Eine Frage an die Experten:
Seit August letzten Jahres bis Anfang Oktober war ich im Krankenstand, dann 5 Wochen Reha. Mittendrin, ab Anfang November arbeitslos geworden, Reha dauerte bis Mitte November. Ab da durchgängig arbeitslos, da ich in meinem bisherigen Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein kann.
Nun soll ich für 1 Jahr an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, finanziert von der Rentenversicherung, teilnehmen. Ich werde von der Rentenversicherung Übergangsgeld, Fahrtkostenerstattung 20ct/km und ca.3,50 Verpflegungsmehraufwand/Tag erhalten. Die genauen Zahlen bekomme ich noch.
Es soll bei einem Bildungsträger Unterricht stattfinden und Praktika in verschiedenen Unternehmen.
Welchen "Status" habe ich während der Maßnahme? Erwerbslos oder Erwerbstätig? Welche Selbstbehaltsgrenzen wären da (möglicherweise) anzusetzen? Stehen mir irgendwelche "Freibeträge" zu? Immerhin gibt es ja für die km zur Schule / Praktikumsbetrieb eine Differenz von 10ct/km. 20, statt der sonst üblich angesetzten 30ct. Zuständig: OLG Jena
MfG
telefoner
Hallo telefoner,
die Frage ist doch ganz einfach beantwortet, auch ohne Experte zu sein. Da Du keiner regulären Arbeit nachgehst, bist Du ARBEITSUCHEND. Dabei ist egal, ob Du an einer Maßnahme teilnimmst. Wenn Du dich irgendwo während der Maßnahme bewirbst und angenommen wirst, hat der Job vorrang.
Gruß
Jarod
Hallo,
so einfach würde ich die Frage nicht beantworten, da er ja auch für die Eingliederungsmaßnahme einen "Vertrag" abschließt. Dieser ist ähnlich dem eines Arbeitsvertrages mit Arbeitsort, Aufgaben und Zeiten.
Von daher würde ich das eher als Arbeit mit Bezahlung seitens eines anderen Trägers sehen.
Vielleicht hilft Dir in dieser Frage ein Fachexperte wirklich weiter.
Viel Glück
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Ich würde auch auf jeden Fall den Standpunkt von Papi74 einnehmen.
Wenn das die Gegenseite anders sieht, sollen die eben dafür Begründungen und Belege vorlegen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Telefoner,
es geht Dir vermutlich darum, ob der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen oder Nicht-Erwerbstätigen anzusetzen ist.
Ich schliesse mich den beiden Vorschreibern mal an, ergänze aber: Es kommt darauf an.
Hier mal ein Beispiel des OLG Hamm (2 WF 74/05):
Da der Antragsteller die Umschulung auf der Fachschule in Vollzeitform betreibt, bei welcher erfahrungsgemäß rund 35 Wochenstunden Unterricht zuzüglich die Zeit für die häusliche Nacharbeit anfallen, ist er zeitlich in etwa in gleichem Umfang beschäftigt, wie ein erwerbstätiger Unterhaltsschuldner. [...]
Er hat schlüssig vorgetragen, dass er infolge einer Herzerkrankung seinen bisher gelernten und ausgeübten Beruf als Heizungsinstallateur nicht mehr ausüben kann und daher die Umschulungsmaßnahme für die Wiedereingliederung in das Berufsleben notwendig ist.[...]
Dann erscheint es auch gerechtfertigt, ihm durch die Gewährung des für Erwerbstätige zugeschnittenen Selbstbehalts einen entsprechenden Anreiz zu verschaffen, die Schulungsmaßnahme erfolgreich abzuschließen.
Diese Einzelfallbetrachtung findet sich so auch in Beschlüssen anderer OLGs wieder.
Gruß
United
Moin,
ich war auch schon in einer solchen Situation und galt damals auf meine Nachfrage hin als Arbeitssuchend. Auch wenn die Umschulung in Vollzeit betrieben wird, kann sie zu einer Arbeitsaufnahme ohne Kündigungsfrist verlassen werden. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Die Fahrtkosten mit 0,20 EUR sind nicht als Einkommen anzurechnen, ebenso wenig wie das Essengeld.
Jarod
Moin Jarod,
ich war auch schon in einer solchen Situation und galt damals auf meine Nachfrage hin als Arbeitssuchend.
