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Wegfall Betrungsunterhalt

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(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

vielleicht könnt Ihr mir noch weiterhelfen.

Wie verhält es sich den jetzt mit meiner neuen Partnerin?

Sie geht jetzt zwei Jahre in Elternzeit und bekommt Elterngeld:

Ihr gegenüber und dem Kind bin ich ja auch Unterhaltspflichtig.

Wie errechnet sich da jetzt?

ca. netto inkl. Anrechnung Firmenwagen 4100,-

- Kind 1 408,- € (7 Jahre)
- Kind 2 386,-€ (kommt bald)

abzüglich 5% 3140,-
Anerkannter Kredit 260,-
Kosten ganztags Schule 145,-

= 2735,-

EX Verdient 1100,- plus fiktiv 200,- (30h Woche) - 305,- Fahrtkosten

= 995,-€

Ich zahle an Sie 853,-€

Sie wird ab September wahrscheinlich 40h arbeiten gehen (Sohn ist in der Ganztagesbetreung angemeldet Mo-Do 07:30-17:00 und Freitags bis 16:00 Uhr) und ca. 1800,- netto verdienen = 1500,-€

Kann man jetzt einfach rechnen das Sie mit 1500,- plus 408,- KU plus 192,- Kindergeld = 2100,- Gesamt keinen Anspruch mehr hat?

Danke für eure Hilfe

David


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2017 13:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Akoser,

Kann man jetzt einfach rechnen das Sie mit 1500,- plus 408,- KU plus 192,- Kindergeld = 2100,- Gesamt keinen Anspruch mehr hat?

KU und KG sind kein Einkommen.

Im Wege der Dreiteilung (so Deine Ex denn im zweiten Rang angesiedelt wird) müsste geguckt werden, was Deine Partnerin zur Verfügung hat (Elterngeld abzgl. 300 EUR Sockel).

Vereinfachtes Beispiel:
Du 2.735 abzgl. Erwerbsbonus (z.B. 10%) -> 2.461
Ex 1.500 abzgl. Erwerbsbonus (z.B. 10%) -> 1.350
Partnerin 1.500 (angenommen 1.800 EUR Elterngeld)

Gesamt: 5.311 / 3 = 1.771 EUR, d.h. Du würdest zahlen müssen: 420 EUR BU

Beachte: Ein ganzer Schwung Ermessenssache.

Rechne mit dem echten Elterngeld Deiner Partnerin und es ergibt das obere Ende dessen, auf was ich mich außergerichtlich einlassen würde.

Deine Ausgangsverhandlungsbasis lautet: Ex hat keinen Anspruch auf BU.

Auf alles dazwischen kann man sich (mit zeitlicher Befristung) aus meiner Sicht einigen.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2017 14:48
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für die Rechnung.

Elterngeld wird ab September ca. 1100,-€ netto sein

Wenn ich jetzt grob überschlage

netto 4100,-€
- BU 220,-€
- Riester 183,-€
- Darlen 160,-€
- Kindergarten/Schule 145,-€

= 3392,- bereinigt
- KU Kind 1 408,- €
- KU Kind 2 386,-€

= 2598,-€
- 1/7 387,-€

= 2211,-€ bereinigt

Was kann ich jetzt ca. noch für meine neue Partnerin (Unterhaltsempfänger 3) anrechnen?

=

Sorry stehe noch auf dem Schlauch.

Wie wäre dann die Vorgehensweise? Ist ein Anwalt zwingend notwendig? Meine EX besteht grundsätzlich auf Ihr vom Staat gegebenen Recht 😉

Soll ich Ihr zum Beispiel Vorschlagen 201,- bis zum 12 Geburtstag und dann 286,-€ bis zum 18 Geburtstag?

Die neuen Regeln ab 1.07.2017

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:

für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
voraussichtlich ab Juli 2017 für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2017 18:20
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die Frage ist beim BU der Ex, ist dieser als Beschluss erfolgt worden?
Weiterhin müssen Kindsbezogene Gründe vorliegen, bis in alle Ewigkeit einen BU zu bekommen. Wenn sie (die EX) nun mehr verdient, dann schmelzt sich nach meinem Verständnis der BU automatisch ab. Zumal sie dann mit 40 Stunden / Woche vollzeit arbeitet.

