ich habe einen 22 Monate alten Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Die bekommt seit der Schwangerschaft ALG II.
Nun hab ich gestern einen Bescheid bekommen, dass ich für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.11.2010, bis zum 17.12.2010 9500 € an die ARGE zahlen soll, da ich meiner Ex- Freundin keinen Unterhalt gezahlt habe.
Ich bekomme durch Arbeit monatlich 1.300 €. Hiervon gehen dann aber noch die Kosten für PKW (den ich brauche um zur Arbeit zukommen), Bankdarlehen, andere laufende Kosten und andere Schulden ab.
Ich soll nun monatlich 675 € an meine Ex- Freundin zahlen für sie und für meinen Sohn.
Da kann doch was in der Rechnung nicht stimmen. Wie soll man denn mit 625 € im Monat auskommen???? Und können die das einfach so für den Zeitraum zurückverlangen?
Den Unterhalt für meinen Sohn habe ich monatlich gezahlt, seitdem er auf der Welt ist.
Hi NicksPapa
Herzlich Willkommen
1. Kannst Du bitte mal genauer schildern, was die Arge pro Minat will, einmal rückwirkend und zum anderen, was zukünftig anfallen soll?
2. Hat die Arge mitgeteilt, wie sie auf diese Zahlen gekommen ist? Gibt es also eine Berechnung, welche Dir mitgeteilt wurde?
3. Was hast Du bisher für Deinen Sohn bezahlt? Existiert ein Titel?
Wenn ich überschlage, dann berechnet die Arge pro Monat 475€ (9500€ / 20 Monate). Was genau sind hier die einzelnen Beträge für Kind und Mutter? Die Kosten für den PKW sind Dein Privatvergnügen. Dein Agrument, Du brauchst es, um zur Arbeit zu kommen, müsstest Du ansonsten schon sehr sehr gut begründen können. Das gleiche gilt i.d.R. für Deine anderen Belastungen. Allerdings hakte ich 475€ UH pro Monat als viel zu hoch. Um die 225€ KU wirst Du nicht herum kommen, bei BU hingegen besteht nach meiner Ansicht eine Wahrscheinlichkeit, dass Du diesen nicht zahlen brauchst, weil Du nicht leistungsfähig bist.
Um das alles zu überprüfen sind aber sämtliche Angaben von Dir notwendig (die gleichen, welche Du der Arge mitgeteilt hast) und ebenso das, was die Arge Dir geschrieben hat.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
So wie es scheint greifen die bei der ARGE in die vollen wenn sie was wollen von Dir.
Wenn Du bereits für dein Kind regelmässig zahlst,lege bitte dar an wemm Du die Zahlungen tätigst und auch wie lange, an die Beistandschaft oder an die Unterhaltsvorschusskasse? Und auch ob bereits ein Titel da ist den du gezeichnet hast Lass Dir von dort einen entsprechenden Nachweis ausfertigen über deine getätigten Zahlungen
Du hast denen sicherlich Unterlagen zusenden dürfen wegen der Berechnung, hast du Versicherungen, Riesterente , alternative Versicherugen auch mit angegeben? Verbindlichkeiten von Dir waren diese bereits vor deiner Beziehung mit der KM vorhanden ?
Arbeitest du VollZeit , oder Teilzeit?
Ansonsten siehe die Fragen von Oldie
Hast Du von der ARGE irgendwann einmal etwas bekommen wie eine Rechtswahrungsanzeige? Dort wird Dir die rechtliche Grundlage genannt ab wann und auf was Sie sich berufen wegen der Geletendmachung der Ansprüche.
Bitte achte auch auf die Frist von deinem Bescheid wann du diesem bekommen hast wegen der Fristwahrung für den Widerspruch, dass ist sehr wichtig. Und wenn du einen Widerspruch einreichen solltest nur per EINSCHREIBEN und RÜCKSCHEIN, dass kann Leben sowie viel Geld retten
Liebe Grüße
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Hallo
Hast Du die Vaterschaft direkt nach der Geburt anerkannt und wurdest Du von der ARGE schon einmal aufgefordert Deine Vermögensverhältnisse offenzulegen oder Betreuungsunterhalt zu zahlen?
Wenn Du die Vaterschaft anerkannt hast und Du bisher nicht aufgefordert wurdest gilt folgendes:
Nur den Zeitraum vor Anerkennung der Vaterschaft kann die ARGE rückwirkend Betreuungsunterhalt für die Mutter verlangen. Auch wenn Du nicht in Verzug gesetzt wurdest. Natürlich nur Rückwirkend bis zur Geburt und Sonderbedarf aus Anlass der Geburt. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Anspruch nach einem Jahr verwirkt sein kann, da Unterhaltsansprüche zeitnah einzufordern sind. (Rechtssprechung). Die ARGE darf deshalb maximal ein Jahr Rückwirkend einfordern. Für die Zeit nach Anerkennung der Vaterschaft kann die Arge nur Unterhalt verlangen, wenn Du vorher in Verzug gesetzt wurdest. Dann Rückwirkend bis zu dem Monat, in dem Du aufgefordert wurdest Unterhalt zu zahlen.
Für das Kind kann grundsätzlich Rückwirkend zur Geburt gefordert werden. Meiner Meinung nach allerdings nur in Höhe des Midestbedarfs.
Hi Fred,
der KU wird auch rückwirkend in der Höhe die sich aus der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ergibt gefordert.
Die 1- Jahresfrist gilt nur dann ,wenn es keine Hidnernisgründe gibt. So ist z.B. bei unklarer Vaterschaft bzw. fehlender Vaterschaftsanerkennung das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen rechtlich nicht möglich. nach Feststellung der Vaterschaft kann dann rückwirkend bis zur Geburt der KU nachgefordert werden, U.U. auch der BU für die KM.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
