Hallo liebe Väter und Leidensgenosen 🙁
Bei mir steht bald das Trennungsjahr an.
Natürlich war meine Frau sofort beim Anwalt und hat sich aufklären lassen, was sie alles aus mir raus holen kann.
Vor der Ehe haben wir einen Ehevertrag geschlossen. Der gegnerische Anwalt hat meiner Frau erzählt, den Ehevertrag könnte er ganz oder teilweise erfolgreich anfechten.
Jetzt meinte mein Anwalt: es könnte sein, dass das so ist, vielleicht aber auch nicht - toll, oder?
Bei meinen aussergerichtlichen verhandlungen wäre es wichtig für mich zu wissen, wie warscheinlich die vereinbarten Verzichte halten werden.
Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar.
Anbei füge ich eine Beschreibung unserer persönlichen Verhältnisse, Ehevertrag und eine anwaltliche Stellungnahme bei.
Viele Grüße aus Kassel!
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Folgende Frage nur an einen Fachanwalt für Familienrecht:
Ein Ehepaar hat 08/2007 kurz vor der Heirat notariell einen Ehevertrag geschlossen (im folgenden beigefügt), welcher jetzt im Scheidungsfall zur Anwendung kommen soll. Das Trennungsjahr wird voraussichtlich Anfang 2014 beginnen.
Persönliche Verhältnisse:
08/2007 erfolge die Heirat in Dänemark. Ehemann hat deutsche Staatsbürgerschaft, Ehefrau bis heute weißrussische Staatsbürgerschaft.
Ehefrau hat einen weißrussischen Abschluss als Lehrerin (hier bis jetzt nicht anerkannt) sowie einen deutschen Magisterabschluss in Germanistik.
Ehemann ist Bauingenieur und durchgehend Vollzeit berufstätig.
Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Heirat (08/2007) 30Std/Woche auf Honorar Basis berufstätig.
12/2009 wurde ein gemeinsames Kind geboren.
Vor der Geburt war die Ehefrau nach einer Umschulung befristet als Angestellte beschäftigt. Dieser Vertrag wurde in der Elternzeit nicht verlängert.
Nach der Geburt war die Ehefrau 3 Jahre zur Kind Betreuung nicht berufstätig.
Dann hat die Ehefrau (ab 01/2013) 5 Monate 30 Stunden die Woche als Angestellte gearbeitet.
Diesen Zeitvertrag wollte sie nicht verlängern und hat nach 3 Monatiger Arbeitslosigkeit (08/2013) eine Umschulung zur Erzieherin, finanziert durch die Agentur für Arbeit begonnen, welche voraussichtlich 07/2016 beendet wird.
Momentane Einkommenssituation:
Ehefrau verdient netto 700 Euro in der Umschulungs- Zeit bzw. 8.400netto im Jahr bei einer 30 Stundenwoche
Ehemann mit Lohnsteuerklasse 3 netto 2800 Euro bzw. 35.840 im Jahr (Lohnsteuerklasse 1 2500 netto bzw 32000 im Jahr) bei einer 39 Stundenwoche.
Frau zahlt 250€ auf das Gemeinschaftskonto (für Miete, Nebenkosten und Lebensmittel) ein, Mann 1150€ + 184€ Kindergeld.
Fragestellung:
1. In einer Erstberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht sieht dieser die Verzichte auf Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft und Nichtehelichen Unterhalt und somit auch den gesamten Vertrag vor Gericht für gefährdet / problematisch. Zu diesen drei Themen hätte ich gerne eine weitere Meinung, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird.
2. Wie viel Unterhalt für Kind und Ehefrau muss der Ehemann im Trennungsjahr und danach zahlen? (jeweils mit Wechselmodell und Residenzmodell).
Der besagte Anwalt schlägt vor der Frau für das Trennungsjahr vor: 500€ plus 184€ Kindergeld für Sie unter der voraussetzung LSt.Kl. 3 für den Ehemann in 2014 und Wechselmodell. Guter Vorschlag?
3. Außerdem interpretiert der Fachanwalt Kapitel 7.2: Mit dem Ehevertrag sichert der Ehemann der Ehefrau Betreuungsunterhalt bis zum 14. Lebensjahr zu.
Hierzu hätte ich gerne eine weitere Meinung, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird.
…ausserdem sei die salvatorische Klausel nicht korrekt formuliert und platziert.
Text Ehevertrag:
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URKUNDE
DER NOTARE
PROF. DR. Mustermann
DR. Mustermann
12345 Musterstadt
TELEFON (0123) 123456
TELEFAX (0123) 123457
Urkundenrolle Nr. 123456
Ehevertrag
(Verlobte)
Heute, den ersten August
zweitausendsieben
erschienen vor mir,
Prof. Dr. Mustermann,
Notar mit dem Amtssitz in Musterstadt, in der Geschäftsstelle in Musterstadt, Straße:
Herr Vorname Ehemann ,
und seine Verlobte,
Frau Vorname Ehefrau
beide wohnhaft in 12345 Geburtsort, Straße ,
Postadresse: 12345 Wohnort, Musterstraße 1
Die Erschienenen wiesen sich aus durch ihre Lichtbildausweise.
Herr Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger.
Frau Ehefrau ist russische Staatsangehörige.
Sie ist nach ihren Angaben und meiner, des Notars, Überzeugung der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um der Beurkundung folgen zu können. Die Zuziehung eines Dolmetschers wurde nicht gewünscht und war auch gesetzlich nicht veranlaßt.
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Auf Ansuchen der gleichzeitig anwesenden Erschienenen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß folgendes:
1.
