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(@aldruper)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,ich bin die Ehefrau einer Zweitfamilie und habe ein paar Fragen im Bezug Unterhalt und Titulierung.Mein Mann ist für seine elfjährigen Zwillinge unterhaltspflichtig dieser Pflicht kommt er soweit es das Einkommen erlaubt auch nach.Er hat eine Titulierung über 196.€ die er aber Aufgrund eines Mangelfalles nicht in voller Höhe bezahlen muss
(Berechnung vom JA)da er ja auch für mich und unseren fast 3 jährigen Sohn unterhaltspflichtig ist.Ab März 2008 ist meine Elternzeit zu Ende und ich fange halbtags wieder an zu arbeiten.Nun meine Fragen,findet ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung des Unterhaltes statt oder wird sich dann auf die Titulierung berufen?Ist es von Vorteil wenn wir dann beide in die Steuerklasse vier gehen oder hat das keinen Einfluss auf den Unterhalt?Wir bewohnen ein Eigenheim das auf meinen Namen läuft und das schon vor unserer Ehe in meinem Besitz war.Wir bezahle zwar keine Miete aber da es sich um einen Altbau handelt haben wir hohe Betriebskosten und Reperaturkosten.Wird dieses mietfreie wohnen demnächst beim Unterhalt mitberechnet?bis jetzt hat sich noch keiner dafür interessiert.Was passiert wenn die Kinder 12 Jahre sind und die Exfrau kein Unterhalt von der Vorschusskasse mehr bekommt?was für Kosten kommen dann auf uns zu?Mein Mann hat zur Zeit einen Nettoverdienst von 1300;-plus 120,- Spesen.
Gruss Jutta


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2007 14:02
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Aldruper,

Die Fragen nach der Steuerklasse und dem Wohnvorteil sind zwei gute und verdammt schwierige Fragen, auf die ich keine Antwort habe, nur Argumentationshilfe:

Ich würde unbedingt Steuerklassen VI/VI nehmen, da sonst für die KU-Pflicht Deines Mannes sein Einkommen nach Steuerklasse III zugrundegelegt wird. Das entbehrt zwar jeder Logik, ist aber die gängige Rechtssprechung. Die Frage ist, kann man ihm fiktiv Steuerklasse III anrechnen, wenn er die IV nimmt?

Ich meine nein, und der Grund ist die gerade beschlossene Reform: Danach fällt nämlich seine Unterhaltspflicht Dir gegenüber weg (wegen der Rangfolge) und Du wirst auf die "Eigenverantwortung" verwiesen. Und diese Eigenverantwortung zwingt Dich ja gerade, auf der IV zu bestehen.

Gleiches beim Haus: Deine Eigenverantwortung zwingt Dich auch, von ihm Wohnkostenbeteiligung zu verlangen, also dürfen sie ihn auch nicht auf mietfreies Wohnen verweisen. Möglicherweise aber auf einen reduzierten Selbstbehalt, weil in den 900 ja die "trennungsbedingten Mehrkosten" drin sind.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2007 14:37
(@aldruper)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Pappasorglos,

Danke für deine Antwort aber
wenn wir uns beide für Steuerklasse vier entscheiden würde dann nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich wenn es zu einer Rückzahlung kommt das Geld an die Kinder gehen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2007 16:14
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wenn wir uns beide für Steuerklasse vier entscheiden würde dann nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich wenn es zu einer Rückzahlung kommt das Geld an die Kinder gehen?

Der Effekt ist gering und kann sogar das Vorzeichen wechseln (was ich aber jetzt gerade selbst nicht glauben kann, vielleicht lügt mein Steuerprogramm).

Aus seinen 1300 werden mit Steuerklasse IV ca 1130, also 170 weniger.

Wenn Du z.B. nur 800 Brutto hast, ist Dein Netto-Unterschied von IV->V ca. 632-508 =  124 Euro.

Aber bei 1000 Brutto sind es: 777-580 = 197. D.h. es geht da um plus/minus 30 Euro pro Monat an möglicher Erstattung,
davon gehört die Hälfte Dir, und von der anderen Hälfte noch ein drittel Eurem gemeinsamen Kind, da bleiben nur paar Euro übrig.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2007 17:12