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Rückforderung von Schwiegermutter

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(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

Sehr geehrte Forenmitglieder und Allesversteher,

ich bräuchte einmal wieder Eure geschätzte Hilfe.

Zu meiner Geschichte;

Meine damalige Freundin und ich haben uns 2003 eine Wohnung finanziert.
Beide wurden in das Grundbuch eingetragen.
Dies wurde mit Bausparer und einer Risikovericherung abgesichert.
Eigenkapital wurde nicht eingesetzt.

Hochzeit Feb. 2004.

Meine damalige Frau hat sich Anfang 2009 getrennt.
Die Wohnung wurde verkauft und das bisschen Erlös zur Hälfte geteilt.

Sie wohnt mit Ihrem neuem Parnter zusammen. Also jeder hat seinen
eigenen Haustand seit mitte 2009.

Dann letzte Woche, also über einem Jahr danach bekam ich Post von einem
Anwalt, der mich daran erinnerte, das im okt 2003, 15.000 Euro auf
unser gemeinsames Wohnkonto von meiner Schwigermutter eingezahlt
wurde und Sie die Hälfte zurückfordert. Die Frist wurde bis 31.03. gesetzt.

zur Erleichterung der Finanzierung.

Ich hatte keine Ahnung von dem und forderte die Kontoauzüge von besagtem
Konto an.

Zu meinem Erstaunen stellte ich fest das Ihre Bahauptung stimmte.

Einmal 5000€ mit keinem Vermerk in der Überweisung
dann 10000€ mit dem Vermerk "wie besprochen"

Ist es rechtlich dies zu fordern, nachdem ich von diesem Vorgang und
der Absprache keine Ahnung hatte.

Was kann ich tun.

Danke im voraus für Eure fachkundigen Beiträge.

Gruß Tinnitus


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 15:51
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus tinnitus,

lies mal hier:
http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/schenkung-durch-schwiegereltern-rueckforderung-bei-scheidung/
Könnte mir durchaus vorstellen, dass die Forderung zurecht gegen Dich erhoben wird.
Allerdings ist Dir aber scheinbar nicht klar, was mit dem Geld tatsächlich passiert ist. Außerdem floss es vor der Eheschließung.

Könnte natürlich sein, dass man hier versucht, Dich über den Tisch zu ziehen.

Kannst Du hier noch Info`s rausbekommen?

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 15:57
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Stengler,

ja ich kenne dieses Uteil. Nur das Ureil bezieht sich auf das Alleineigentum des Schwigersohnen.
Wir waren ja beide im Grudbuch eingetragen.

Weiteres habe ich nicht herausbekommen.

Soll ich es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.

Gruß Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 16:07
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wenn sie nicht mehr in der Hand haben als

Einmal 5000€ mit keinem Vermerk in der Überweisung
dann 10000€ mit dem Vermerk "wie besprochen"

dann würde ich es darauf ankommen lassen.

Auf mich wirkt die Forderung schon so, als möchten sie auf den Zug mit aufspringen.
Allerdings werden sie bessere Beweise dafür brauchen.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 16:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich würde sagen, du weißt nichts von dem Geld und würdest davon ausgehen, dass seine Mandantin dieses ihrer Tochter überlassen haben und es von dieser ausgegeben wurde.
Etwas anderes ist dir nicht bekannt und müsste von seiner Mandantin belegt werden.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 16:14
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ihr,

danke für Eure Anworten.
Mir es unverständlich das Sie dann auf unser Wohnkonto die Einzahlungen vorgenommen hat.
Na ja wie besprochen eben. Habe ja mit dem Konto nichts zu tun gehabt. (war ein Fehler im Nachhinein)
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Ich sehe auch Überweisungen an Notar und Makler als abgehende Zahlungen.

Lg
Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 16:23
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

so richtig kenne ich mich nicht aus, aber diese Zahlungen könnten im Rahmen des Zugewinns Bedeutung bekommen, da es vor der Ehe an deine Ex (?) gezahlt wurde, war es ja das Anfangsvermögen der Ex? Bestimmt äußert sich noch einer der es besser weiß.
Kann man denn sehen was sie bei der Überweisung als Empfänger eingetragen hat, deine ex oder euch gemeinsam?

