Welchen Unterhaltsb...
 
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Welchen Unterhaltsbetrag hat ein Student (evtl. Studienabbrecher) zu zahlen?

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(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn er jedoch innerhalb seiner Selbständigkeit eine Wochenarbeitszeit >48 Stunden nachweisen kann,

Allerdings sollte man sich dann generell die große Frage stellen, was er da eigentlich tut.
Dann käme bei allem, mit 48 Stunden / Woche ein Netto unter 1300 Euro heraus, das bedeutet ein Brutto von ca. 2000 Euro (Selbständige tragen den Krankenkassenbeitrag inkl. AG Anteil), das ergibt einen Stundenlohn von etwas über 10 Euro... wenn man da ein Studium hat, ist es nur sinnig jemanden auf einen vernünftig bezahlten Beruf zu verweisen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2019 19:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

Das Kind hat auch den neuen Namen bekommen.

Nur zur Sicherheit nachgefragt: Es ging "nur" darum, dass das Kind den neuen Familiennamen bekommen hat - es ging aber nicht um eine Adoption?

und zahle seitdem auf Basis einer privaten Vereinbarung 250,- Euro im Monat.

Wenn ich mich nicht verrechnet habe, dann feiert das Kind in diesen Tagen seinen fünften Geburtstag. Der bereits erwähnte Mindestunterhalt für ein Kind unter sechs Jahren beträgt derzeit 252 Euro, also nur schlappe zwei Euro mehr als das, was du derzeit sowieso bezahlst - und ja, den Mindestunterhalt zu zahlen bzw. zu titulieren würde der Gegenseite bereits einigen Wind aus den Segeln nehmen. Pferdefuß dabei: Mit dem 6. Geburtstag des Kindes steigt der Mindestunterhalt deutlich an (auf derzeit 304 Euro), und mit dem 12. Geburtstag dann nochmals (auf derzeit 374 Euro).

Ob du unter diesen Randbedingungen den Mindestunterhalt titulieren willst, musst du selbst entscheiden. Mit etwas Glück hast du dann deine Ruhe, und zwar ohne dass es dich zumindest für die nächsten zwölf Monate nennenswert mehr kostet als bislang eh' schon. Die Entscheidung liegt aber sicher auch daran, wie du die Chancen einschätzt, dass dir deine selbständige Tätigkeit in ca. einem Jahr deutlich mehr Geld einbringt als derzeit.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2019 21:20
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich würde die Zahlen nochmal korrigieren: Der Mindestunterhalt steigt auf 322€ zum 6ten, falls der Geburtstag im neuen Jahr liegt, denn die DDT zum Jahr 2020 ist ja bereits bekannt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2019 11:31
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @MaxMustermann1234,

Hallo Kakadu,
ich verstehe den Fall so: der TO ist selbstständig und erwirtschaftet nicht genug, um den Mindestunterhalt zu sichern. [...]

das sehe ich genauso

Hallo Kakadu,
[...] Also besteht die Möglichkeit, dass er darauf verwiesen wird seine Selbstständigkeit aufzugeben, um einer Anstellung nachzugehen. Wenn diese passiert, kann ein Richter ihm auch die fiktiven Einkünfte ansetzen und nach diesen würde auch der Unterhalt bemessen werden. Hier wäre sein Studiengang schon wichtig. Wenn er aber durch seine Selbstständigkeit den Mindestunterhalt erwirtschaftet, so weiß der Anwalt schon, warum er nur Briefe schreibt und nicht direkt klagt.

der Richter kann/ könnte den TO sicherlich auffordern, in seinem Studienfachgebiet tätig zu werden- aber muß der TO das dann auch? Tasächlich wäre der TO doch "nur" gehalten den Mindestunterhalt zu erwirtschaften ....
Aus meiner Sicht dürfte der Richter nicht ein (fiktives) Gehalt unterstellen, was den TO zu mehr Unterhalt als den Mindestunterhalt verpflichten würde... :question:
Oder doch?
Der TO kann ja jede Art von Tätigkeiten aufnehmen, solange er den Mindestunterhalt leistet.
Zumindest aus der momentanen Situation heraus...- es liegt ja kein (höherer) Titel vor....

Hallo Kakadu,
[...] Wenn er aber durch seine Selbstständigkeit den Mindestunterhalt erwirtschaftet, so weiß der Anwalt schon, warum er nur Briefe schreibt und nicht direkt klagt.

Vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch: aber das "fett" erschließt sich mir nicht..
TO zahlt keinen Mindestunterhalt, wäre aber (laut Deiner Formulierung) in der Lage dazu. Weder Anwalt noch KM müssen sich doch damit nicht zufrieden geben und hätten doch berechtigte Gründe zur (erfolgreichen) Klage...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2019 13:36
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Kakadu,

ich meine folgendes: wenn er den Mindestunterhalt erwirtschaftet, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Richter ihm mehr als Mindestunterhalt auf Auge drückt. Ich glaube auch nicht, dass es möglich ist, denn gesteigerte Erwerbsobliegenheit bedeutet ja nur, dass er alles tun muss. um den Unterhalt zu erwirtschaften. Der Unterhalt liegt ja nur über dem Mindestunterhalt, wenn der Vater mehr hat, damit das Kind am höheren Lebensstil partizipieren kann. Aber eine Partizipation auf fiktivem Gehalt halte ich für schwierig. Deshalb wird der Anwalt es erst mit einem Brief versuchen, weil er selbst weiß, dass das schwierig wird. Aber bekanntlich ist im Familienrecht ja alles möglich um Geld rauszupressen.

Wenn er den Mindestunterhalt nicht erwirtschaftet, so kann man ihn auf seinen studierten Beruf verweisen und ihm fiktives Gehalt anrechnen, siehe bspw. OLG Brandenburg Aktenzeichen 10 UF 22/16. Dann wird sein Gehalt auf fiktiv berechnet. Wenn der Anwalt nun aber auch Unterhalt über dem Mindestunterhalt fordert und er mit seinem fiktiven Einkommen auch dort landet, dann könnte auch ein solcher Beschluss bei rumkommen. Wenn ich schon einem Arzt sage, dass er zum Einstieg 70.000 in einer Anstellung bekommt statt für 20.000 selbstständig zu sein, dann kann ich schlussendlich in diesem fiktiven Szeenario auch mehr als Mindestunterhalt fordern. Jedenfalls habe ich noch nie was gegenteiliges gelesen.

Aber am Ende bleibt der Rat der gleiche: Der TO soll den Mindestunterhalt titulieren lassen, damit das gesamte Rechtsrisiko möglichst gering wird, sowohl die Kostenseite als auch der Klagegrund.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2019 14:12
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