wesentliche Gehalts...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

wesentliche Gehaltserhöhung - freiwillig melden und Unterhalt erhöhen?

Seite 1 / 5
 
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin ein in Trennung lebender Vater und betreue mein Kind (einziges Kind, 6 Jahre) nahezu 50% der Zeit (jeweils halbwöchentlich). Ich kaufe ihr Kleidung, Nahrung, Spielzeug, stelle ein eigenes Zimmer für sie bereit, fahre mit ihr in Urlaub und, und, und.
Dennoch zahle ich aufgrund einer freiwilligen Einigung (zur Vermeidung von Gerichtsstreit) derzeit 120% Tabellenunterhalt, festgehalten durch einen (mehr oder weniger) freiwillig erstellten dynamischen Titel.

Nun habe ich nach vielen Jahren erstmals eine Gehaltserhöhung bekommen, die netto daher recht hoch ausfällt - ca. 600€ im Monat, von 2740€ auf 3370€. Somit würde ich schätzungsweise zwei Stufen in der Tabelle hochrutschen.
Da aber in meiner Wahrnehmung der Unterhalt nicht wirklich bei meinem Kind ankommt, sondern hauptsächlich den Vergnügungen der Mutter dient, würde ich eher ungern proaktiv diese Gehaltserhöhung an die Mutter kommunizieren. Der nächste Auskunftsanspruch der Mutter (alle 2 Jahre) würde erst im November 2020 anliegen.

Meine Anwältin hat mir empfohlen, die Gehaltserhöhung aktiv zu kommunizieren und freiwillig einen höheren Titel zu errichten, da es zwar wohl keine rechtliche Vorschrift gibt, aber die Gerichte eine rechtliche Praxis geschaffen haben, in welcher der Unterhaltspflichtige, der eine wesentliche Verbesserung seiner Gehalts zu verzeichnen hat, dies aktiv mitzuteilen hat, wenn die Unterhaltszahlung auf einem Vergleich beruht. Beruht sie auf einer gerichtlichen Entscheidung, gibt es diese Pflicht zur aktiven Information an die Mutter wohl nicht.

Daher meine Frage an euch Experten, wie ihr die Situation einschätzen würdet.
Kann ich hier guten Gewissens nicht aktiv informieren oder droht mir dann im Zweifelsfall rückwirkend eine Sanktion, z.B. Nachzahlung oder was auch immer?
Sollte ich die Mutter besser informieren?
Wenn ich sie jetzt informieren, hat sie Anspruch auf Gehaltsnachweise? Wenn ja, ab wann - rückwirkend oder erst ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Information?

Da bei mir durchaus Gehaltsbestandteile flexibel geregelt sind, habe ich auch etwas Angst, dass die Mutter, auch wenn ich mal weniger Geld im Jahr bekomme, dann auf dem höheren Unterhaltstitel besteht und ich unterm Strich schlechter gestellt werde.

So, das war jetzt ganz schön viel; ich hoffe, ich habe alles adäquat beschrieben - sonst fragt bitte nach.

Herzlichen Dank vorab für eure Meinungen.

Viele Grüße
Chris

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2019 14:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

prinzipiell kann eine Einkommensauskunft aller 2 Jahre gefordert werden. Es gibt wie gesagt keine Verpflichtung pro-aktiv zu werden. Der erstellte Titel gilt selbstverständlich in der erstellten Höhe weiter.

Sollte die KM davon Wind bekommen, dann musst Du Dir überlegen wie Du vorgehen willst. Wenn das Wechselmodell gelebt wird, dann sollte auch eine aktuelle Unterhaltsberechnung dazu erfolgen. Grob gesagt würde der Unterhaltsbedarf des Kindes sich aus dem addierten Einkommen der Eltern ergeben und müsste dann nach Einkommen gequotelt werden. Auch wenn sich JA schwer tun ein Wechselmodell zu unterstützen, so ist es doch so, dass Familiengerichte in aller Regel ein gelebtes Wechselmodell anerkennen und dann den Unterhalt auch entsprechend festlegen. Die Frage hier wäre wie lange des Wechselmodell schon gelebt wird und wie lange die Unterhaltseinigung zurück liegt.