Vorbemerkungen
1. Abstammung
Ich, Vorname Ehemann, wurde am 01.01.1976 in Musterstadt als Sohn von Herr Vater und und seiner Ehefrau, Frau Mutter, geborene Mustermann, geboren.
Ich, Vorname Ehefrau, wurde am 01.01.1978 in Musterstadt, Russland als Tochter von ………. und seiner Ehefrau ……., geborene …………, geboren.
2. Eheschließung
Wir beabsichtigen, die für den Ehemann und die Ehefrau erste Ehe dem-nächst in Dänemark zu schließen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung werde, wir beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne eine gemeinsame Staatsangehörigkeit zu besit zen.
Es ist daher davon auszugehen, dass wir ohne zusätzliche Vereinbarun-gen nach unserer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand nach deut-schem Recht leben würden.
Rein vorsorglich
wählen
wir gemäß Art.15 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen unserer
künftigen Ehe deutsches Recht.
Wir werden in dieser Urkunde nachfolgend bereits „Ehegatten" genannt.
3. Kinder
Kinder hat und hatte bisher keiner von uns.
4. Staatsangehörigkeit
Ich, Vorname Ehemann, bin deutscher Staatsangehöriger.
Ich, Vorname Ehefrau, bin russische Staatsangehörige.
5. Rahmendaten
Herr Ehemann ist Ingenieur.
Frau Ehefrau ist derzeit noch Studentin. Frau Ehefrau erklärt, künftig eine Erwerbstätigkeit als Lehrerin ausüben zu wollen.
Vorstehende Berufstätigkeiten beabsichtigen die Beteiligten auch nach Eheschließung weiter auszuüben.
Der Notar hat die Erschienenen über das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht und die Möglichkeiten der vertraglichen Abbedin-gung und Änderung belehrt. Vor dem heutigen Beurkundungstermin fand eine Vorbesprechung statt, im Anschluss wurde den Erschienenen ein Vertragsentwurf zugeleitet. Die Erschienenen erklären, dass sie vor dem heutigen Beurkundungstermin genügend Zeit zur Prüfung des Entwurfs und zur Willensbildung hatten.
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Die Erschienenen sind überzeugt, dass der nachfolgende Vertrag eine ausgewogene und faire Lösung darstellt. Der Notar hat darauf hingewie-sen, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in die-sem Vertrag nicht berücksichtigt sind, der Richter bei Scheidung im Wege der Ausübungskontrolle eine Korrektur vornehmen kann, dies insbesondere dann, wenn eine Änderung in der Eheführung einverständlich vorge¬nommen wurde.
Güterstand (Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes
Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere Ehe grundsätzlich beibehalten.
Wir ändern jedoch die gesetzlichen Bestimmungen ehevertraglich wie folg ab:
1. Wird unsere Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehe-gatten beendet, ist die Durchführung des Zugewinnausgleichs ausge-schlossen.
Ausgeschlossen ist auch der vorzeitige Zugewinnausgleich im Fall des Getrenntlebens.
Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus Ehegatteninnengesell-schaft.
2. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB sollen für unsere Ehe nicht gelten. Jeder von uns kann daher über sein Vermö-gen frei verfügen, auch über Hausratsgegenstände.
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Der Notar hat uns über die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung belehrt, insbesondere darüber, dass bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich über die Ehezeit nicht stattfindet.
Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
Zeitlich beschränkter Verzicht auf Versorgungsausgleich
Wir verzichten hiermit gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsfall und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Unser Verzicht soll jedoch nicht gelten für Zeiten, in denen einer der Ehe-
Gatten familienbedingt oder aus anderen Gründen mit Zustimmung des Anderen Ehegatten nicht erwerbstätig war.
Gleiches gilt für Zeiten der Arbeitslosigkeit, es sei denn, diese wurden von betroffenen Ehegatten vorsätzlich herbeigeführt.
Wir wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass der Ausschluß des Versorgungsausgleichs seine Rechtswirksamkeit verlieren würde, falls ein Gatte innerhalb eines Jahres ab heute Antrag auf Scheidung der Ehe im Familiengericht einreicht.
Sollte dennoch Scheidungsantrag gestellt werden und der vorstehende Aussschluß des Versorgungsausgleichs seine Rechtswirksamkeit verlieren, sollen hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen in dieser Urkunde unberührt bleiben.
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Außerdem wird vorsorglich was folgt vereinbart und erklärt:
Sollte vorstehender Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam sein, weil ein Ehegatte innerhalb eines Jahres ab heute Scheidungsantrag stellt, ist das Vorstehende gemäß § 1587 o BGB vereinbart und wird hier-mit von uns beiden gegenüber dem dann zuständigen Familiengericht beantragt, den Versorgungsausgleichsausschluß zu genehmigen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß unsere Ehe von sehr kurzer Dauer war.
Unterhaltsverzicht, Unterhaltsvereinbarung
1. Unterhaltsverzicht
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe
verzichten
wir hiermit gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt.
Damit besteht nach Scheidung unserer Ehe selbst dann kein Anspruch gegen den anderen, wenn einer von uns nicht in der Lage sein sollte, sei-nen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Wir wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Unterhaltsverzicht von der Rechtsprechung im Einzelfall als unwirksam oder unzulässige Rechtsaus-übung behandelt werden kann, insbesondere, wenn er zwingend zu Las-ten Dritter geht oder gegen Treu und Glauben verstößt.
