Hallo Leidensgenossen.
Ich habe eine Frage zum Wohnwerten Vorteil.
Nach der Trennung im Januar 2007 kam es im August 2007 vorm Amtsgericht zur Verhandlung bezüglich Trennungsunterhalt.
Meine Noch Göttergattin bekam damals 270 EURO Trennungsunterhalt zugesprochen. Vergleichsgrundlage war u.a., dass ihr kein Wohnwerter Vorteil angerechnet wird unter Berücksichtigung der zu tragenden Belastungen.
Zur Erklärung, meine Frau bewohnt das gemeinsam gekaufte Haus und trägt dafür auch die Belastungen.
Allerdings zögert sie und ihr Anwalt mit allen möglichen Tricks die Scheidung hinaus, und jetzt kommt meine Frage.
Wird der Wohnwerte Vorteil während der gesamten Trennungsphase nicht anerkannt, oder gibt es in der Rechtsprechung Urteile, die aussagen, dass nach einer angemessenen Zeit (Bei mir fast 3 Jahre) der Wohnwerte Vorteil zu berücksichtigen ist, wovon dann nur noch die Zinsen der Darlehensbelastungen abzuziehen sind und nicht wie jetzt alles, also Zinsen und Abtragungen, also alles.
Bin gespannt auf Antworten!!!!! LG, Supersim
Meine Noch Göttergattin bekam damals 270 EURO Trennungsunterhalt zugesprochen. Vergleichsgrundlage war u.a., dass ihr kein Wohnwerter Vorteil angerechnet wird unter Berücksichtigung der zu tragenden Belastungen.
Hallo,
da das offenbar ein Vergleich war ist es irrelevant, ob es die von dir erfragten Urteile gibt.
/elwu
Hi elwu, danke erst einmal für die Antwort.
So ganz kann ich Dir aber nicht zustimmen, denn auch einen Vergleich kann ich mit einer Abänderungsklage anfechten, wenn die Vergleichsgrundlagen
nicht mehr gegeben sind.
Und wenn es so sein sollte, dass ein Wohnwerter Vorteil selbst in der Trennungsphase nach meinetwegen 3 Jahren Trennung angerechnet wird, so würde das bei mir bedeuten, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
Bin also weiterhin dankbar, wenn mir jemand eine Info zuommen lassen kann, ob es Urteile darüber gibt oder wie die Rechtslage hier aussieht.
LG, Supersim.
...dass nach einer angemessenen Zeit (Bei mir fast 3 Jahre) der Wohnwerte Vorteil zu berücksichtigen ist, wovon dann nur noch die Zinsen der Darlehensbelastungen abzuziehen sind und nicht wie jetzt alles, also Zinsen und Abtragungen, also alles.
Du vermischst hier 2 Fragen:
- die Frage, ob für den Wohnwert der Mietwert oder nur der "angemessene" Wohnwert anzrechnen ist. Dazu ist der Standardtext in den Leitlinien: "Dies (also der angemessene Wohnwert) kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt". Der Tenor hier im Forum ist aber, dass die Praxis da eher eine Jahresfrist ansetzt.
- die Frage, ob Tilung gegenzurechnen ist ist davon völlig unabhängig, aber wenn Euch das Haus gemeinsam gehört ist die Tilgung selbstverständlich gegenzurechnen, weil ja auch Du davon profitierst. Bei alleinigem Eigentum dagegen kippt diese Frage mit Ende der Zugewinngemeinschaft, also mit dem Scheidungsantrag.
Hi
Der Wohnwerte Vorteil oder auch Wohnvorteil genannt, wenn ich mich nicht irre, wird auch nach der Scheidung relevant sein.
Der Wohnvorteil wird nach ortsüblichen Vorteilen berechnet, wenn keine Miete gezahlt wird.
Abzüglich des "Vorteils" sind die Zinsen, die gezahlt werden auf ein Darlehen.
Angerechnet werden auch bauliche Maßnahmen die zwingend erforderlich sind.
Tilgungen werden als Wertschöpfung angesehen.Der Wohnvorteil wird als fiktives Einkommen (in Unterhaltsfragen)angerechnet.
Gruß Wedi
Hi
Ende Januar 2010 sind die drei Jahre rum, dann kann auch Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten erfolgen. Ebenso verliert nach erfolgter Scheidung der Vergleich höchstwahrscheinlich seine Grundlage und ist anfechtbar.
Also kannst Du nicht noch ein kleines bischen warten?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.