Wenn Du das nicht willst, dann kannst Du die Sache auch erst einmal aussitzen und warten. Wird eine Einkommensauskunft gefordert, dann sind dazu die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und die letzte Steuererklärung abzugeben. Dadurch würde es die KM natürlich erfahren, dass Du schon seit längerem ein höheres Einkommen hast. Es werden in aller Regel die letzten 12 Monate berücksichtigt, weil ein Einkommen eben auch schwanken kann und dann der Durchschnitt der 12 Monate angemessen ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 15:50
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Es gibt wie gesagt keine Verpflichtung pro-aktiv zu werden.

Das stimmt nicht.

@ChrisWind

Deine Anwältin hat Recht: Z.B. heißt es in einem Urteil des BGH (Urteil v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06) wie folgt : "Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt"

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 16:05
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

Hm, also bestätigt sich letztlich die Unklarheit, die ich habe - die einen sagen, ja, man muss nicht melden, die anderen (und scheinbar einige Gerichtsentscheidungen) sagen, man muss.

Dazu drei Fragen:

1. Was kann denn drohen, wenn man es nicht proaktiv meldet?

2. Wenn ich es jetzt offenlege ab November, hat die KM dann auch wieder ein Anrecht auf die Belege der letzten 12 Monate? Oder ergibt sich das Anrecht auf Belege erst ab dem Meldezeitpunkt? Es gab nämlich im letzten Monat das erste erhöhte Gehalt und eine deutliche Einmalzahlung; und die würde ich zumindest gern aus der vorgezogenen Neuberechnung raushalten (falls ich diese nicht vermeiden kann).

3. Was ist mit den Sonderzahlungen für dieses Jahr, die den Unterhaltstitel deutlich steigern würden, aber nächstes Jahr nicht mehr anfallen? Muss ich dann zwangsläufig eine Abänderungsklage anstreben; kann man das auch friedlich lösen? Oder kann man solche Posten rausnehmen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2019 16:32
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo CW,

in dem von Celine zitierten Beschluss ging es um Trennungsunterhalt und da hatte sich das anrechenbare Einkommen der KM nach oben geändert. Die Folge war das sie weniger Unterhaltsanspruch hatte.

Ich würde das Risiko eingehen und nicht aktiv werden. Ausser das du mehr zahlen musst kann dir wenig passieren. Lege jeden Monat Geld auf Seite und gut ist es.

Du solltest nur darauf achten das du die regelmäßig erfolgenden Anpassungen der DD´er-Tabelle beachtest und zeitnah bei deinen Zahlungen berücksichtigst.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 17:12
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

Danke für das Feedback bisher.
Könnt ihr mir vielleicht noch mit den offenen Fragen 2 + 3 weiterhelfen?

Also:

*  Wenn ich es jetzt offenlege ab November, hat die KM dann auch wieder ein Anrecht auf die Belege der letzten 12 Monate? Oder ergibt sich das Anrecht auf Belege erst ab dem Meldezeitpunkt? Es gab nämlich im letzten Monat das erste erhöhte Gehalt und eine deutliche Einmalzahlung; und die würde ich zumindest gern aus der vorgezogenen Neuberechnung raushalten (falls ich diese nicht vermeiden kann).

* Was ist mit den Sonderzahlungen für dieses Jahr, die den Unterhaltstitel deutlich steigern würden, aber nächstes Jahr nicht mehr anfallen (und ich somit in der Tabelle eigentlich wieder sinke)? Muss ich dann zwangsläufig eine Abänderungsklage anstreben; kann man das auch friedlich lösen? Oder kann man solche Posten rausnehmen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2019 21:47
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

soweit ich weiss, muss man nur im Mangelfall Gehaltserhöhungen im vorauseilenden Gehorsam mitteilen.
Der Betreuungselternteil kann alle 2 Jahre Auskunft verlangen. Dann ist eine evtl. Erhöhung aber erst ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zu zahlen.

Insofern würde ich hier gar nichts machen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 22:06
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

soweit ich weiss, muss man nur im Mangelfall Gehaltserhöhungen im vorauseilenden Gehorsam mitteilen.
Der Betreuungselternteil kann alle 2 Jahre Auskunft verlangen. Dann ist eine evtl. Erhöhung aber erst ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zu zahlen.