Hierzu erklärt ein jeder von uns, dass er nach seinen derzeitigen persönli chen Verhältnissen auch nach einer Ehescheidung für seinen Unterhalt allein aufkommen könnte.
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Der Unwirksamkeit des Totalverzichts ist den Beteiligten bekannt. Sie nehmen in Kauf.
2. Einschränkung des Unterhaltsverzichts, Unterhaltsvereinbarun¬gen
Ausdrücklich ausgeschlossen von dem vorstehenden Unterhaltsverzicht ist ein Unterhaltsanspruch bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Ausgenommen von vorstehendem Unterhaltsverzicht ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen der Betreu-ung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangen könnte (sog. Betreuungs-unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB).
Der Verzicht tritt dann erst wieder in Kraft, wenn das jüngste zu betreuen-de gemeinschaftliche Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Führt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung einem Dritten den Haushalt, so sind seine Unterhaltsansprüche angemessen zu kürzen.
1V.
Vermögensverzeichnis
Ein Verzeichnis unseres gegenseitigen Vermögens wollen wir dieser Ur-kunde nicht beifügen.
V.
Kosten Abschriften
Die Beteiligten tragen die Kosten dieser Urkunde gemeinsam. Der Rein-Wert des Vermögens wird gesondert angegeben.
Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile je eine Ausfertigung.
VI.
Belehrungen und Hinweise des Notars
Der Notar hat die Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen ihrer heutigen Vereinbarungen belehrt.
Der Notar hat insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, daß Eheverträge, insbesondere Unterhaltsvereinbarungen und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, unwirksam sein können, wenn sie unausgewogen sind und einseitig zu Lasten eines Beteiligten gehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vereinbarungen dem von den Ehegatten gewählten Ehemodell nicht entsprechen und ehebedingte Nachteile, insbesondere die Aufgabe oder Einschränkung einer Berufstätigkeit, nur einen Ehegatten treffen.
Die Vertragsteile erklären, daß sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Ver-trags umfassend geprüft haben und dieser Vertrag der gewünschten Ges-taltung ihrer ehelichen Verhältnisse entspricht.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Eheverträge in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden müssen, ins-besondere wenn sich das Ehemodell ändert und dadurch die in dieser Ur-kunde getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen nicht mehr angemes sen sind. Der Notar hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelun. gen der veränderten Situation anzupassen.
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Hierzu erklären die Beteiligten folgendes:
Da wir die Regelungen dieses Vertrags gemeinsam so treffen wollen, sol¬len sie nach Möglichkeit auch dann im übrigen bestehen bleiben, wenn lediglich einzelne Regelungen unwirksam sind oder der gerichtlichen Ausübungskontrolle unterliegen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, die beanstandete Klausel in rechtlich zulässiger Weise durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der beanstandeten Klausel am nächsten kommt. Für uns stehen und fallen nicht mehrere Regelungen dieses Vertrages so miteinander, daß bei Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der einen auch die andere entsprechend nicht anwendbar sein soll.
Die Beteiligten wissen, daß Auslandsberührung gegeben sein kann.
Der Notar kennt nur das deutsche Recht, aber keine fremden Rechtsord-nungen. Der Notar hat über den Inhalt fremder Rechtsordnungen weder
belehrt noch Auskunft erteilt, noch beraten; dem Notar wurde ein dahingehender Beratungsauftrag nicht erteilt.
Die Beteiligten wissen, daß fremdes Recht formell und/oder materiell einwirken kann, was vor allem zur ganzen, teilweisen oder beschränkten Wirksamkeit, auch zur Nichtanerkennung im Ausland führen kann.
Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeiten eines Gutachtens eines Universitätsinstituts hingewiesen.
Die Beteiligten wünschen diese Beurkundung in dieser Form mit diesem Inhalt und nehmen alle damit verbundenen Risiken in Kauf; sie verzichten auf die Haftung des Notars in diesem Zusammenhang.
eilunwirksamkeit oder beschränkte Wirksamkeit berühren nach dem Will-
len der Beteiligten die Wirksamkeit im übrigen nicht. Nach Möglichkeit soll Wirksamkeit im Inland eintreten, soweit möglich aber auch sonst.
10
Das zu einer etwa möglichen Wirksamkeit, Anerkennung, Drittwirkung o-der dergleichen nach etwa anwendbarem fremdem Recht Nötige (z. B. Ein tragungen oder Beischreibungen in Register, Standesurkunden oder dgl., behördliche, gerichtliche oder sonstige Zustimmungen, Legalisierungen und dgl.) besorgen die Beteiligten selbst.
VII.
Schlußbestimmungen
Die Vertragsteile nehmen die in dieser Urkunde abgegebenen Erklärun-gen gegenseitig an.
Vorgelesen vom Notar
von den Erschienenen genehmigt
und eigenhändig unterschrieben
Siegel, Unterschriften
tstehende, mit der Urschrift übeeinstimmende Ausfertigung wird hiermit
Herrn Ehemann, geboren am ………, wohnhaft in …… Geburtsort, ………
Antrag erteilt.
30.10.2013
Antwort
von
Rechtsanwältin
E-Mail Beratung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"1. In einer Erstberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht sieht dieser die Verzichte auf Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft und Nichtehelichen Unterhalt und somit auch den gesamten Vertrag vor Gericht für gefährdet / problematisch. Zu diesen drei Themen hätte ich gerne eine weitere Meinung, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird."
