Hallo zusammen,
ich habe eine für mich glückliche Situaion.
Meine Ex-Frau heiratet am 07.Oktober ihren neuen Lebensgefährten. Bis dato zahle ich noch knapp 800 Euro an Sie und ca. 800 Euro für die Kinder.
Dass ihr Unterhaltsanspruch ab sofort entfällt, wenn sie neu heiratet, ist klar. Für mich besteht nun die Frage, ob ich ihr
a.) zum 01.10. nochmal den vollen Unterhalt zahlen muss und dann meine Zahlungen an sie einstellen kann, oder
b.) ob ich schon ab dem 01.10. die Zahlungen an sie einstellen kann, oder
c.) ob ich für die sieben Tage im Oktober anteilig zahlen muss.
Wer kann mir da helfen?
Bitte keine schlauen Hinweise hinsichtlich der Veränderungen im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. Das ist mir alles bekannt.
Gruß
Der Hermi
Hallo Hermi,
wie ist denn der EU geregelt? Titel, Vergleich, FG-Beschluss, Scheidungsurteil?
Wenn er nicht tituliert o. ä. ist, würde ich sofort einstellen, ansonsten müsste man eben gucken, zu welchen Konditionen er festgesetzt wurde und ob er zB auch wegen der Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren besteht. Dann gelten ja auch wieder etwas andere Spielregeln.
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Zusatz-Anmerkung:
Bitte keine schlauen Hinweise hinsichtlich der Veränderungen im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle.
eine solche arrogante "Vorstellung" als Neuling in einem Forum (oder im RL auf einer Party) hebt die Hilfs- und Antwortbereitschaft der anderen Forenuser nicht unbedingt...
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Geregelt wurde der Unterhalt durch eine Scheidungsfolgevereinbarung (notariell). Hier steht jedoch im Wesentlichen, dass der nacheheliche Unterhalt durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist mit nachfolgenden Modifikationen ( hier geht es um den Verzicht der Anrechenbarkeit eines Wohnvorteils und ihres Einkommens etc.)
Die gemeinsamen Kinder (Zwillinge) werden zwei Wochen vorher drei Jahre alt. Wobei es mich wundert, dass deiner Meinung nach weiterhin Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss, wenn eine neue Ehe vorliegt soweit die Kinder unter drei Jahre alt sind. Woher stammt diese Erkenntnis?
@brille007: Ich will sachlich über den Kern des Sache diskutieren und genau solche Beiträge wie deinen verhindern. Danke.
Hi,
naja ganz einfach. Das Familienrecht kennt mehrere Unterhaltarten. Nachehelichen Unterhalt, Aufstockungunterhalt, Ausgleich ehebedingter Nachteile und Betreuungsunterhalt.
Die ersteren fallen mit einer neuen Eheschließung weg, da ab da der neue Ehemann in die Unterhaltspflicht eintritt.
Beim Betreuungsunterhalt ist es anders. Dieser wird, unabhängig von ehelich oder nicht ehelich, geschuldet, wenn Kinder im Spiel sind. Üblicherweise wird angenommen, dass er nur in den ersten 3 Jahren geschuldet wird und danach die KM wieder für sich selbst sorgen kann. U.U. kann dieser Anspruch aber durchaus länger bestehen, wenn es Gründe, die im Kind gelegt sind ,die KM weiterhin daran hindern ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Dann kann auch trotz neuer Ehe BU geschuldet werden. Sicher nicht in der bisherigen Höhe, aber dann evtl. eben auch nicht 0. Da der neue Ehemann nichts mit euren Kindern zu tun hat, erlischt dieser Anspruch eben nicht automatisch durch Heirat.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
@ Hermi,
@brille007: Ich will sachlich über den Kern des Sache diskutieren und genau solche Beiträge wie deinen verhindern. Danke.
falls Dir der Sinn und die Funktionsweise eines Internet-Forums wie vatersein.de noch nicht vertraut ist: Hier bringen sich kompetente User in ihrer Freizeit ganz freiwillig und unentgeltlich ein. Wir sind jedenfalls keine Saftschubsen, denen man wie ein nörgeliger deutscher Tourist ohne Kinderstube sicherheitshalber schon einmal beim Betreten des Lokals über's Maul fährt.
Wenn Du mit Nicht-Wunschantworten ein Problem hast, liegt Deine Problemlösng bei einem Anwalt Deiner Wahl: Dem kannst Du für ein Stundenhonorar ab 100 EUR aufwärts auch gerne den Mund verbieten.
Hier hast Du mit Deiner Anmeldung jedenfalls auch die >>>Forenregeln<<< anerkannt; beispielsweise Nr. 1 und 10. Bitte halte Dich daran.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@brille007: Kein Kommentar....
