Hallo,
ich bin seit 4 1/2 Jahren Vater einer Tochter.
Jetzt habe ich das Problem das ich nur inoffiziell der Vater bin, da meine Lebensgefaertin bei der Geburt des Kindes noch verheiratet war, und daher der Ehemann rein rechtlich als Vater gilt.
Da er auch nicht erfahren darf das ich der Vater bin ist die Vaterschaft seinerseits auch nicht aberkannt worden.
Ich möchte diesen Zustand gern ändern und auch offiziell als Vater meiner Tochter anerkannnt werden, aber die Mutter es Kindes behauptet das ginge nicht so einfach, aber ich moechte mich nicht damit abfinden.
Hat evtl. jemand ähnliche Erfahrungen und kann mir helfen ?
Ich bin für jeden Rat dankbar
Das Du offiziell der Vater wirst, geht auf 2 Wegen:
Die Mutter muß hingehen, mitteilen, daß ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.
Dann kannst Du, während der Gerichtsverhandlung, die Vaterschaft anerkennen.
2. Der Scheinvater bekommt Informationen, daß er nicht der Vater ist.
Dann kann er einen Test beantragen (beim Gericht), dann gibts das Verfahren, wie oben beschrieben auch.
Kein leichter Weg, den Du da vor Dir hast.
Der Ex-Ehemann weiß ja das er nicht der Vater ist, er darf nur nicht erfahren das ausgerechnet ich der Vater bin, da er zur Gewalttätigkeit neigt und ich keine Lust auf vermeidbaren Streß habe. Außerdem ist er i einer andere Stadt gezogen, so das die Kontaktaufnahme auch noch sehr schwierig ist.
Die Scheidung ist ja schon kurz nach der Geburt meiner Tochter erfolgt, aber trotzdem giltb er offiziell als Vater.
Es muß doch möglich sein dem Jugendamt mitzuteilen das ich der biologische Vater bin, und
dies auch anerkannt wird.
Tja, dann wird der offizielle Vater die Vatershaft nicht mehr anfechten können. Ihn scheint es ja irgendwie nicht zu stören.
Dann könnte nur noch die KM oder das Kind (und dazu ist es noch zu klein) die Vaterschaft wirksam anfechten. Aus irgendeinem Grund will die KM das wohl nicht.
Da bleibt dir wohl keine Möglichkeit, ausser du wartest und hoffst das das Kind irgendwann die Vaterschaft anfechtet. Allerdings könnte bei wirksamer Anfechtung dann er KV von dir den gezahlten Unterhalt zuückfordern 😉
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi,
die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- [*] der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,
- [*]der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Anfechtung durch den so genannten "biologischen Vater"),
- [*]die Mutter und
- [*]das Kind
Der leibliche Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, sofern zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 BGB seit 30.04.2004) . Siehe >hier<
Es gilt die zweijährige Frist zur Vaterschaftsanfechtung, die in diesem Fall verstrichen ist. Im Falle einer Anfechtung erhält der rechtliche Vater auf jeden Fall Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Hallo sky,
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Anfechtung durch den so genannten "biologischen Vater"),
das ist ja interessant, das wußte ich bisher noch nicht. Also kann ein biologischer Vater nicht anfechten, wenn die KM mit dem rechtlichen Vater in einer intakten Beziehung lebt? Trennt sie sich dann später kann der biologishe Vater auch nicht anfechten... gibt es Fälle wo das dann überhaupt relevant wird?
Die Zweijahrefrist gilt also auch für alle Beteiligten, auch das Kind?
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
gibt es Fälle wo das dann überhaupt relevant wird?
ich würde mal meinen, diese Fälle sind selten, aber geben wird es sie schon.
Die Zweijahrefrist gilt also auch für alle Beteiligten, auch das Kind?
während der Minderjährigkeit des Kindes muss es durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden, wobei der Vater von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist. Die Mutter kann das Kind vor der Scheidung nicht allein vertreten; es muss ein vom zuständigen Jugendamt bestellter Ergänzungspfleger die Vertretung übernehmen. Nach der Scheidung allerdings kann die Mutter das Kind vertreten, wenn sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind selbst die Vaterschaft anfechten. Zusätzlich kann das volljährige Kind trotz des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist die Vaterschaft anfechten, wenn die Folgen der Vaterschaft unzumutbar werden. Hier beginnt eine weitere Zwei-Jahres-Frist mit der Kenntnis der Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen.
Hab ich jetzt der Einfachheit halber mal rauskopiert :).
Gruss
sky
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Hi Sky,
ISt es dann auch so zu verstehen, das, wenn die Mutter die Vaterschaft für das Kind nicht anfechten will, das Kind aber z.b. mit 6 erfährt das der vermeintliche Vater gar nicht der Vater ist, das Kind mit Vollendung des 18 Lebensjahrs, unabhängig von der 2 Jahresfrist, die Vaterschaft anfechten kann?
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
gibt es Fälle wo das dann überhaupt relevant wird?
dazu noch ergänzend: Die zweijährige Frist beginnt für alte Fälle, in denen das Kind schon vor dem 30.4.2004 geboren ist, frühestens am 30.4.2004 (Art 229 § 10 EGBGB seit 30.4.2004). Es kann also bisher kein Vater die Frist versäumt haben.
Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn die Mutter und das Kind nicht oder nicht mehr mit dem angeblichen (rechtlichen) Vater zusammenleben. Auch in Fällen, in denen die Mutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet war, die Ehegatten aber getrennt leben oder geschieden sind, und das Kind bei der Mutter lebt.
aber z.b. mit 6 erfährt das der vermeintliche Vater gar nicht der Vater ist, das Kind mit Vollendung des 18 Lebensjahrs, unabhängig von der 2 Jahresfrist, die Vaterschaft anfechten kann?
Nein. Prinzipiell gilt ab Volljährigkeit die zweijährige Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann das volljährige Kind nur unter Hinzutreten weiterer (schwerwiegender) Umstände die Vaterschaft anfechten.
Jetzt besser?
Gruss
sky
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Die zweijährige Frist beginnt für alte Fälle, in denen das Kind schon vor dem 30.4.2004 geboren ist, frühestens am 30.4.2004 (Art 229 § 10 EGBGB seit 30.4.2004). Es kann also bisher kein Vater die Frist versäumt haben.
Bei meinen Kids (beide vor 2004) geboren war es aber auch so das der Vater die Vateschaft nagefochten hat und dabei in einem Anwaltsschreiben für die ältere angegeben hatte zum Zeitpunkt ihrer Geburt schon Zweifel gehabt zu haben. Da sie zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits über 2 war, lies die Richterin bei ihr die Klage nicht zu. Warum dann jetzt dieser Stichtag?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Warum dann jetzt dieser Stichtag?
Wegen der Gesetzesänderung zum 30.04.2004. Wann war denn die Anfechtung?
Gruss
sky
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Die Einreichung der Klage war 1999.
Gruß Tina
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