wie sollte Jugenamt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

wie sollte Jugenamtsurkunde aussehen ? Fallstricke ?

Seite 6 / 6
 
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

@beppo
DANKE ! Das gibt mir wenigstens ein wenig die Hoffnung das Richtige zu tun.
Sobald ich das Teil morgen in den Händen halte melde ich mich bevor ich das Teil unterschreibe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2012 23:37
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

und siehe da all Eure Warnungen haben sich bestätigt das man als unterhaltspflichtiger Vater vom Jugendamt nur "übers Ohr gehauen" wird.

Es gab die deutliche Ansage von mir das die Urkunde über 110% mit Befristung zum 31.12.2014 ausgestellt wird.
Was haben Sie gemacht ? KEINE BEFRISTUNG ! Nicht einmal bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres steht drin.
Habe gleich nen Strich durch gemacht und gesagt "nochmals schreiben gemäß meiner Vorgabe bitte"

Was ich Euch aber noch fragen will ist :
Es steht ein Passus drin
Der Erschienene wurde über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der unterwerfungsklausel belehrt. Danach erklärt er mit der Bitte um Beurkundung folgende Unterhaltsverpflichtung
>>> Ich wurde über gar nichts belehrt <<<

Ich bin aufgrund der §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches meinem Kinde
xxx geb. am xx.xx.xxx
zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet

Ich verpflichte mich, dem o.g. Kind folgenden Monatlichen Unterhalt zu zahlen und zwar monatlich im voraus zum ersten eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort

vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 : 110% des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe
vom 01.12.2012 bis 31.12.2014 : 110% des Mindestunterhalts der zweiten Alterstufe ( habe ich jetzt so geändert das es der Befristung entspricht )

Der Unterhalt vermindert sich ab dem 01.06.2012 um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind
( habe ich da nicht mal was gelesen man soll nicht schreiben hälftig sondern anteilig von derzeit € 92.- ? )

ab dem 01.06.2012 € 349.- abzüglich € 92.- Kindergeldanteil = € 257.-
ab dem 01.12.2012 € 401.- abzüglich € 92.- Kindergeldanteil = € 309.-
bis 31.12.2014
( auch das habe ich jetzt so geändert das es der Befristung entspricht )

Im Falle einer Änderung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gem. § 1612 a BGB oder einer Änderung des Kindergeldbetrages passen sich die genannten Beträge entsprechend an.

Wegen der Erfüllung der in dieser Urkunde übernommenen Verpflichtung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung

Wie gesagt die hatten keinerlei Befristung drin.
Nur eine Unterteilung der Altersstufen
und dann ab dem 01.12.2018 wenn das Kind 12 wird keinerlei Begrenzung mehr danach.
Da dachte ich wieder sofort an Eure Warnungen !!! DANKE !!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2012 17:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DG,

Du wirst da von niemandem "über's Ohr gehauen"; das sind die ganz normalen Standard-Formulierungen, die nicht für jeden Unterhaltspflichtigen neu erfunden werden.

Du hast Deine Befristung darin untergebracht; ob Deine Ex sich damit zufrieden gibt (was sie nicht muss), wirst Du sehen, falls sie ihre Klage nicht zurückzieht (was sie ebenfalls nicht muss). Die möglichen Folgen hatte ich bereits unter #98 beschrieben.

Grüssles
M

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 19:18
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

na das nicht "endet mit Vollendung des 18ten Lebensjahres" das sehe ich schon als >> übers Ohr gehauen << an
aber ist ja egal wird geändert und gut ist.
Die anderen Paragraphen und Formulierungen werden ja so denke ich passen.

Wobei ich mir mit diesem hälftigen bzw. anteiligen nicht sicher bin.
Irgendwo habe ich das hier gelesen das man schreiben lassen sollte
"unter Berücksichtigung des ANTEILIGEN Kindergeldes von derzeit € 92.-"
worin der Unterschied allerdings besteht weiss ich nicht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2012 19:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Irgendwo habe ich das hier gelesen das man schreiben lassen sollte
"unter Berücksichtigung des ANTEILIGEN Kindergeldes von derzeit € 92.-"
worin der Unterschied allerdings besteht weiss ich nicht

Es ist nicht immer die Hälfte.

Ab 18 wird anders aufgeteilt.
Aber wenn sowieso bis 18 begrenzt wird, ist das relativ schnurz.

Und wenn du nicht belehrt wurdest, kannst du das auch durchstreichen.

Wenn du nun allerdings einen befristeten Titel bekommst, wäre mir das auch wurscht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 20:23
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Mein Anwalt hat mir noch geraten folgenden Satz reinzuschreiben.

