Hallo !
Wie wirkt sich die Wiederverheiratung auf den Kindesunterhalt aus? Dazu 2 Fragen:
1. Steuerklassenwahl:
Zunächst einmal können die Frisch Verheirateten von Steuerklasse I/I in III/V wechseln. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Aber die Erhöhung z.B. des Manneseinkommens durch Steuerklasse III führt gleichzeitig zur Erhöhung der Steuern seiner neuen Frau wegen der ungünstigen Steuerklasse V. Meines Erachtens kann aber die Frau ihre Zustimmung hierzu verweigern. Man könnte daran denken, dass der Mann nur dann zur Steuerklasse III verpflichtet werden, wenn er der Frau aus seiner Steuerersparnis im Innenausgleich die höhere Steuerbelastung ausgleicht. Folgende Lösung könnte ich mir vorstellen im Beispiel:
Der Mann erspart durch Steuerklasse III 500 € Steuern, die Frau muß wegen Klasse V 200 € mehr Steuern sparen, sodaß die Gesamtersparnis 300 € ist. . Unterhaltsrechtlich steigt das Nettoeinkommen des Mannes aber nicht um 500 €,weil er die Zustimmung der Frau zu Klasse V nur bei internem Ausgleich der Mehrbelastung erlangen kann. Also allenfalls Erhöhung um 500€ - 200 € an die Frau = 300 €.
Aber hierbei würde nicht berücksichtigt, dasss auch der Frau ein Anteil aus dem Splitting Vorteil zusteht. Diesen Anteil könnte man schätzen nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen bei Klasse I: Verdient der Mann doppelt so viel wie die Frau, stünde der Frau zusätzlich zum Mehrbelastungsausgleich 1/3 Splittingvorteil zu, also von 300 € Gesamtvorteil 100 €. Ergebnis: das Nettoeinkommen des Mannes erhöht sich bei WIederverheiratung um 500 € - 200 € Nachteilsausgleich Frau - 100 € Splittinganteil. = 200 €.
2. Wie wirkt es sich für den Kindesunterhalt aus, dass der Mann nach der Wiederheirat gegenüber der neuen Frau unterhaltspflichtig ist, wenn sie weniger verdient ? Beispiel: Mann verdient netto 5000 €, die EX: 4000 und die neue Frau 2000 €. Mögliche Lösung: Mann + Neue Frau zusammen 7.000 € : 2 Halbteilungsgrundsatz = 3.500 € neues Einkommen ? Dann würde der Unterhalt sinken.
Hallo Helmuth,
laut den bekannten Urteilen profitiert das Kind vom Steuervorteil der neuen Ehe. Ob du nun die für Maximierung des Einkommens günstigste Steuerklasse wählst oder nicht ist unerheblich. Bei der Berechnung des KU wird so berechnet als wäre die Wahl so getroffen worden.
Ja deine Ehefrau zählt als Unterhaltsberechtigte, allerdings wird dadurch der KU nicht sinken, da sie nur dann ins Gewicht fällt, wenn sie sich nicht selsbt unterhalten könnte. Es käme allenfalls eine Eingruppierung in eine andere Stufe der DDT in Frage, sofern du bisher höhergestuft wurdest, da nur eine Unterhaltsberechtigte da war.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Hellmuth
Zu 1.
Im Familienunrecht ist es gar nicht nötig, dass der Mann tatsächlich die Steuerklasse 3 wählt und sich diesbezüglich mit seiner neuen Frau argumentativ oder pekuniär auseinandersetzt.
Es reicht, dass von ihm die unterhaltsgünstigste Steuerklassenwahl verlangt wird, und diese dann zur Berechnung heran gezogen wird.
Egal ob er das auch durchsetzen kann.
Die familienrechtstypische Option, solche Dinge einfach fiktiv voraus zu setzen, erspart den Gerichten, insbesondere dem XII. Zivilsenat des BGH solche lästigen und spitzfindigen Rechnereien wie von dir vorgelegt.
Man kann natürlich versuchen, dass seinem eigenen Richter vorzurechnen, nur wenn er dem nicht folgen kann oder will, wird eben nichts draus.