Im Rahmen dieser weiteren Erstberatung kann ich Ihnen selbstverständlich nicht rechtsverbindlich sagen, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird. Insbesondere kommt es bei der Überprüfung eines Ehevertrages immer auf alle Umstände des Einzelfalles an. Es wäre aber zunächst eine Wirksamkeitskontrolle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchzuführen. Danach erfordert eine Unwirksamkeit subjektiv ein Missbrauchsverhalten und objektiv einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, dann der Alters- und Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB sowie der Versorgungsausgleich, an dritter Stelle der Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 BGB und zuletzt der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB.
Zwar wurde der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Betreuungsunterhalt wiederum ausgeschlossen, doch wurde ansonsten der gesamte nacheheliche Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es wäre dabei zu berücksichtigen, dass Ihre Frau Ausländerin ist und zu prüfen, inwieweit sie tatsächlich verstanden hat, dass und auf welche Ansprüche sie verzichtet. Dies alles wird durch ein Gericht zu prüfen sein. Es wird auch zu prüfen sein, ob hier eine einseitige Lastenverteilung vorliegt.
Des weiteren wäre zu prüfen inwieweit sich die Bedingungen nun geändert haben. Bei Abschluss des Vertrages gingen Sie davon aus, dass Sie beide erwerbstätig sind und bleiben. Nun wurde die Ausbildung Ihrer Frau in Deutschland aber nicht anerkannt, sie macht nun eine Ausbildung zur Erzieherin und Sie haben ein gemeinsames Kind bekommen. Diese Änderung der Verhältnisse könnte im Rahmen der Ausübungskontrolle zum jetzigen Zeitpunkt dazu führen, dass der Vertrag nicht mehr als fair angesehen werden könnte. Auch dies müsste das Gericht anhand aller Umstände des Einzelfalles prüfen.
Ich würde Ihrem Anwalt daher insoweit Recht geben, dass es durchaus Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages gibt. Es ist daher sicher sinnvoll, eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung mit Ihrer Frau zu finden.
"2. Wie viel Unterhalt für Kind und Ehefrau muss der Ehemann im Trennungsjahr und danach zahlen? (jeweils mit Wechselmodell und Residenzmodell)."
Anhand Ihrer Angaben kann nur eine erste grobe Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Von Ihrem Nettoeinkommen können Sie 5% für berufsbedingte Aufwendungen abziehen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660,- € bei LSt. 3 bzw. 2.375,- € bei LSt. 1 verbleibt. Es wäre zu prüfen, ob noch weitere Abzüge vorgenommen werden könnten.
Der Unterhaltsbedarf Ihres Kindes bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Mit beiden Einkommen wären Sie in die 4. Einkommensgruppe einzuordnen, so dass Sie nach der 1. Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes monatlich 273,- € für Ihr Kind zahlen müssten. Diesen Unterhaltsbetrag könnten Sie vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen abziehen, so dass für den Trennungsunterhalt ein Nettoeinkommen von 2.387,- € bei LSt. 3 zu berücksichtigen wäre. Von diesem könnte noch ein Erwerbstätigenbonus von 3/7 abgezogen werden, so dass ein Einkommen von 1.364,- € verbliebe.
Auch von dem Einkommen Ihrer Frau können 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, so dass diese ein bereinigtes Nettoeinkommen von 665,- € hätte. Da Ihre Frau die Umschulung bereits während der bestehenden Ehe begonnen hat, prägt dieses Einkommen die ehelichen Verhältnisse. Auch Ihre Frau erhielte den Erwerbstätigenbonus, so dass bei dieser ein Einkommen von 380,- € verbliebe.
Der Trennungsunterhalt betrüge dann 492,- € (1.364+380=1.744/2=872-380).
Beim echten Wechselmodell, bei welchen das Kind je zu 50% bei jedem Elternteil lebt, haben an sich beide Eltern Barunterhalt anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen zu leisten. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich dann nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Da das Einkommen Ihrer Frau aber unter dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.000,- € liegt, kann diese nicht für den Barunterhalt herangezogen werden. Der Bedarf bestimmt sich daher allein nach Ihrem Einkommen, also nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf ist demnach 365,- €. Wenn Sie das Kind tatsächlich hälftig betreuen, können Sie Ihre Hälfte abziehen, so dass ein Bedarf von 182,50 € verbleibt. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes müssten Sie bei dem echten Wechselmodell nur 91,- € Unterhalt für Ihr Kind zahlen.
3. Außerdem interpretiert der Fachanwalt Kapitel 7.2: Mit dem Ehevertrag sichert der Ehemann der Ehefrau Betreuungsunterhalt bis zum 14. Lebensjahr zu.
Hierzu hätte ich gerne eine weitere Meinung, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird.
Meines Erachtens kann die Klausel auch dahin gehend verstanden werden, dass zunächst die Voraussetzungen des § 1570 BGB vorliegen müssen. Nur wenn eine Erwerbstätigkeit von Ihrer Frau wegen der Betreuung der Kinder nicht verlangt werden kann, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis das jüngste Kind 14 Jahre alt ist. Die Klausel könnte demnach meines Erachtens durchaus die Möglichkeit der Beschränkung des Betreuungsunterhalts eröffnen. Dies bedürfte aber wiederum einer genaueren Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Wie der Richter oder die Richterin entscheidet, weiß niemand im voraus.
Alle Deine Fragen wurden sachgemäß (und für Dich hilfreich) von der Rechtsanwältin beantwortet.
Allgemein gilt:
Ausschluss von Versorgungsausgleich wird gerne kassiert vor Gericht.
Ausschluss von Unterhalt, wenn er als "sittenwidrig" oder einseitig vom Gericht angesehen wird, ebenso.
Ich wüsste nicht, was Du noch für Fragen hast, die jemand aus dem Forum beantworten kann.