... und wie hat der Richter in seinem Beschluß begründet, daß er bei Dir auf den Selbstbehalt eines Nicht-Erwerbstätigen abstellt ?
Nochmal: Das ist eine Einzelfallentscheidung. Außer dem zuständigen Richter kann das niemand abschließend beurteilen.
"Mir hat mal irgend jemand irgendwann irgendwas erzählt" empfinde ich nicht als sonderlich hilfreich.
Gruß
United
Moin United,
der TO schrieb "Zuständig: OLG Jena", aber kein Wort davon, dass irgendwo ein Verfahren anhängig sein soll oder noch kommen könnte, wegen Unterhaltsberechnung. Er mag etwas von Selbstbehalt geschrieben haben, aber ist das ein Selbstbehalt wegen Unterhalts, nur weil er das hier gefragt hat? Er hat kein Kind erwähnt.
Jarod
Danke schon mal bis hierher.
Ergänzung: Ich zahle für meine 16-jährige Tochter titulierten Mindestunterhalt von derzeit 334 €. Mit ALG I, dass ich momentan erhalte, unterschreite ich die 880 € Selbstbehalt schon deutlich. Ich zahle den Unterhalt ohne Wenn und Aber.
Was ich mir im Moment nicht leisten kann, ist eine untitulierte Rate von 60 €/Monat für Unterhaltsschulden.
Diese sind vom JA berechnet und nachgefordert worden nach Inverzugsetzung. Es gab mal eine "Meinungsverschiedenheit" bezüglich der in einer Scheidungsfolgevereinbarung getroffenen und festgelegten Unterhaltshöhe fürs Kind im Zuge von anderweitigen Ausgleichszahlungen, die der Mutter zugeflossen sind. Alte Geschichte, mein RA war ein Depp, hätte so nicht passieren dürfen - vorbei.
Jedenfalls ging es eine Zeit lang hin und her und in dieser Zeit ist eben ein Differenzbetrag aufgelaufen. Könnte zwar sein, dass das JA damals auch etwas großzügig mit meinem Einkommen gerechnet hat und mich in Stufe 2 DDT angehoben hat, ich habe aber um des lieben Friedens willen der Nachzahlung zugestimmt und der KM die Ratenzahlung angeboten. Das JA wollte damals den Unterhalt auf Stufe 2 DDT und die Ratenzahlung tituliert haben. Habe ich nicht getan und nur Stufe 1 DDT tituliert und gezahlt, da schon vorauszusehen war, dass ich aus gesundheitlichen Gründen den Beruf nicht mehr ausführen werden kann. Nun ist es also soweit.
Die Kommunikation mit der KM gestaltet sich recht schwierig, Sie beharrt darauf, zu bekommen, was ihr "zusteht". Nebenbei bemerkt, verdient sie ein Vielfaches von mir bei mietfreiem Wohnen im abbezahlten Eigenheim, an eine Notlage bei ihr ist nicht zu denken.
Ich erwarte also demnächst Post vom JA (oder RA) und wollte aus diesem Grund mal meinen "Status" in Erfahrung bringen, um möglicherweise reagieren zu können. Auf kostspielige Gerichtsverfahren habe ich keine Lust und kann sie mir auch nicht leisten, den Anwalt dazu schon gleich gar nicht. Es ist so schon mehr als eng. Aber so ganz kampflos aufgeben will ich auch nicht.
Telefoner
Moin
Nebenbei bemerkt, verdient sie ein Vielfaches von mir bei mietfreiem Wohnen im abbezahlten Eigenheim
Geht das ein wenig konkreter? Es ist relativer Konsens bei den OLG's, dass wenn der betreuende ET das 2-3-fache an Einkommen erzielt, sich die Barunterhaltspflicht auf ihn übertragen kann.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Nebenbei bemerkt, verdient sie ein Vielfaches von mir bei mietfreiem Wohnen im abbezahlten Eigenheim ...
Geht das ein wenig konkreter?
Als Beamte dürften es bei ihr so in etwa 5000€ Brutto/Monat sein. Genaue Zahl liegt nicht vor. Mietfrei mit im Haus wohnender LG dürfte mindestens in der gleichen Kategorie liegen (Wohnvorteil?, fiktive Mieteinnahme?)
5000€ als Beamter sind schwer zu glauben, aber möglich. Ich nehme an, Du hast die Besoldungstabelle zu Rate gezogen?