Da du deiner Schwiegermutter nichts unterschrieben hast, wie zB einen Schuldschein, schuldest du ihr mE auch kein Geld.
Wenn sie es wiederhaben will, dann soll sie sich doch an ihre Tochter wenden...

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 16:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Kannst Du mal erläutern, was dieses Wohnkonto darstellt? Warst Du da (auch) Kontoinhaber? Wer hatte Vollmacht und existieren da Kontoauszüge? Welcher Art waren dort die Ein- und Ausgänge? usw. usf.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 16:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aber diese Zahlungen könnten im Rahmen des Zugewinns Bedeutung bekommen, da es vor der Ehe an deine Ex (?) gezahlt wurde, war es ja das Anfangsvermögen der Ex?

Nur wenn es zum Stichtag der Eheschließung noch da war.

Da das 2 grundsätzlich verschiedene Fälle sind, könnte man sie in diesem Fall auffordern, zu beweisen, dass es an Beide gegangen ist und im Zugewinnfall, dass es ihr alleine gehörte.

Ganz sicher bin ich auch nicht aber ich sehe die Beweislast hier bei Schwiemu und wer die Beweislast hat verliert.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 16:49
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

@Oldie

Das Wohnkonto wurde eingerichtet um alle Schuldzinsen an die Bank, Wohngeld an Hv also alles was Wohnung
betrifft
Um hier die Übersicht zu behalten.
Ich war auch Konto Inhaber habe aber nur Einzahlungen auf dieses Konto geleistet.
Beide hatten Vollmacht. Kontoauszüge existieren  nicht mehr.
Die habe ich auch erst anfordern müssen.
lg Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 16:58




(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@tinnitus,

dann hätte dir doch damals auffallen müssen, dass die abgehenden Kosten nur deshalb bezahlt werden konnten, weil die Zahlungen der schwiegermutter das Konto aufgefüllt hatten? Ich meine, wenn man eine Wohnung finanziert, und jeder meinetwegen die Hälfte zahlt, dann muss man doch wissen, wie hoch die Ausgabe ist...und entsprechend auf dieses Konto einzahlen...also so ganz ist mir noch nicht klar, weshalb du von dem Zahlungseingang nichts gewusst hast.

ligr ginnie

PS: aber selbst wenn du es gewusst hast, ist es nicht gesagt dass du es jetzt zurückzahlen musst, da liegt die Beweislast bei der Schwiegermutter, siehe beppos Aussagen. Sie hätte sich damals ja was von dir unterschreiben lassen können 😉 (Vermutung meinerseits, bin ja kein Anwalt)


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AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 17:04
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

Hi ginie,

wie gesagt ich hatte mich mit diesem Konto nicht auseinandergestzt. Habe alles meiner Nochfrau überlassen.
Das Konto war meiner Meinung soweit gedeckt um die Monatlichen Kosten abzudecken.
Bei Notarkosten und Makler wurde ein Zahlungsauftrag an die Bank gestellt.

Lg Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 17:17
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

es geht immerhin um 15.000 und nicht um 150 €...
vielleicht hat deine ex das geld ja abgehoben..aber das müsste man doch sehen an den Kto-auszügen...
naja kam mir eben etwas komisch vor, so eine Summe ist ja doch nicht gerade unübersehbar...

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 17:21
(@papi74)
Registriert

Hallo,

ich hatte im Bekanntenkreis einen ähnlichen Fall. Die Schwiegeroma hat meinem Bekannten und seiner damaligen Verlobten zur Verlobung eine größere Summe zukommen lassen.
Nach der Trennung (Scheidung) wollte Sie Ihr Geld zurückhaben und das ganze ging vor das Gericht.

Sie hat mit Pauken und Trompeten verloren, da dieses Geld für die Ehe eingesetzt worden ist und beide Parteien (Frau & Mann) das Geld innerhalb der Ehe verbraucht haben (Auto).
Das Gericht war der Meinung, dass dieses Geld nicht zurückgezahlt werden muss, da es ja nach der Hochzeit in die Ehe geflossen sei. Anders hätte es ausgesehen, wenn die Trennung der beiden OHNE Ehe geblieben wäre.