Aber eine Frage habe ich:
Der gegnerische Anwalt schlägt vor, dass Du in StKl. 3 bleibst, wenn ihr Euch voraussichtlich Euch in 2014 trennt?
Mein Tipp: Erspare Dir "Nachverhandlungen" und gehe in die StKl. IV - sofort.
Warum trennt Ihr Euch erst Anfang 2014?
Weil es "steuerlich besser ist"? Davon würde ich mich nicht beeindrucken lassen.
Die gesparte Summe ist überschaubar in Deiner Situation.
Grüße Doni
Moin funsurfer,
eine abschliessende Prognose, wie ein deutsches Familiengericht entscheiden wird, wird Dir in einem Internet-Forum niemand geben können. Fakt ist, dass es durchaus Ansatzpunkte gibt, hier eine Benachteiligung Deiner Noch-Ehefrau festzustellen. Wie sich das finanziell auswirken wird, kann niemand vorhersagen; es gibt da nicht nur schwarz und weiss, sondern auch jede Menge Grautöne.
Deine DEF hat derzeit ein Viertel Deines Nettoeinkommens. Damit wird sie in D aber nicht über die Runden kommen. Es ist auch nicht die Aufgabe des deutschen Steuerzahlers, hier für Dich einzuspringen. An diesem Punkt würde ein Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit eine einseitige und damit sittenwidrige Benachteiligung feststellen. Das gilt umso mehr für den Versorgungsausgleich: Der kann in der Regel gar nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden.
Es kann also durchaus sinnvoll sein, Deiner DEF entsprechende (ggf. befristete) Unterhalts-Angebote zu machen, um die Klage zu vermeiden. Zumal die als ukrainische Staatsbürgerin ggf. samt Kind in die alte Heimat zurückziehen könnte, wenn ihr in Deutschland die finanzielle Lebensgrundlage fehlt.
Noch ein Tipp: Ein Wechselmodell ist nicht das Geldspar-Modell, für das es viele Väter halten, weil (angeblich) der Unterhalt wegfällt: Tatsächlich ist es teurer als das klassische Betreuungsmodell, weil zusätzliche Kosten in Deinem Haushalt anfallen und überdies vieles doppelt benötigt wird und auch Du Deine Zeiteinteilung neu sortieren musst. Wenn es Dir also vorrangig um das Einsparen von Kosten geht: Lass die Finger davon.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin fun,
da ich selber den Versorgungsausgleich durch Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen habe, kann ich mitteilen, dass das Ganze schon geht. Natürlich kommt hier aber auch das "Aber" - denn die ganze Sache wird noch mal speziell vom FamGericht geprüft. Somit muss meistens schon eine "Gegenleistung" fliessen - hier gibt es seit 2009 aber mehrere Möglichkeiten, Dinge miteiander zu verrechnen (wenn z.B. noch Immobilien im Spiel sind etc.) Hier muss aber ein Fachanwalt den Einzelfall prüfen.
Das Thema Steuer sehen wir hier im Forum auch immer als großer Zankapfel. Auch mein Tipp: geh in die IV und dann ab 01.01 in die Klasse I. Exen nutzen ansonsten gerne irgendwelche Erpressungsmöglichkeiten, wollen dann der gemeinsamen Veranlagung nicht mehr zustimmen etc. Also Finger weg davon.
Denk auch daran, dass Unterhaltsleistungen dann ab nächstem Jahr mit der Klasse 1 berechnet werden (und nicht mehr mit der 3 - beliebter "Fehler" gegnerischer Anwälte). Gruß Ingo
dann sollte ich mit dem Versorgungs Ausgleich also sehr Verhandlungs bereit sein und ihr das zugestehen. Hat der Anwalt mit schon vorgeschlagen.
Meine dze hat vor der Geburt gearbeitet und jetzt auch wieder.
Mit Kinder Geld und etwas Unterhalt bis zum Harz 4 Niveau:
Kann ich davon ausgehen, das der Zugewinn Ausgleich und der Unterhalts Verzicht haltbar sind?
Es hat doch nichts geändert wir haben zwar ein Kind, die das ich aber Unterhalt zahle.
Das mit dem Wechsel Model ist übrigens nicht nur finanziell bedingt.
Was habe ich den mit der l.s.k zu verlieren?
Ich wollte ihr im Trennung Jahr 600 plus Kindergeld bieten.
Moin funsurfer,
Du musst HIER niemanden überzeugen, sondern ein deutsches Gericht, falls Deine DEF einen Anwalt dort ein Verfahren anleiern lässt. Was dort "haltbar" ist, weisst Du genau dann, wenn Du den Gerichtsbeschluss in der Hand hast. Wenn das Gericht eine Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit erkennen möchte, lieferst Du ggf. auf unbestimmte Zeit etwa die Hälfte Eurer Einkommensdifferenz an Deine DEF ab.
Deshalb der Rat, die Klage zu verhindern - mit Geld. Und nein: Trennungssituationen sind nicht der Anlass, an dem Ex-Partner ihr Faible für Fairness entdecken...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
funsurfer,
lies die Antworten bitte alle noch einmal in Ruhe durch.
Besonders:
Das Thema Steuer sehen wir hier im Forum auch immer als großer Zankapfel. Auch mein Tipp: geh in die IV und dann ab 01.01 in die Klasse I. Exen nutzen ansonsten gerne irgendwelche Erpressungsmöglichkeiten, wollen dann der gemeinsamen Veranlagung nicht mehr zustimmen etc. Also Finger weg davon.