So ist auch mein Kenntnisstand. Ich habe gesucht und keine Quelle gefunden, die klar eine Verpflichtung darlegt, dass man ein höheres Einkommen mitteilen muss.
Es gibt ja auch den Umkehrschluss, dass ein niedrigeres Einkommen nicht zu einer Reduzierung führt, daher würde ich ebenfalls

Insofern würde ich hier gar nichts machen.

nichts unternehmen.

In zwei Jahren werden die Karten neu gemischt. Denn selbst wenn Sie (die KM) jetzt eine Auskunft verlangen würde, müsste sie diese auch ausreichend begründen, was sie ohne Unterlagen nicht kann. In zwei Jahren wäre dann auch die Einmalzahlung vom Tisch, da nur die letzten 12 Monate abgefragt werden dürfen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2019 22:29
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo ChrisWind,

für mich stellt sich dabei auch die Frage, warum du den Weg den Unterhalt korrekt als Unterhalt im WM zu berechnen, scheust?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2019 13:19
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank euch allen soweit. Aus irgendeinem Grund drängt mich meine Anwältin halt, das Ganze aktiv offenzulegen, weil angeblich die Rechtsprechung eine entsprechende Praxis geschaffen hat.
Darum würde ich euch gern nochmal fragen:

*Sollte ich die Gehaltserhöhung jetzt proaktiv offenlegen (was ich eigentlich nicht möchte), ab wann kann die KM dann Belege verlangen - ab dem Zeitpunkt, wo ich sie informieren? Oder dann auch rückwirkend (und wenn ja, für wie lange)?
Wie gesagt, würde ich zumindest die Einmalzahlung raushalten, um jetzt nicht einen unberechtigt höheren Titel zu erstellen, den ich im nächsten Jahr dann per Abänderungsklage wieder verringern müsste...

@MaxMustermann1234:
Weil die KM das Wechselmodell nicht anerkennt und es nicht per Gericht geklärt worden ist. Den Gang zum Gericht vermeide ich, weil ich mein Kind schonen möchte, was in diesem Zuge ja befragt werden würde. Ich möchte alles tun, das Kind so weit wie möglich aus den Auseinandersetzungen rauszuhalten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 13:45




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin CW,

Aus irgendeinem Grund drängt mich meine Anwältin halt, das Ganze aktiv offenzulegen, weil angeblich die Rechtsprechung eine entsprechende Praxis geschaffen hat.
Darum würde ich euch gern nochmal fragen:

*Sollte ich die Gehaltserhöhung jetzt proaktiv offenlegen (was ich eigentlich nicht möchte), ab wann kann die KM dann Belege verlangen - ab dem Zeitpunkt, wo ich sie informieren? Oder dann auch rückwirkend (und wenn ja, für wie lange)?
Wie gesagt, würde ich zumindest die Einmalzahlung raushalten, um jetzt nicht einen unberechtigt höheren Titel zu erstellen, den ich im nächsten Jahr dann per Abänderungsklage wieder verringern müsste...

Es gibt kein Gesetz welches diese Offenlegung verlangt, also gibt es auch keine Strafe.
Was passieren könnte wäre das evtl. Rückwirkend eine Erhöhung fällig wird, dies müsste aber ein Gericht so festlegen.

Verlangt werden können die letzten 12 Monatsabrechnungen und der letzte Steuerbescheid.
Bei Einmalzahlungen wird , je nach Grund und Höhe, der Betrag auf mehrere Jahre verteilt.

Ein Tip noch: Führe Buch über deine Betreuungszeiten und auch Ausgaben für den Junior. Das könnte bei einem Streit zum Wechselmodell hilfreich sein.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2019 14:28
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo ChrisWind,

es geht ja nicht um die Betreuung, sondern nur um den Unterhalt. Da würde euer Kind ja nicht befragt werden. Wenn ihr tatsächlich ein WM habt, das bedeutet halt auch hälftige Wahrnehmung aller Termine, dass der Unterhalt anders festgelegt wird. Ich verstehe nicht, was du mit die Mutter erkennt das WM nicht an. Wenn ihr es bereits tatsächlich lebt und das am besten eine längere Zeit, dann hat sich das Modell ja auch verfestigt. Rede doch mal mit deinem Anwalt drüber, ob sich das überhaupt lohnen würde, je nachdem, was deine Frau gerade arbeitet.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2019 14:58
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

[...]
Verlangt werden können die letzten 12 Monatsabrechnungen und der letzte Steuerbescheid.
Bei Einmalzahlungen wird , je nach Grund und Höhe, der Betrag auf mehrere Jahre verteilt.
[...]