Mein Bekannter hatte Glück.

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 17:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Zu dem BGH-Urteil XII ZR 189/06 gibt es noch keinen Volltext, lediglich zwei Pressemitteilung:
Nr. 19/2010
Nr. 26/2010

Im Tenor wird hier von einem Eheversprechen (Kind bereits da oder in Arbeit) ausgegangen und daraus eine "schwiegerelterliche" Schenkung abgeleitet.

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

D.h.: War damals keine Ehe geplant gibt es auch keine Rückforderung gem. Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Prüfe doch mal Deine damalige Situation. Womit begründet denn die Gegenseite, dass ein Rückgabeanspruch überhaupt besteht?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 17:55
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

hallo oldie,

das war auch der O-Ton des Rechtsanwaltes:
genau aus diesem Grunde das die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht
Natürlich hat meine Nochfrau an den 15.000€ partizipiert und das 6 Jahre lang.
Ich muß wirklich nocheinmal betonen das Schwiegermutter und Tochter das hinter meinem Rücken besprochen haben.

Es war  2003 noch keine Ehe geplant.

lg Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2010 18:15
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

bei uns war vor einiger Zeit ein Artikel in der Zeitung.
Habe im Web gesucht und den ungefähren Wortlaut gefunden. Wie es sich bei dir verhält weis ich nicht zu sagen da deine Exfrau das Geld ja vor der Ehe bekommen hatte.

Grüße Andrea

Schwiegereltern können bei Scheidung Geldgeschenk zurückfordern

Karlsruhe (Reuters) - Schwiegereltern können bei der Scheidung ihres Kindes nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Geschenke vom ehemaligen Schwiegerkind zurückverlangen.

Mit der Scheidung falle der Grund für die Schenkung weg, nämlich der Fortbestand der Ehe, hieß es zur Begründung des am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzurteils. Daher dürften die Schwiegereltern Vermögenswerte wie Geld oder Wohnungen, die sie ihrem Schwiegerkind während der Ehe hätten zukommen lassen, nach der Scheidung zurückverlangen. Das Gericht gab damit einem Ehepaar recht, das 1996 seinem Schwiegersohn 29.000 Euro geschenkt hatte. Nach der Scheidung der Tochter 2002 hatten sie das Geld zurückverlangt und waren in den Vorinstanzen gescheitert. (Az.: XII ZR 189/06)

Der Schwiegersohn hatte sich von dem Geld eine Eigentumswohnung gekauft, in der die vierköpfige Familie etwa sechs Jahre lang bis zur Scheidung lebte. Nach dem Scheidungsverfahren behielt der Schwiegersohn die Wohnung alleine. Nach dem Urteil des BGH muss er den damals erhaltenen Geldbetrag nun zumindest teilweise zurückerstatten. Denn wenn das eigene Kind von dem Geschenk einen längeren Zeitraum mitprofitiert habe, komme zumindest eine teilweise Rückgabe des Vermögenswertes in Betracht, urteilte der BGH-Familiensenat. Wollten die Eltern dies vermeiden, müssten sie ausdrücklich nur ihr Kind beschenken.

Quelle: Reuters (4. Februar 2010)


AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2010 20:29
(@tinnitus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo werte Forenuser,

wollte Euch nur auf dem laufenden halten.
Alles läuft nun auf eine Gerichtsverhandlung aus. Antrag wurde von Gegenseite gestellt.
Ansage meiner Anwältun. Es kommt immer auf den Richter an.
Hoffe den Richter zu bekommen der richtig entscheiden wird.
Noch dazu könnte es auf einen Vergleich herauslaufen, um die gesamte Rückforderung zu mindern.

Werde Euch schreiben wie es ausgegangen ist.

Alles Gute an alle
Tinnitus


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2010 14:26
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Tinnitus,

drängt die Gegenseite zu sehr auf einen Vergleich, ist es ja ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie nicht zu sehr von einem Erfolg ihrer Klage überzeugt sind.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2010 14:45
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor: BGH XII ZR 189/06 vom 03.02.2010

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grund-sätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Weg-falls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn-ausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senats-rechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenk-ten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-sprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).

BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin
                                                                                          LG Berlin

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2010 16:53




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