@midnightwish: Wie sicher bist du dir denn da? Also ich habe schon einiges Im Netz recherchiert. Aber alles was ich finde weist darauf hin, dass ich bei einer neuen ehe raus bin. Bei einer neuen Lebenspartnerschaft (gefestigt) ist der Fall so wie du es beschrieben hast. Aber wie kommst du darauf, dass es bei der Ehe so ist?
Moin,
dann wäre m. E. zumindest im September noch zu zahlen. Wenn der Unterhalt eher BU darstellt, könntest Du im Monat nach dem 3. Geburtstag der Zwillinge einstellen. Wenn es EU darstellt, kannst Du
a) einstellen (gefestigte Lebensgemeinschaft ist bei geplanter Heirat anzunehmen)
b) noch mal voll zahlen, Stress vermeiden und Dich freuen, dass Du ab November wieder mehr Geld hast.
Anteilig zahlen wäre zu verhandeln, denn normalerweise wird ja immer monatlich im Voraus fällig zu den dort geltenden Konditionen (der Bräutigam in Spe könnte ja am Tag vor der Heirat vom Blitz getroffen werden).
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin nochmal,
Ehegatten sind einander zu Unterhalt verpflichtet, wobei es den Eheleuten obliegt, ob sie durch Arbeit oder Haushaltsführung zum Unterhalt der Familie beitragen, so will es § 1360 (2) BGB.
Wenn die Ehefrau aber durch einen von Dir verursachten "Schaden" an der Arbeit gehindert ist, musst Du diesen Schaden ausgleichen, weil DU ihn verursacht hast. Dementsprechend fällt Unterhalt für die Mutter, die Kinder unter 3 Jahren betreut nicht grundsätzlich weg. Aber darüber musst Du Dir ja keinen Kopf zerbrechen, wenn die Kinder nächsten Monat sowieso drei Jahre alt werden.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Das ergibt sich aus den verschiedenen Definitionen der Unterhaltsarten.
Sicher wäre es ungewöhnlich, und da die Kinder ja zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 3 Jahre alt sind, aber das Familienrecht wartet immer wieder mit den ungewöhnlichsten Kapriolen auf.
Wenn also im Vergleich/Urteil explizit von nachehelichem Unterhalt die Rede ist, kann dieser zum 1. November eingestellt werden.
Wenn ich mich recht erinnere ist auch auch bei Tod der Unterhalt für das volle Monat zu zahlen.
Wenn du nach Urteilen fragst, ist mir derzeit keines gegenwärtig. Wenn die die Erfahrung derjenigen, die im Unterhaltsrecht schon einiges an Wissen angesammelt haben, kannst du ja gerne noch ein juristisches Forum oder deinen RA bemühen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Danke Lausebackesmama,
ich favorisiere derzeit auch deine Alternative b.)
Allerdings hat das bei uns eine etwas komische Vorgeschichte. Ich will es mal so sagen. Wir haben gemneinsam drei Kinder und mein schlechtes Gewissen meinen Kindern gegenüber hat mich immer dazu getrieben alles zu tun, was von mir verlangt wurde. Na ja, ich habe zwar alles überprüft, aber dann letzlich doch abgenickt. Wenn ich hier einige Vereinbarungen aus dem Notarvertrag oder dem Scheidungsbeschluss vereinbaren würde, dann würde es hier Beileidsbekundungen hageln. Ich habe zum Beispiel auf mir zustehende 18.000 Euro aus privaten Rentenversicherungen verzichtet etc. etc.
Alles was wir verabredet haben, hat ihr Anwalt -ein Freund der Familie - dann geregelt. Ich wollte und will eine Auseinandersetzung vor Gericht vermeiden. Ich rechne damit, dass sie das nicht so einfach akzeptiert, wenn ich jetzt plötzlich sage: "So, im Oktober bekommst du noch dein Geld, dann nur noch für die Kinder!"
Ihr Anwalt wird dann sagen, dass das ja bei drei Kindern ganz anders ist, auch wenn die Zwillinge grade drei Jahre alt geworden sind usw usw.
Was soll ich machen?
Moin,
dann Variante b) wählen und die Zahlungen für den Ehegattenunterhalt ab November kommentarlos einstellen. Das ist dann nämlich eine Selbstverständlichkeit und muss von Dir nicht angekündigt werden.