Schön wäre es 😀
Also bei 5.000 Brutto müsste sie im höheren Dienst sein und eine hohe Funktion ausüben. ZB Amtsleiterin oder Abteilungsleiterin in einem gehobenen Fachgebiet sein. Dafür müsste man entweder Jurist sein oder ein adäquates Hochschulstudium abgeschlossen haben oder aber einen internen Aufstieg gemacht haben. Und wenn man das geschafft hat, ist man i. d. R. weit über 50 Jahre alt.
LG LBM (normalsterbliche Beamtin mit normalsterblichem Brutto weit jenseits von der 5 vorne)
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also bei 5.000 Brutto müsste sie im höheren Dienst sein und eine hohe Funktion ausüben. ... ein adäquates Hochschulstudium abgeschlossen haben oder aber einen internen Aufstieg gemacht haben. Und wenn man das geschafft hat, ist man i. d. R. weit über 50 Jahre alt.
Oder man ist verbeamtete/r Lehrer/in an einem Gymnasium / an einer Berufsschule mit Zusatzaufgaben (Oberstudienrat und/oder Fachbereichsleiter o.ä.) ...
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin,
Oder man ist verbeamtete/r Lehrer/in an einem Gymnasium / an einer Berufsschule mit Zusatzaufgaben (Oberstudienrat und/oder Fachbereichsleiter o.ä.) ...
Das wäre dann A14, da sprengt man die 5000 € am Ende der Karriere, Stufe 6-8.
@TO: Lass mal die Kirche im Dorf, Beamter sein, ist nicht gleich reich sein, oder hohes Einkommen haben.
Brutto schon garnicht, da Beamte ein im Vergleich eher niedriges Brutto, bei wenigen Abzügen aber ein relativ hohes Netto haben, wovon allerdings noch PKV abgeht.
Mal eben so zu behaupten, "Ex hat über 5000 Brutto, weil Beamte" könnte bei einem Amtsrichter erhöhten Blutdruck auslösen. Der ist nämlich auch Beamter, und ob der 5 mille Brutto hat.......???
Du musst hier echt genauer werden.
Grüsse!
JB (--> kein Beamter)
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Ja, ich hab eine Gehaltstabelle im Netz bemüht. Vielleicht habe ich etwas hoch gegriffen, wie gesagt, die genaue Zahl kenne ich nicht. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung war sie in Teilzeit, ich hatte in Vollzeit recht gut verdient und bekomme dennoch im Rahmen des Zugewinnausgleiches Rentenpunkte von ihr gutgeschrieben. Mittlerweile dürfte ihr Salär, weil vollbeschäftigt und im Aufgabenbereich gestiegen, noch ordentlich erhöht worden sein. Bei mir ging es auf Grund der Wirtschaftslage laufend :thumbdown: .
Zur Zeit bleiben in etwa 850 € vom ALG I unbereinigt nach Abzug des titulierten Unterhaltes übrig.
Auf Grund meiner Krankheit habe ich einen erhöhten, ärztlich bestätigten, Ernährungsaufwand, der im Falle von ALG II mit ca. 30 € anerkannt und gezahlt würde. Bei ALG I gibt es da nichts zusätzlich.
Warmmiete liegt bei 500 € (wird im April auch wieder 12 € teurer), Strom, Versicherung ... Da bleibt nicht viel zum Leben und ich muss jeden Cent umdrehen. Ich kann also die zusätzlichen 60 € im Moment nicht aufbringen.
Mein Einkommen, in Zukunft für 1 Jahr als Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt, wird also auf ähnlichem Niveau liegen.
Ich bin, wie gesagt, bereit weiterhin den titulierten Mindestunterhalt zu zahlen, auch wenn mein SB dabei unterschritten wird. Eine Abänderungsklage bekomme ich nicht zum Nulltarif und hat einen ungewissen Ausgang. Das dafür auszugebende Geld ist beim Kind besser investiert. Sollte aber gegen mich die große Keule geschwungen werden, hätte ich schon gern ein passendes Gegenargument. Deshalb die Frage nach dem "Status" während der Wiedereingliederungsmaßnahme, die ja zum größten Teil aus Arbeit in Form von Praktika erfolgen soll. Sollte ich da als "Erwerbstätig" laufen, bin ich vom SB von 1080 € meilenweit entfernt und könnte entsprechend argumentieren.
Telefoner