@Sturkopp: nur nochmal, damit ich es korrekt verstehe - melde ich mich jetzt freiwillig wegen der Gehaltserhöhung, dann darf die KM damit ab sofort rückwirkend Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate verlangen? Damit wäre dann die Sonderzahlung definitiv sichtbar.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 18:46
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo CW

@Sturkopp: nur nochmal, damit ich es korrekt verstehe - melde ich mich jetzt freiwillig wegen der Gehaltserhöhung, dann darf die KM damit ab sofort rückwirkend Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate verlangen? Damit wäre dann die Sonderzahlung definitiv sichtbar.

wenn die letzte Auskunft länger als 2 Jahre zurück liegt kann sie auch so erneut Auskunft verlangen, da brauchts keine Info über die Gehaltserhöhung für.
Nichts Unternehmen und schön brav alle Änderungen der DD´er-Tabelle berücksichtigen ist der beste Weg keine Begehrlichkeiten bei der KM zu wecken.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2019 19:13
(@nadda)
Registriert

Hi,

wann genau hast du denn das letzte Mal Auskunft erteilt?

Meiner Meinung nach gibt es keine Verpflichtung im vorauseilenden Gehorsam zu melden, und ich würde es auch auf gar keinen Fall tun.
Wenn nachgefragt wird, dann musst du offen legen, ganz klar. Aber eine Einmalzahlung in größerer Höhe weckt nur wieder den Wunsch nach mehr,
und das schürt den Streit ums Geld. Es wäre einfach unklug hier irgendwas zu melden.

Wegen der großen Einmalzahlung würde ich auch erstmal die Füsse still halten mit einer Neuberechnung bei Wechselmodell, da würde ich warten bis rückwirkend diese Zahlung nicht mehr erkennbar ist.

Es geht hier ja nicht darum jemanden um Unterhalt zu bringen, du bezahlst regelmäßig Unterhalt obwohl ihr gleichberechtigt betreut.

Bei der Zahlung im Wechselmodell ist natürlich noch wichtig wie verdient deine Ex? Kannst du das abschätzen wie eure Einkommen zueinander im Verhältnis stehen?

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2019 09:46
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo.

Hallo zusammen,
[...]
Meine Anwältin hat mir empfohlen, die Gehaltserhöhung aktiv zu kommunizieren und freiwillig einen höheren Titel zu errichten, da es zwar wohl keine rechtliche Vorschrift gibt, aber die Gerichte eine rechtliche Praxis geschaffen haben, in welcher der Unterhaltspflichtige, der eine wesentliche Verbesserung seiner Gehalts zu verzeichnen hat, dies aktiv mitzuteilen hat, wenn die Unterhaltszahlung auf einem Vergleich beruht. Beruht sie auf einer gerichtlichen Entscheidung, gibt es diese Pflicht zur aktiven Information an die Mutter wohl nicht.

Daher meine Frage an euch Experten, wie ihr die Situation einschätzen würdet.

Da bei mir durchaus Gehaltsbestandteile flexibel geregelt sind, habe ich auch etwas Angst, dass die Mutter, auch wenn ich mal weniger Geld im Jahr bekomme, dann auf dem höheren Unterhaltstitel besteht und ich unterm Strich schlechter gestellt werde.
[...]
Viele Grüße
Chris

Fett: wie unterschiedlich die Ansichten von (eigenen) Anwälten doch sein können.
"Meine ´" RA-in hat genau das Gegenteil gesagt....
Als UET ist man nicht(!) verpflichtet dem BET Gehaltserhöhungen proaktiv innerhalb der 2 Jahresauskunftsverpflichtungen (aus eigenem Antrieb heraus) mitzuteilen....

Und ein Urteil wie dieses hier:

Das stimmt nicht.