Denk auch daran, dass Unterhaltsleistungen dann ab nächstem Jahr mit der Klasse 1 berechnet werden (und nicht mehr mit der 3 - beliebter "Fehler" gegnerischer Anwälte). Gruß Ingo
Bitte entscheide für Dich erst,
- ob Ihr miteinander vernünftig reden könnt
- wie lange Du brauchst, um die Themen mit Deiner DEF alle Tehmen durchgesprochen zu haben
(bitte reden ohne Zahlen zu nennen, saag nur: Sie ist gut versorgt)
Thema 1: Wie wollt Ihr es mit dem Kind halten?
Bitte lies noch mal Brilles Anmerkungen zum Wechselmodell; meist sind es leere Worte und nicht durchsetzbar (Such mal im Forum danach)
Finanziell gehe eher von vollem Zahlbetrag aus.
Thema 2: Wer zieht wann/wohin/aus?
Kläre den Umgang mit der DEF (Euer Beschluss ist nicht einklagbar, aber Du kennst Ihre Position!)
Thema 3: Kontenklärung. Vermögensaufstellung. Haus und Hof, etc.
dient Dir als Ausgangsbasis der Verhandlungen (Du weisst, was DU hast)
Gemeinsame Konten sollten dann auch zeitnah aufgelöst werden; wo und wie Du noch welche benötigst weisst Du besser als wir
- wann Du die Trennung einleiten willst (Zögern ist selten hilfreich)
Bis hierher kostet das Alles nichts, außer auf Deine DEF zuzugehen und zu sagen: "Wir brauchen eine Lösung aus der verfahrenen Situation".
Höre ganz genau zu, was Sie als Forderungen durchklingen lässt und lass Dich nicht provozieren.
Ab hier heisst es (Gerichts)Kosten vermeiden:
Versorgungsausgleich: Wird normalerweise automatisch vom Gericht mit abgewickelt. Ob und wie Dein Vertrag gültig ist,
weiß niemand. Aber Du hörst vom RA und uns eher zurückhaltende Stimmen. Gehe diesbezüglich von der Nichtigkeit des Vertrages aus :exclams:
2007 - 2014 sind eine noch (!) überschaubare Summe, was Rentenanwartschaften angeht.
Wie es mit Lebensversicherungen und anderen Rentenversicherungen aussieht, weißt nur Du.
Schaffe hier die Verhandlungsbasis für den nachehelichen Unterhalt. Um eine Scheidungsfolgenvereinbarung kommst Du aus meiner Sicht nicht herum.
Unterhalt:
Unterhalt hängt vom Netto der letzten 12 Monate ab. Also denke dringend über den Wechsel in die StKl IV nach.
Aus eigener Erfahrung: Mach es sobald als möglich (bei mir war es aber Juli)! Da wir jetzt November haben, rechne das bitte mal durch.
Die Veranlagung kann man im Jahr nur einmal wechseln.
Was hast Du zu verlieren?
Wenn Du rechnerisch von LSTKl III ausgehst, und Sie danach auf VI plädiert, zahlst Du im Unterhalt (KU und EU) erheblich drauf und darfst zusätzlich Steuern nachzahlen.
Das Steuerrecht ist so. Das Zivilrecht ist auch so. Beheben kann man das nur über den Gerichtsweg.
Verhandle doch zuerst mal mit Prozenten des gemeinsamen Einkommens.
Wenn Ihr beschließt, dass Du in dieses Jahr in STK III bleiben sollst, lass Sie eine Vereinbarung unterzeichnen.
Unterzeichnet Sie nicht ... frag uns nochmal 😉
Da die 500 EUR bei Stuerklasse III errechnet wurden, halte ich persönlich 600 für zu viel. Bei STK IV dürftest Du ca. 240 EUR weniger in der Tasche haben.
Ein zuviel an Angebot erzeugt oftmals eine komische Einstellung der ehemals Geliebten: Ich will mehr!!!
Und denke daran: Die erste genannte Zahl ist die Verhandlungsbasis. Du kannst nicht mehr runtergehen.
Grüße Doni
Erst mal vielen Dank an alle, die mich hier so umfassend beraten. Damit hatte ich nicht gerechnet.
Ich habe mir alles noch mal durchgelesen und für mich diese Folgerungen gezogen:
- beim Versorgungsausgleich biete ich mindestens an, ihn für die Zeit wo DEF das Kind betreut hat durchzuführen. (steht auch so im Ehevertrag)
- Wechselmodell mach ich nur, weil ich unseren Sohn gerne viel sehen möchte.
- DEF hat einen Harz 4 Gesamtbedar in Höhe von knapp 1100€:
- Im Trennungsjahr biete ich Ihr eine monatliche Zahlung insgesamt 400€ (500€ Kl.3) (inkl. Kindsunterhalt / Wechselmodell) plus 184€Kindergeld an
- Ich biete Ihr 400€ plus 184€Kindergeld an über das Trennungsjahr 1,5 bis 2 Jahre an. (Bis Ihre Ausbildung abgeschlossen ist)
Meine Frau hat durch die L.St.Kl.5 keine Nachteile, da sie einen Festbetrag vom Arbeitsamt bekommt. Wenn Sie mir eine Vereinbarung zu LSTKL3 unterschreibt, kann ich es dann so machen?
Das Trennungsgeld wird anhand des durchschnittlichen Nettoeinkomens der letzten 12 Monate berechnet. Wird der nacheheliche Ehegattenunterhalt dann nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen (LSTKL1?) nach der Trennung berechnet? (Schadet mir L.St.Kl.3 im Trennungsjahr?)
