Wie weit geht Ausku...
 
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Wie weit geht Auskunftspflicht?

 
(@medusalem)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo an alle,

habe mal eine Frage zur Auskunftspflicht.
In unserem Fall verlangt der Anwalt der Ex den Lebenslauf meines Mannes seit der Schulausbildung einschließlich sämtlicher Brutto-Netto-Bezüge der jeweiligen Arbeitgeber??
Tut dat not? Ich mein relevant für KU wäre doch eigentlich nur der Zeitraum ab der Trennung (ab 2001). Und ab diesem Zeitraum lief alles so oder so über das zuständige JA

Klar verstehe ich, dass es nicht sein kann, dass einer z.B. 10 Jahre im Aufsichtsrat von VW sitzt und nur weil er Unterhalt zahlen muss, zur Putzkolonne im gleichen Konzern wechselt und dies damit geprüft wird.

Aber wir sehen es nicht ein, zumal auch nicht alle Unterlagen mehr vorhanden sind (wären ja auch nur mal eben schlappe 20 Jahre Lohnabrechnungen), diese Auskunft zu geben.
Es läuft auch unsererseits alles über eine Anwältin.

Wie weit geht diese Auskunftpflicht? Danke im voraus für Hilfe.

[red]Selig sind die geistig Armen[red]

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2006 18:19
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Relevant sind die letzten 12 Monate bei Angestellten und die letzten 3 Jahre bei Selbständigen. Dazu gehören auch Steuererklärungen, Mieteinnahmen oder Erträge aus Kapital.

Alles andere ist weder Unterhaltsrelevant noch in irgendeiner Form nützlich.  Klar ist, das ein Unterhaltspflichtiger nicht seinen Job aufgeben darf, weil er Unterhalt zahlen muß.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2006 19:15
(@seervio)
Rege dabei Registriert

Hey,
da gebe ich midnightwish recht den was hat die Vergangenheit mit heute zu tun. Ich würde aber diese sache über den Anwalt abwickeln der darüber bescheit weis und das auch machen kann.

Gruß seervio

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2006 11:31
(@dackel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

bin etwas spät mit meiner Antwort, aber ich muß mal was dazu sagen. Inwieweit eine Pflicht über diese Auskunft besteht, weiß ich nicht. Ich denke aber auch, dass man nur die letzten 12 Monate dem gegenerischen Anwalt offenlegen muß und auch nur dann wenn es tatsächlich einen Grund gibt (z.B neuer Job oder so), wenn nicht kann der gegnerische Anwalt nur alle zwei Jahre nachhaken.

Aber was ich eigentlich dazubeitragen wollte: Mit diesem Lebenslauf kann der gegnerische Anwalt anhand der Erwerbsbiografie nachweisen, ob der Unterhaltspflichtige schon irgendwann mal mehr verdient hat als jetzt. Z.B wenn er auf dieses fiktive Einkommen als Grundlage für KU hinaus will. Hat der Unterhaltspflichtige eine lange Zeit mehr verdient ist es vor Gericht natürlich glaubwürdiger, dass er mehr Einkommen erzielen könnte, wenn er wöllte und sich mehr bemühen würde. Dieser Lebenslauf kann aber auch von Nutzen sein, wenn er NIE mehr verdient hat, dann unterstützt es ja die Gegenargumentation.

Liebe Grüße!

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2006 20:12