Der BGH sagt, Stkl. 3 und aus.
Und das gehört sicher noch zu den kleinsten Schweinereien des BGH, da sich beim KU, Gehaltsunterschiede von 400,- € nur mit ca. 20,- bis 40,-€ auswirken.
Zu 2.
Alleine durch Wiederheirat wird man nicht Unterhaltspflichtig. Auch nicht durch Einkommensunterschiede.
Dazu braucht man unterhaltsbegründende Umstände, wie z.B. die Betreuung eines kleinen Kindes.
Es gibt zwar noch mehr davon, nur dürften diese i.d.R. nicht gleich zu Beginn der neuen Ehe eintreten, da diese typischerweise nur als Folge der Ehe anerkannt werden.
Das einfache Teilen des Einkommens im Sinnes des Ehegattensplittings gilt noch nicht als Unterhalt im Sinne des Unterhaltsrechts.
Gruss Beppo
Edit: Tina hat wieder ihre Schnelltastatur raus geholt!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Noch absurder ist das natürlich, wenn beide neuen Ehegatten das Gleiche verdienen und sich somit gar kein steuerlicher Vorteil ergibt!
Die Wahl der Steuerklasse 3 täuscht dann lediglich ein scheinbar höheres Nettoeinkommen vor und so wird ein höherer Unterhalt auch ohne reales Einkommen generiert. Wie üblich, im Väterstrafrecht.
Dass "Mann" das am Ende des Jahres zurück zahlen muss, ist den Chefideologen des BGH wurscht.
Höherer Unterhalt ist gut und entspricht den ideologischen Interessen des deutschen Juristinnen Bundes, also wird das so gemacht. Basta.
Rechtsstaatlichkeit? Gerechtigkeit?
Entbehrlich!
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Habt ihr ein Aktenzeichen, in dem der BGH die Steuerklasse III bei Wiederverheiratung tatsächlich zugrundegelegt habt, auch wenn die neue Frau mitverdient?
Diese Lösung wäre eindeutig falsch, weil die Steuerklasse III so berechnet ist, als wenn die Frau nichts verdient und der maximale Splittingvorteil eintritt. Durch die höhere Besteuerung nach Klasse V wird dann die zu niedrige Besteuerung des Mannes wieder ausgeglichen. Zudem kann der Mann die Klasse III nicht durchsetzen, wenn die Frau nicht einverstanden ist, weil sie keinen Ausgleich für die Höherbelastung bekommt. Der BGH kann nicht vom Unterhaltsschuldner etwas verlangen, was dieser gar nicht durchsetzen kann. In § 38b EStG ist bestimmt, dass die Eingruppierung in III/V nur "auf Antrag beider Ehegatten" vorgenommen werden kann. Ansonsten bleibt es bei IV/IV. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der BGH so einen Unsinn geurteilt hätte. Es kann allenfalls sein, dass der Unterhalt im Nachhinein, wenn die Jahresveranlagung vorliegt, nach der Splittingtabelle berechnet wurde. Da es aber für beide Ehegatten dann nur eine einheitliche festgesetzte Steuer gibt, muß die Steuer auf beide Ehegatten aufgeteilt werden.
Im nächsten Jahr gibt es übrigens eine Lösung durch den neuen § 39 f EStG (Faktorverfahren). Danach werden beide Ehegatten in IV eingestuft. Auf Antrag berechnet dann das FA die voraussichtliche Lohnsteuer und die zu hohe Steuer aus der Klasse IV (Grundtabelle) wird mit einem Faktor (z.B. 0,8) versehen, sodaß sich dann eine niedrigere Steuer ergibt, die dem tatsächlichen Splittingvorteil bei beiderseits verdienenden Ehegatten nahekommt.
Ich muss da wohl ein wenig zurück rudern!
Das Einzige, was ich bisher gefunden ist das BGH, Urteil vom 17. 9. 2008 - XII ZR 72/ 06
In dem ist allerdings nur vom Splittingvorteil die Rede und nicht explizit von der Stkl.III. Da allerdings auch speziell auf Mangelfälle bezogen.
Ich werde aber weiter suchen, denn ich meine, dass auch die Stkl. III irgendwo stand.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
