Weniger KU ohne Abä...
 
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Weniger KU ohne Abänderungsklage wg. höherem SB?

 
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, allerseits,

im letzten jahr war der KU für meine (bei mir lebenden) kids in letzter instanz auf (zusammen) 500,- festgesetzt worden (mangelfall). als verteilungsmasse waren damals 562,- errechnet worden bei SB = 840,- d.h. die verteilungsmasse wurde nicht 'voll ausgeschöpft' bzw. der SB nicht erreicht- warum auch immer.

nun, nach der erhöhung des SB auf 890,-, sagt die gegenseite: 'zur vermeidung einer abänderungsklage und in erwartung ihres einverständnisses reduzieren wir ab sofort den KU auf 450,-'.

meiner ansicht nach bleibt es beim alten KU-betrag, da selbst dann der (neue) SB noch nicht erreicht ist.

hat einer 'ne meinung dazu (oder, besser noch, einen fachlichen hinweis, link, etc.)???

danke und allen einen schönen sonnen-tag :schwitz: !

gruss
ulli

ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2005 10:16
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

meiner ansicht nach bleibt es beim alten KU-betrag, da selbst dann der (neue) SB noch nicht erreicht ist.

sehe ich auch so. Ich mutmaße mal, dass es sich um drei unterhaltsberechtigte Kinder handelt? Der KU ist ausgeurteilt und wenn Gegenseite meint einen niedrigeren KU zahlen zu müssen, würde ich genau wie oben von Dir beschrieben argumentieren.

Evtl. kann man ja anklingen lassen, dass bei Reduzierung des KU entgegen dem Urteil mit einer Pfändung zu rechnen ist.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2005 10:39
 elwu
(@elwu)

Hi,

bei einem Urteil kann die Gegenseite unter keinen Umständen ohne deine Zustimmung den Unterhalt reduzieren. Selbst wenn der SB auf 2.000€ angehoben würde. Das heißt die müssen entweder erfolgreiche Abänderungsklage durchziehen (was in diesem Fall schwer vorstellbar ist) oder dein schriftliches Einverständnis erhalten.

Den typisch unverschämt formulierten Anwaltsbrief der Gegenseite würde ich, ohne überhaupt auf den geänderten SB einzugehen (warum solltest du denen auf den Leim kriechen) so beantworten:

"Ihr Schreiben vom

Ihren Vorschlag zur Absenkung des Kindesunterhalts lehne ich ab. Es bleibt beim ausgeurteilten Betrag von 500€ im Monat. Ich weise vorsorglich darauf hin daß ich bei Minderzahlung umgehend rechtliche Mittel ergreifen werde."

ulliberne"

Und ja, Anrede und Gruß sind bewußt nicht enthalten. Ich grüße niemals diese elendigen Familienrechts- Schwarzkittel. Die haben Höflichkeit nicht verdient.

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2005 12:32
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

so'n büschen kenn' ich ja ullibernes Thema und in diesem speziellen Fall würde ich gar nichts schreiben. Die Ex ist anwaltlich beraten und wenn sie weniger zahlt, würde ich die Zwangsvollstreckung einleiten. Ansonsten ist der Vorschlag von elwu absolut ok.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2005 12:45
(@butzemann)
Rege dabei Registriert

schließe mich dem Vorredner voll an! Dafür hat man ja schließlich den Titel!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2005 22:48
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, @all,

danke für eure meinungen!

eure posts bestärken mich in meiner meinung. da ich eine nicht-reaktion für eskalierend halte (sorry, deep!) habe ich deshalb gerade 'nein' geantwortet, auf fachlichen rat hin auch mit dem hinweis auf § 323 ZPO (voraussetzungen liegen nicht vor).

etwas schwer habe ich mich mit einem absatz 'werde bei bedarf rechtliche mittel einlegen' getan, habe mich aber überzeugen lassen, dass die 'zeit der kompromisse' wohl endgültig vorbei ist ....

gruss
ulli

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(fritz grasshoff)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2005 02:08