@ChrisWind
Deine Anwältin hat Recht: Z.B. heißt es in einem Urteil des BGH (Urteil v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06) wie folgt : "Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt"

ist da völlig deplaziert. Geht es doch hier (ausschließlich) um nachehelichen Unterhalt...
Dieses Urteil kann nicht mal eben so auf Kindesunterhalt heruntergebrochen werden.

Und das hier:

Hallo zusammen,
[...]
Dennoch zahle ich aufgrund einer freiwilligen Einigung (zur Vermeidung von Gerichtsstreit) derzeit 120% Tabellenunterhalt, festgehalten durch einen (mehr oder weniger) freiwillig erstellten dynamischen Titel.
[...]
Viele Grüße
Chris

fett wie kam es dazu?
Wer wollte diesen Titel und wo wurde tituliert?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2019 10:38
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi,

wann genau hast du denn das letzte Mal Auskunft erteilt?

Meiner Meinung nach gibt es keine Verpflichtung im vorauseilenden Gehorsam zu melden, und ich würde es auch auf gar keinen Fall tun.
Wenn nachgefragt wird, dann musst du offen legen, ganz klar. Aber eine Einmalzahlung in größerer Höhe weckt nur wieder den Wunsch nach mehr,
und das schürt den Streit ums Geld. Es wäre einfach unklug hier irgendwas zu melden.

Wegen der großen Einmalzahlung würde ich auch erstmal die Füsse still halten mit einer Neuberechnung bei Wechselmodell, da würde ich warten bis rückwirkend diese Zahlung nicht mehr erkennbar ist.
[...]
Bei der Zahlung im Wechselmodell ist natürlich noch wichtig wie verdient deine Ex? Kannst du das abschätzen wie eure Einkommen zueinander im Verhältnis stehen?

LG
Nadda

Fett:
kommt darauf an, wann nachgefragt wird...
Innerhalb der 2-Jahresfrist muß nicht mal dann darauf geantwortet werden und man kann den Nachfrager (BET) auf die 2-Jahresfrist verweisen.
Wenn allerdings durch den BET begründet werden kann, dass der UET wesentlich mehr Geld verdient (zB. weil Tarifverhandlungen mit hohen Entgelterhöhungen in der Presse und/ oder im WWW publiziert wurden), dann sieht die Sache anders aus....

Dem TO sei ein guter Rat eines mir wohlgesonnenen Verkehrsrechtlers ans Herz gelegt:
Schweigen ist Gold, reden ist Blech...

PS (Edith): Übrigens: auch nach Ablauf der 2-Jahrespflicht ist der TO nicht(!!) verpflichtet aus eigenem Antrieb irgendwas offenzulegen...
Hier muß defintiv der Unterhaltsbegehrende erneut um Auskunft bitten....
Da es ja auch weitestgehend um ein Wechselmodell geht, kann das aber für die KM auch nach hinten losgehen... (so meine Ansicht)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2019 10:48
(@inselreif)
Moderator

Der Verweis Deiner Anwältin auf diesen Beschluss ist Käse.
Ihr habt keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der gewisse, dort festgehaltene, Annahmen zur Basis gehabt hätte. Du hast einen Betrag, mit dem ihr beide leben konntet, einseitig tituliert. Und den wahrscheinlich noch zu hoch.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2019 10:56
(@chriswind)
Schon was gesagt Registriert

Wow, viel neuer Input, Danke!

Hier noch ein paar Grundinformationen:

*Die letzte (und erstmalige) Auskunft wurde von mir ca. November 2018 erteilt, um den Unterhalt zu errechnen (ich zahle rückwirkend seit September 2018); also darf die KM regulär wohl erst Ende 2020 wieder anfragen.

* Wie kam es zu dem Titel und wo wurde tituliert?
Die KM hat unter Androhung einer Klage von mir, trotzdem ich schon zahlte, einen unbefristeten Unterhaltstitel gefordert. Die Höhe hat der gegnerische Anwalt berechnet, meine Anwältin meinte, der Betrag käme hin. Meine Anwältin hat mir dann empfohlen, den Unterhaltstitel so zu akzeptieren. Erstellt wurde er im Jugendamt.