Sollte ich alles Geld auf Konten /Depots schnell zu Bargeld machen?
Hi Fun,
normalerweise schlüsselt der Anwalt den Trennungsunterhalt so auf, dass (z.B. Beginn des Trennungsjahres im Nov. 2013 - dieser nur bis 31.12 nach LSK III gerechnet wird). Ab 01.01 musst Du dich nach diesem Beispiel eh umgehend in die LSK 1 ummelden - und so wird dann auch der weitere TU berechnet.
Das Ganze wirkt verlockend bei Dir, da Du dir so "mehr Netto" erhoffst. Wenn ihr Euch einvernehmlich erst 2014 trennt - okay. Steuerlich so eigentlich ganz clever, da ihr das ganze Jahr 2013 noch die gemeinsame Veranlagung wählen könnt. Das mag auch alles gut gehen. Dir muss halt klar sein, dass mit jedem Tag, denn ihr getrennt seit, die Bereitschaft Deiner Exe sinken wird, noch irgendetwas für Dich zu tun.
Schau Dir mal die Vielzahl von Beiträgen an, wo sich Exen im nachhinein weigern, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Hier kann es Dir im Zweifelsfall passieren, dass Du sogar Deine Exe verklagen musst, wenn sie nicht der gemeinsamen Veranlagung zustimmen will. Dazu musst Du ihr auch immer den Nachteil ersetzen, den diese Veranlagung mit sich bringt. Sicherlich eher ein Thema für einen Steuerberater bzw. unser Mitglied LBM, die in Steuersachen hier den besten Überblick hat. Wie gesagt, dazu kennen wir Deine Exe zu wenig - bzw. Du kennst sie besser. Gruß Ingo
Moin FS,
grundsätzlich gilt auch im Familienrecht, dass man ein brennendes Haus nicht mehr versichern kann.
- beim Versorgungsausgleich biete ich mindestens an, ihn für die Zeit wo DEF das Kind betreut hat durchzuführen. (steht auch so im Ehevertrag)
wie weit der Versorgungsausgleich reicht, entscheidet im Zweifelsfall das Familiengericht bei der Scheidung; hier gibt es wenig Verhandlungsmasse. Wenn aus einer Ehe Kinder hervorgegangen sind, kann man üblicherweise auch keine Kurzzeit-Ehe mehr einwenden.
- Wechselmodell mach ich nur, weil ich unseren Sohn gerne viel sehen möchte.
ein WM muss man nicht nur wollen, sondern auch können: Kannst Du das räumlich und vor allem in Sachen Arbeitszeit denn leisten? In den "Papa-Wochen" wärst Du da zeitlich sehr gefragt. An Deinen Unterhaltspflichten für Mutter und Kind ändert sich dadurch trotzdem erst einmal nichts, bis die Ausbildung Deiner DEF abgeschlossen ist.
Die wichtigste Frage ist hier: Will Deine DEF ebenfalls ein Wechselmodell? Gegen ihren Willen wird niemand sie dazu zwingen, und wenn Kinderbetreuung bislang hauptsächlich ihr Job war, wird es bei einer streitigen Auseinandersetzung auch dabei bleiben.
- DEF hat einen Harz 4 Gesamtbedar in Höhe von knapp 1100€:
Sozialleistungen dürfen nicht interessieren: Sobald Deine DEF von einem Amt Geld haben möchte, ist Dein Ehevertrag automatisch hinfällig (Stichwort: Vertrag zu Lasten Dritter). Man kann Unterhaltspflichten nicht per Vertrag auf den Steuerzahler abwälzen.
- Im Trennungsjahr biete ich Ihr eine monatliche Zahlung insgesamt 400€ (500€ Kl.3) (inkl. Kindsunterhalt / Wechselmodell) plus 184€Kindergeld an
- Ich biete Ihr 400€ plus 184€Kindergeld an über das Trennungsjahr 1,5 bis 2 Jahre an. (Bis Ihre Ausbildung abgeschlossen ist)
Das Kindergeld kannst Du ihr gar nicht "anbieten", das ist eine staatliche Leistung, die von der Kindergeldkasse kommt. Und der Unterhalt für sie und Euer Kind muss hoch genug sein, dass sie keine zusätzlichen Sozialleistungen braucht. Begriffe wie "Hartz4" oder "Wohngeld" dürfen keine Rolle spielen.
Das Trennungsgeld wird anhand des durchschnittlichen Nettoeinkomens der letzten 12 Monate berechnet. Wird der nacheheliche Ehegattenunterhalt dann nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen (LSTKL1?) nach der Trennung berechnet?
Faustregel: Wenn Euer Ehevertrag wenigstens eine gewisse Wirkung entfalten soll, ist es wichtig, dass Ihr Euch über möglichst viele Dinge geräuschlos und ohne Anwälte und Gerichte einigt; ebenso, dass Deine DEF nicht zu Ämtern läuft und von denen Geld haben will.
Wobei hier niemand genau sagen kann, welche Geschäftstüchtigkeit Deine DEF entwickelt, wenn ihr von ein paar Einflüsterern erst einmal verklickert wurde, was bei einer Scheidung alles zu holen ist.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
- beim Versorgungsausgleich biete ich mindestens an, ihn für die Zeit wo DEF das Kind betreut hat durchzuführen. (steht auch so im Ehevertrag)
Du darfst anbieten, was Sie überzeugt die Scheidungsfolgevereinbarung zu unterschreiben. Die wirst Du brauchen.
