Wohnvorteil bei BU
 
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Wohnvorteil bei BU

 
(@schlaflos)
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Hallo liebes Forum,

es ist mal wieder soweit und der nacheheliche Unterhalt (BU) soll neu berechnet werden. Der Kleine ist nun auf der weiterführenden Schule, obwohl Ex alles versucht hat ihn noch ein Jahr in der Grundschule zu halten.

Die Jungs sind 10 und 14.

Meine zukünftige Ex bewohnt immer noch die gemeinsame Immobilie, die Belastungen trägt sie alleine. War auch in der Vergangenheit so vereinbart worden.

Einen Teil der Immobilie hat sie mittlerweile vermietet. Diesen Teil der Immobilie schreibt sie auch steuerlich ab.

Nun geht es darum wie sich der tatsächliche Wohnvorteil in einem solchen Fall errechnet.

Im letzten Schreiben wurde mir mitgeteilt das kein Wohnvorteil bestehen würde, weil die Kosten für die Immobilie höher sein als die möglichen Einnahmen.

Die mtl. Gesamtbelastung mit Tilgung beträgt 1400 Euro für 200 qm = 7 Euro / qm

Die Tilgung beläuft sich auf 350 Euro = 1,75 / qm

Die Abschreibung für den vermieteten Bereich beträgt 280 Euro = 4,66 Euro / qm

Die Mieteinnahmen belaufen sich auf 510 Euro für 2 x 30 qm = 8,5 Euro / qm

Alle anderen Kosten sind auf die Mieter umlegbar.

Meine Ex hat folgende Berechnung aufgestellt

Mögliche Miete 200 qm x 5,50 = 1100 Euro – Belastung 1400 = - 300 Euro  :knockout:

Des Weiteren hat sie mich aufgefordert zukünftig die Hälfte der Belastung zu tragen, da sie nicht in der Lage sei die Raten weiter zu bedienen.

Ich denke das diese Berechnung so nicht in Ordnung ist, weil zum einen der vorgegebene Mietzins nicht dem Marktwert entspricht und die Abschreibung als auch die Tilgung keine Berücksichtigung finden.
Kann mir jemand erklären wie eine solche Berechnung richtig zu erfolgen hat.

Sollten Zahlen oder Fakten fehlen werde ich diese nachreichen

Mit freundlichen Grüßen

schlaflos

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 12:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schlafloser,

Die mögliche Miete ist natürlich nicht 5,50 € sondern 8,50 €. Schließlich bekommt sie ja selbst so viel. Allerdings nur wenn die 8,50 auch Netto-Kaltmiete sind.

Diesem Wohnvorteil dürfen auch nur die Zinsen entgegengerechnet werden, denn Tilgung sind keine Kosten sondern mindern ja die Schuldenlast.
Nebenkosten gehen auch nicht, da diese ja bei einer Mietwohnung auch anfallen. Deswegen oben Netto-Kalt.

Allerdings tilgt sie ja 175,- für dich mit! Das müsstest du ihr wiederum gutschreiben.

Danach sähe das so aus:

200 qm x 8,50 = 1.700 € -1.050,-€  Zinsen = 650,- € Wohnvorteil.
Du müsstest ihr aber noch 175,- zahlen, damit sie für dich weiter tilgt. Kalkulatorisch kann man die Tilgung aber auch vom Wohnvorteil abziehen, dann blieben 300,- € Wohnvorteil übrig. Aber plus und nicht minus!

Wenn du zukünftig die Hälfte der Belastung tragen sollst kannst du im Gegenzug natürlich für deine Hälfte Miete verlangen.

Du würdest dann 1.400,- / 2 = 700,- bezahlen, könntest aber 1.700,- / 2 = 850,- Miete verlangen. Bei diesem Konstrukt würdest du ihr auch keine 175,-€ für die Tilgung schulden.
Läuft irgendwie alles auf gleiche hinaus.

Dass sie das nicht bezahlen kann ist natürlich kein Wunder. 140 qm für 3 Personen mus man sich eben leisten können.
Aber das ist ihr Problem

Jetzt musst du sie nur noch davon überzeugen!

Auf jeden Fall gibt es genug Gründe, eine Senkung, wenn nicht Beendigung des EU zu beantragen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 13:10
(@schlaflos)
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Hallo Beppo,

erst Mal vielen Dank für die schnelle und vor allem umfangreiche Antwort.

Die 8,50 Euro sind Kaltmiete, dazu bekommt sie noch pro Mieter 100 Euro NK.

Das sie meine Hälfte der Tilgung nicht tragen brauch ist mit klar, ich zieh dann halt weniger ab.

Mit ihrem bisherigen Einkommen hat sie noch BU bekommen, aber nachdem nun der Kleine in der weiterführenden Schule ist, kann sie sicherlich mehr arbeiten als die 20 Stunden die sie bisher widerwillig an den Tag gelegt hat. Rechne ich da nun noch den Wohnvorteil von 300 Euro drauf, hat sich das mit dem BU Anspruch selbst bei 20 Stunden pro Woche erledigt.

Ich hoff ja mal, das sie nicht gleich wieder zum RA rennt wenn ich ihr schreibe, das sie keinen Anspruch mehr auf BU hat.

Über ihre Möglichkeiten hat die Gute eigentlich immer gelebt, das sah man ja auch am Schuldenberg, den sie bei der Trennung aufgehäuft hatte.

Ich kann mir ja auch keine große Wohnung mehr leisten, aber bei ihr ist das noch nicht so angekommen das nun weniger da ist als vorher.

Lg Schlaflos

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 13:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gibts keinen Titel?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 13:56
(@schlaflos)
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Ja es gibt einen Titel in Form eines Vergleichs, der aber ab Oktober 2009 frei abänderbar ist.

Deshalb hatte sie mich ja wegen des Wohnvorteils angeschrieben 

Sie geht davon aus, das sie weiterhin nur 20 Stunden in der Woche arbeiten muss und ich natürlich den "Verlust" den sie mit dem Haus macht (-300 Euro) ausgleiche.  :knockout:

Ich seh das anders, eigentlich dürfte sie nichts bekommen.

lg schlaflos

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 14:51
 elwu
(@elwu)

Ja es gibt einen Titel in Form eines Vergleichs, der aber ab Oktober 2009 frei abänderbar ist.

Hallo,

wie ist der genau Wortlaut zu dieser Abänderungsmöglichkeit?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 14:53
(@schlaflos)
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Hallo elwu,

der Text lautet wie folgt:

Dieser Vergleich ist frei abänderbar ab dem Monat Oktober 2009, oder früher wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird.


mehr steht da leider nicht.

lg schlaflos

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 15:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Dieser Vergleich ist frei abänderbar ab dem Monat Oktober 2009 ...

Hört sich erst einmal gut an, doch gibt es da keine Fussangeln? Z.B. in die Richtung Kinder, Erwerbsobliegenheit o.ä.. Wäre nicht schlecht wenn Du den Vergleich im Wortlaut (anonymisiert) hier einstellst.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 15:30
(@schlaflos)
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Hallo oldie,

die weiteren Passagen behandeln nur noch wer Kläger und Beklagter ist, das zugrundegelegte Einkommen auf beiden Seiten und wie die Berechnung erfolgt ist.

Und natürlich das die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Der ganze Vergleich umfaßt gerade einmal  drei Seiten Papier.

lg schlaflos

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 15:38