"Abänderungen in der Höhe des zu leistenden Unterhaltes folgen den gesetzlichen Regelungen"

hat den Nachteil: Wenn Du mehr verdienst, musst Du auch mehr zahlen.
hat den Vorteil: Wenn Du weniger verdienst, ist es leichter den Unterhalt zu kürzen, weil die Kürzung des Unterhaltes bei geringerem Gehalt dadurch schon in der Urkunde festgelegt ist.

Gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 20:47
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

@pp ok danke ! werde ich der Jugendamtsdame sagen das Sie diesen Passus reinschreiben soll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2012 21:11
 Loge
(@loge)
Nicht wegzudenken Registriert

hiho,

ich verstehe dich, jeder Pasus ist ungerecht, der eine Verpflichtung mit sich bringt. Verpflichtungen sind Unsicherheiten für die Zukunft.

Ich habe einen Freund, der hat einen Vertrag vom Noter (!) aufgesetzt. Aber bevor er diesen unterschireben hatte, hatt er sich diesen durhgelesen und festgestellt, dass er nicht wie vereinbart zu 14.000.- sondern zu 156.000.- Zugweinnausgleich verpflichtet gewesen wäre.

Fehler passieren, bei der Partnerwahl, bei der Wahl des RA , des Notars oder auch des JA.

Bitte eskaliere den Fehler nicht ünermaßen sondern behalte es als Fehler, der dir bewußt geworden ist. Du hast aufgepasst und dasw gilt für aööle Situationen:

ich muss mir immer Her (oder Frau) der Lage sein.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 21:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

"Abänderungen in der Höhe des zu leistenden Unterhaltes folgen den gesetzlichen Regelungen"

Der Passus ist optisch ganz hübsch nur halte ich seine Wirkung für eng begrenzt.
Einfach weil es zur Änderung von Titeln gar keine gesetzlichen Regeln gibt.
Und wenn es sie gäbe, würden sie ja auch ohne diesen Passus gelten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 23:22
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

na ich dachte es gibt diese 10 % nach oben oder nach unten Regel ?
oder ist das alles der Willkür des Richters "unterlegen" ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2012 23:25




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist alles Richterrecht.
Genauso wie die ganze Düsseldorfer Tabelle, die OLG-Leitlinien, der Titulierungszwang.
Alles Dinge, die sich die Richter, am Gesetzgeber vorbei, selbst ausgedacht haben.

Gesetz ist das alles nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2012 23:28
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

Echt ? Da darf der Richter dann entscheiden je nach dem.wie er lust und laune hat bzw. ob ihm.deine Nase passt oder nicht ? Das heiist dann selbst wenn z.b. nen.drittel weniger verdienst als zu ehezeiten, sei es jetzt durch einer neue steuerklasseboder jobwechsel keine ahnung was, dann kann der Richter sagen " ist doch dein problem zu zahlst trotzdem den betrag weiter !" Oder z.b. wenn ich wieder arbeiten sollte und ich habe dann die 75 km zum.arbeitsplatz dann kann er sagen "auch dein problem da kannst keine kuerzung im ehegatten unterhalt geltend machen !"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2012 00:03
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

@Beppo: Laut meinem Anwalt liegt der Witz des Passus eben genau in der Formulierung "folgen den gesetzlichen Regelungen". Weil es keine gesetzlichen Regelungen zur Änderung von Titel gibt, können die Änderungen nicht den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Sie folgen ihnen nur, d.h. sie werden mehr oder weniger äquivalent angewandt. Mein Anwalt arugmentiert, dass wenn der Passus nicht drinsteht, der Betrag, der im Titel genannt ist, eben in Stein gemeißelt ist und nur über Herausgabe des Titels, Abänderung des Titels oder ggf. Abänderungsklage angepasst werden kann.

Folgt aber der Betrag den gesetzlichen Regelungen, so kann man sich darauf berufen, dass die Urkunde eben die Änderung des Betrages grundsätzlich möglich macht, ohne dass man die Urkunde an sich anfechten muss.
Und der zu zahlende Betrag wird dann entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen angepasst werden können.

Gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 00:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na gut.
Quod est demonstrandum.

Schaden wird es sicher nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 00:24
(@Inselreif)

Hi PP,

Weil es keine gesetzlichen Regelungen zur Änderung von Titel gibt,

na klar gibt es die: § 239 FamFG - Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Man kann unter den beschriebenen Voraussetzungen einen Abänderungsantrag stellen. Etwas anderes sieht das Gesetz nicht vor aber es ist geregelt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 10:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na gut.

Die zitierte Behauptung stammt von mir, nicht von PaulPeter.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2012 10:08
Seite 6 / 6