*So argumentiert meine RA für die proaktive Meldung:
"Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, sieht das Gesetz zwar nicht vor; die Rechtsprechung hat sie aber durchaus für die Praxis entwickelt. Dabei unterscheidet sie, ob die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist oder durch eine einvernehmliche Regelung - also einen Vergleich. Bei Regelung des Unterhalts durch einen Richterspruch soll demnach keine ungefragte Auskunftspflicht bestehen. Haben sich die Ehegatten bzw. Eltern und Kinder auf den zu zahlenden Unterhalt verständigt, sieht es dagegen anders aus. Dann ist der andere bei einer wesentlichen Steigerung des eigenen Einkommens oder Vermögens unaufgefordert über die Veränderung zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung (der Vergleich) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wurde oder im Rahmen eines solchen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung."

@Nadda: meine Ex und ich dürften ungefähr gleich verdient haben, evtl. sie etwas mehr. Wie es nach meiner Gehaltserhöhung aussieht im Verhältnis, weiß ich aufgrund mangelnder aktueller Einkunftsbelege von ihr nicht.

So, ich hoffe, ich habe alle offenen Fragen beantwortet und bin jetzt wieder gespannt auf eure Einschätzungen.
Vor allem ist mir nach wie vor nicht klar, ob ich momentan auf rückwirkend Belege bringen müsste, sollte ich freiwillig die Erhöhung melden. Wie gesagt, regulär dürfte die KM erst Ende 2020 wieder anfragen.

Danke und Grüße
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2019 14:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du musst verschiedene Rechtsvorgänge trennen. Das eine ist die Einkommenserhöhung, die als Folge einen höheren Unterhalt bedeutet. Das andere ist die Auskunftspflicht und das dritte ist die Berechnung des Unterhalts.

1. Die proaktive Mitteilung einer Einkommenserhöhung ist strittig. Ich würde sie verneinen, einfach warum soll ein Beschluss anders gehandhabt werden als eine Einigung? Höchstens, dass dann das gute Einvernehmen eben nicht mehr besteht und der Unterhalt dann eben in einem Beschluss festgelegt wird.  Außerdem ist die Bestimmung der Höhe des Unterhalts bei Dir eigentlich nicht angemessen und selbst, wenn Du alleine zahlen müsstest, ginge bei einem echten Wechselmodell nur die Hälfte an die KM.

2. Wird eine Einkommensauskunft angefordert, dann dient sie der Berechnung des Unterhalts und damit etwaige Schwankungen im Einkommen ausgeglichen werden können wird über 12 Monate gemittelt, wobei das natürlich nur Monate in der Vergangenheit sein können.

3. Der Unterhalt soll den Einkommensverhältnissen angepasst sein, deshalb würde man z.B. auch bei einer anerkannten Einkommenssenkung mit dem neuen Einkommen den zukünftigen Unterhalt berechnen. Es ist deshalb sinnlos bei einer Einkommenserhöhung, die letzten 12 Monate zu grunde zu legen. Sollte aber auch das neue Einkommen Schwankungen unterliegen, dann sollte man das berücksichtigen.

Zum Schluss: Es gibt natürlich immer eine gewisse Angst, dass Dinge vor dem Familiengericht geklärt, insbesondere Unterhaltsfragen, wo Anwaltszwang besteht. Es ist eine Zeit- und Kostenfrage. Trotzdem muss keiner nur wegen des lieben Friedens auf seine Rechte verzichten. Es gibt hier oftmals auch die Vorstellung, wenn ich brav zahle, dann gibt es keine Konflikte und alles bleibt friedlich. Das ist in vielen Fällen trügerisch, weil nicht ausgetragene Konflikte auch bedeuten, dass man mit Dir machen kann, was man will, Du wirst das schon schlucken.
Das soll nicht bedeuten, dass Du nun zum Gericht rennen sollst. Es soll Dir aber klarmachen, dass eine vernünftige Unterhaltsregelung auch etwas mit den tatsächlichen Verhältnissen zu tun hat und auch eine vernünftige KM das einsehen würde. Ist sie nicht vernünftig, dann hast Du sowieso kein Entgegenkommen zu erwarten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2019 14:34




Seite 1 / 5