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weniger arbeiten -> weniger Betreuungsunterhalt zahlen?

 
 jony
(@jony)
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Hallo zusammen,

Vorgeschichte: Ich habe Titel nur für Kindesunterhalt meiner unehelichen Tochter unterschrieben (242€). Ich habe einen Vollzeitjob (40 Std/Woche, ca. 2000€ Netto/Monat). Die Kindesmutter bekommt ALG2.

Wie wirkt es sich auf Betreuungsunterhalt (BU) aus, wenn ich meinen jetzige Stelle gegen eine Andere tauschen würde, wo ich z.B. 1300 €  Netto im Monat verdienen würde? 
Ich wäre somit bei Selbstbehalt von 1000€ noch in der Lage Kindesunterhalt zu zahlen, was ich auch freiwillig tun würde, aber keinen oder sehr wenig BU, was ich auch wünsche, damit die Kindesmutter (KM) schneller arbeiten geht. Gleichzeitig bekäme ich mehr Zeit, um von meinem Umgangs-/Sorgerecht, das ich mit KM teile, Gebrauch zu machen.

Ich nehme an, dass ARGE KM dann zwingen wird mich auf BU zu verklagen. Aber so weit ich weiß gibt's für BU keine gesteigerte Erwerbsobligenheit -> die Einkommensfiktion ist dann nicht anwendbar oder? -> dann gilt doch § 1603 (1) BGB ("Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.") -> Also müsste ich beim obigen Beispiel nur 58€ BU zahlen?

Habe ich Recht?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2009 20:39
 jony
(@jony)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich finde einfach nirgendwo eine Antwort auf meine Frage!  :crash:

Ich bezahle jetzt KU (mit Titel) für unsere Tochter (fast 2 Jahre alt) und BU (ohne Titel) für KM.

Gilt bei mir gegenüber der KM die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" bei der Berechnung des BU? Was passiert, wenn ich einen aus meiner Sicht besseren (interessanteren oder aussichtsreicheren) aber weniger bezahlten Job als meine jetzige Stelle annehme?  (Stichwort "Fiktiveinkommen").


* Themen zusammengeführt *

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2009 20:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt nur ggü. des Kindes.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2009 20:17
 jony
(@jony)
Schon was gesagt Registriert

Danke Tina,

ich dachte schon, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber der KM bis zum 3. Geburtstag des Kindes im gleichen Maße gilt wie für das Kind.

Gibt's also keine rechtliche Folgen, wenn ich wieder meine halbe Stelle bei der Uni annehme und die Doktorarbeit weitermache, die ich wegen  des für eine Familie zu kleinem Einkommen damals auf Eis legte? Ich wäre dann noch knapp in der Lage KU zu bezahlen, aber keinen BU und ich glaube ARGE wird meine Freundin in diesem Fall zwingen mich auf BU zu verklagen. Hätte sie Chancen gegen mich vor Gericht? Wie kann ich argumentieren (Gesetze, §, Urteile)?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2009 20:45