Wenns der Ex nicht passt, muss sich der Anwalt unter Nachweis von weiterer Bedürftigkeit und Benennung von Anspruchsgrundlagen wieder an Dich wenden. Erst dann würde ich daran Gedanken verschwenden. Du kannst ja, weil Du Dich damit ja scheinbar schon auskennst, den Kindesunterhalt an die neuen Gegebenheiten ab November unaufgefordert anpassen. Das musst Du aber nicht, wenn da eine bestimmte Summe tituliert bzw. in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten ist. Das liegt dann bei Dir.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Würde ich aber im vorauseilenden Gehorsam nicht machen. Erstnochmal nachgucken, ob bei der Berechnung wirklich die tatsächliche Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Herabstufung berücksichtigt wurde. Bei bisher 4 Unterhaltsberechtigten dürfte um 2 Stufen herabtgestuft worden sein.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
So, das steht in der Trennungsvereinbarung (auch wenn ich jetzt alles tippen muss):
II. Nachehelicher Unterhalt
1. Die Notarin erklärt, dass im Falle der Scheidung jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Eine unterhaltspflicht besteht jedoch in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen (z.B.: Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen oder mangels einer angemessenen Erwerbstätigkeit) sowie als Aufstockungsunterhalt (§§ 1573, 1578 BGB). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zu diesem gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Die Berechnung dieses Altervorsorgeunterhalts ermittelt die Beträge, welche der Berechtigte an die gesetzliche Versicherung zu zahlen hätte, wenn er die Höhe des Elementarunterhalts versicherungspflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielte.
2. Für die Zeit nach einer Scheidung der Ehe verzichtet Herr H.... auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, gleichgültig, ob ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig bereits erkennbar hervorgetreten ist oder nicht. Frau H... nimmt diesen Verzicht hiermit an.
3. Die Unterhaltsansprüche von Frau H. richten sich nach gesetzlichen Bestimmungen.
Es werden jedoch folgende Modifikationen vereinbart
a.) Ein eventuell unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Wohnvorteil bleibt, sofern Frau H. die unter Buchstabe.... dieser Urkunde bezeichnete Immobilie bewohnt, unberücksichtigt und wird ihr nicht angerechnet.
b.) Frau H. kann einen Betrag bis zur Höhe von 600,00 € anrechnungsfrei hinzuverdienen. Verdient sie mehr, ist der den Betrag von 600,00 € übersteigende Betrag zu 50 % bei der Unterhaltsbrechnung zu berücksichtigen.
c.) Das Herr H. jährlich zufließende Weihnachtsgeld bleibt unberücksichtigt
d.) Auf Altersvorsorgeunterhalt wird nach Belehrung verzichtet
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die als Anlage angefügte Unterhaltsberechnung auch als Berechnungsgrundlage für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der ehefrau gilt, unter Berücksichtigung der dann geltenden Steuerklasse und der etwaigen durchführung des Realsplittings
Im Übrigen richtet sich der unterhaltsanspruch von Frau H. nach den gesetzlichen Bestimmungen
....
Also was den Kindesunterhalt angeht hat alles seine Richtigkeit. Die Reduzierung um zwei Stufen etc. Das würde ich dann selbständig korrigieren und entsprechend zahlen. Das ist auch nicht mein Problem. Trotzdem Danke
Hallo Hermi,
Was soll ich machen?
Deine "Gerichtsphobie" ablegen, ansonsten wirst Du immer und ewig zahlen müssen, was Sie will.
Susi
Was mich etwas wundert, sind die fehlenden Hinweise auf die eingeschränkte Gültigkeit der Vereinbarung, falls durch diese Regelungen einer der Parteien zum Fall für die Sozialkassen wird. Auch wenns unwahrscheinlich ist, aufpassen, dass nachher der Vertrag insgesamt nicht anfechtbar ist. Gruß Ingo
Das war ja nur der Auszug zum Thema nachehelicher Unterhalt. Aber zum Thema eingeschränkte Gültigkeit bzw. Befristung ist nichts gesagt worden. Ich kann mich erinnern, dass die Notarin mir damals sagte, dass im Falle eines Falles eine Abänderungsklage einzureichen wäre.
Wobei ich davon ausgehe, dass der § 1586 BGB hier eindeutig ist.
Moin,
1. Die Notarin erklärt, dass im Falle der Scheidung jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen Unterhalt zu sorgen hat. (...)
3. Die Unterhaltsansprüche von Frau H. richten sich nach gesetzlichen Bestimmungen.
das ist der Grundsatz.
Wenn sie aus diesen Gründen
Eine unterhaltspflicht besteht jedoch in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen (z.B.: Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen oder mangels einer angemessenen Erwerbstätigkeit) sowie als Aufstockungsunterhalt (§§ 1573, 1578 BGB).
noch Unterhalt begehrt, muss sie diese Gründe erläutern. BU fällt grundsätzlich ab 3 Jahren erst mal weg, alt, krank und gebrechlich ist sie nicht und wenn sie keine Erwerbstätigkeit hat, ist das nunmehr das Problem vom neuen Ehemann.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich kann dazu nur sagen, dass wir die Scheidungsfolgevereinbarung auf Grund dieser formalen Punkte und der Rechtssprechung der Gerichte vor kurzen noch einmal ergänzen mussten. Aber das ist Aufgabe des Anwalts des Vertrauens bzw. des Notars hierauf hinzuweisen. Gruß Ingo