Prinzipiell - wie bereits angemerkt - ist Versorgungsausgleich im Ehevertrag vom Gericht gerne "gestrichen", nicht existent.
Möglichkeiten, dies zu vermeiden, siehe Ingos Post weiter oben: Überschreiben von Grundbesitz über eine Scheidungsvereinbarung!!!.
Andernfalls: Rechne damit, dass der Versorgungsausgleich vom Gericht komplett durchgeführt wird.
- Wechselmodell mach ich nur, weil ich unseren Sohn gerne viel sehen möchte.
siehe brilles letzte Post: Nur weil Du es "willst", ist es noch kein WM. Das gibt es nur einvernehmlich!!!!!!!
Wenn die DEF später dagegen vorgeht, wird das nichts von Dauer sien. Deswegen meine Anmerkung in der Post zuvor:
Rechne mit vollem Unterhalt! Mache Ihr hier Zugeständnisse als Verhandlungspotential, da Sie diesen Unterhalt eh vor Gericht durchsetzen kann, und das ohne Dein
Einverständnis.
Meine Frau hat durch die L.St.Kl.5 keine Nachteile, da sie einen Festbetrag vom Arbeitsamt bekommt. Wenn Sie mir eine Vereinbarung zu LSTKL3 unterschreibt, kann ich es dann so machen?
Wenn dem so ist, kann Sie einer gemeinsamen Veranlagung an sich nicht widersprechen. Aber mit einer "Klage gegen Sie" musst Du dennoch rechnen.
Zur Not gehe ins FA, frage doch einfach Deinen Finanzbeamten. Gehe hin und frage, ob Ihr getrennt veranlagt werden könnt, weil Du es gerne so hättest.
Er wird Dich aufklären, ob das überhaupt in Frage käme, und Du hast eine sichere Aussage, ob es steuerrechtlich Deiner DEF schon verboten wäre einer gemeinsamen Veranlagung nicht zuzustimmen.
Das wäre der einfachste Weg für Dich die Infos zu erhalten. Außerdem hat das FA da ganz andere Möglichkeiten, das durchzusetzen als Du. 😉
Das Trennungsgeld wird anhand des durchschnittlichen Nettoeinkomens der letzten 12 Monate berechnet. Wird der nacheheliche Ehegattenunterhalt dann nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen (LSTKL1?) nach der Trennung berechnet? (Schadet mir L.St.Kl.3 im Trennungsjahr?)
Der Kinderunterhalt und der Trennungsunterhalt wird anhand des "errechneten" Netto ausgerechnet. Mit 2 Monaten STKl. III zahlst Du eben etwas mehr.
Das Netto errechnet sich aus dem Brutto und der STkl. die Du inne hast. Bei Wechsel in STKl. I wird also NICHT das Lohnsteuernetto aus der STKl. III einfach so dazuaddiert, sondern aus dem Brutto errechnet, wie viel Dein Netto in den letzten 12 Monaten bei STKl. I wäre.
Der (mögliche) Ehegattenunterhalt errechnet sich ebenso aus dem Netto der letzten 12 Monate. Da ist kein Unterschied. DEF ist nur für Ehegattenunterhalt dazu angehalten für sich selbst zu sorgen. Aber auch da gibt es Wege für die DEF, dies hinauszuzögern oder zu verhindern. Wie das Gericht entscheidet weiß niemand hier im Forum. Ich gehe davon aus, dass - bei dem Alter des Kindes - sicherlich noch Ehegattenunterhalt fließen wird. Ist meine Privatmeinung.
Sollte ich alles Geld auf Konten /Depots schnell zu Bargeld machen?
Ich weiß nicht, was das helfen soll? Ab dem Zeitpunkt der Trennung könnte (!) es als "Verschwendung" vom Gericht ausgelegt werden,
solltest Du darauf spekulierst es "im nichts verschwinden" zu lassen. !!! Ab Zeitpunkt Trennung!!!
Es hängt also auch davon ab, was ist der Tag an dem Ihr Euch getrennt habt. Sollte Eure Ansicht hier auseinander gehen, geht es eh vor Gericht,
außer Sie zieht aus.
Möglicherweise hilft Dir ja die Trennungs-Meldung an das Finanzamt. Die musst Du sowieso tätigen. Aber es ist nur ein Indikator und kein Beweis vor Gericht. Deine DEF wird vom Finanzamt eh angeschrieben und danach befragt. Meldest Du dem FA ohne Deine DEF zu informieren, könnte dies allerdings der Beginn des Rosenkrieges sein.
Die Intention meiner Post wegen dem Geld war: Du sollst aufpassen, dass Sie keine Geld widerrechtlich von DEINEN Konten abhebt.
Den Dispo des gemeinsamen Kontos würde ich auf alle Fälle auf 0 setzen lassen. Prinzipiell sollten alle gemeinsamen Konten
möglichst früh aufgelöst werden. Gemeinsame Konten sind alle Konten, die auf Euch beide lauten, also auf beide Namen eröffnet wurden (Sogenannte Oder / Und Konten).
Kontovollmachten zu einem Konto, das nur auf einen von Euren Namen eröffnet wurden, sind keine gemeinsamen Konten! Für Deine Konten empfehle ich den Dispo auf 0 zurück zu schrauben, Vollmachten zu löschen.
So recht blicke ich nicht durch. ARGE Bedarf = 1100 EUR. Sie hat aber Einkommen von 665 EUR?
Oder meinst Du Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten? Die Rechnung Deiner RAin deutet eher auf Selbstbehalt hin,
Deine Äußerungen auf ARGE-Unterstützung. :knockout:
Grüße Doni