschaftsansprüche erkennbar verbunden ist. Dann kommt (die Hälfte) als Anfangsvermögen zum Tragen. Beim Schwiegerkind könnten die Schwiegereltern theoretisch den Teil der Zuwendung nach den Regeln über die weggefallene Geschäftsgrundlage (Ehe) zurück verlangen. Allerdings funktioniert das in der Praxis nur in Ausnahmefällen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die erforderliche Unzumutbarkeit (des Aufrechterhaltens der Zuwendung an deas Schwiegerkind) regelmäßig nicht gegeben ist, wenn die andere Hälfte beim eigenen Kind in den Zugewinnausgleich geflossen ist und insofern ein Ausgleich zwischen den ehemaligen Eheleuten stattgefunden hat.
Puuh.
Ich hoffe, das einigermaßen verständlich rübergebracht zu haben.
fontane
natürlich ohne Gewähr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2005 10:16