🙂

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:

UHV hat nicht mit BU und KU zu tun. Dieser kommt nur zum Tragen, wenn Du keinen KU zahlen solltest. Das tust Du aber und daher ist dies nicht relevant.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2017 18:36
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

@Kasper

Es ist ein Beschluss in zweiter Instanz, siehe meine Posts weiter oben. Dort haben ich den kompletten Beschluss eingestellt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2017 18:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

a) der BU für Deine Ex beruht auf einem Beschluss und kann deshalb entweder einvernehmlich oder durch eine Abänderungsklage geändert werden. Wenn also freiwillig/einvernehmlich ausscheidet, dann muss die Abänderung durch ein Gericht erfolgen und zwar auf der Grundlage des Beschlusses und den dort für die Fortdauer des BU angegebenen Grundes.
Darum kommst Du nicht herum.

b) wenn abgeändert wird, dann sollte die Grundlage eine aktuelle Berechnung sein. Mit 2 Kindern, einer Mutter eines Kindes unter 3 und Deiner Ex hättest Du 4 unterhaltsberechtigte Personen.
Davon befinden sich die minderjährigen Kinder im 1. Rang, die Mutter eines Kindes unter 3 im 2. Rang und Deine Ex im 3. Rang.

Dann wird zunächst gemäß Deinem bereinigten Einkommen der KU in der DDT bestimmt, wegen 4 unterhaltsberechtigten Personen geht es 2 Stufen herunter und nach Abzug des hälftigen KG ergibt sich der jeweilige Zahlbetrag KU.

Jetzt wird der Zahlbetrag KU von Deinem Einkommen abgezogen und der BU für die Mutter des Kindes unter 3 bestimmt. Dabei hast Du einen Selbstbehalt von 1200 Euro bzw. ihr stehen 3/7 des Familieneinkommens zu (je nachdem was niedriger ist).

Ist dann bei Dir immer noch mehr 1200 Euro vorhanden kann Deine Ex BU bekommen.
Fällt Deine Ex raus, dann wäre die Rechnung mit 3 unterhaltsberechtigten Personen zu machen und es gänge in der DDT nur eine Stufe runter.

Erfolgt keine Abänderung, dann wäre die Rechnung wie oben zu machen, allerdings würde Deine Ex den bisherigen BU bekommen und den KU nach der titulierten Stufe. Sprich für Dein weiteres Kind und Deine jetzige Partnerin bleibt das, was Du hast.
Für Deine jetzige Partnerin würde auch das JA kostenfrei rechen und zwar sowohl KU als auch BU.
Die Durchsetzung bleibt aber von der Abänderung abhängig und darum musst Du Dich kümmern.

Ein Abschmelzen des Unterhalts für Ex ist dabei durchaus sinnvoll, aber nicht bis 18. Ich würde ein 1-2 Jahresschritten bis zum 10. (oder vielleicht auch 12.) Geburtstag gehen, aber nicht länger.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2017 20:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

@Susi64 - kleine Korrektur

Auch die Ex ist im 2. Rang, da es sich um BU handelt. Wenn schon, dann muss der Grund für die UH-Zahlung - hier die Betreuung eines Kindes - geändert werden. Dafür dürfte es aber kaum einen Grund geben.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2017 11:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja, danke oldie, bei BU ist das so.

Wenn Ex und Next gleichrangig sind, dann ändert sich trotzdem nichts solange Ex Anspruch auf den vollen Unterhalt hat.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2017 13:23
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich habe mir noch mal diesen Beschluss (BGH XII ZB 258/13) zum nachehelichen Unterhalt bei Hinzukommen weiterer Unterhaltspflichten angetan.

Was ich verstanden habe:
1. Bei der Bedarfsermittlung wird zunächst so getan, als seien neues Kind und Mutter nicht da.
D.h. der Bedarf Deiner Ex wird weiterhin via Halbteilung ermittelt (anders gesagt: es bleibt wie es ist).

2. Im Rahmen einer Billigkeitsüberprüfung kommt dann die Dreiteilung zum Tragen.
Allerdings bleibt hierbei ein Erwerbstätigenbonus außer Acht (im Gegensatz zu meinem vorherigen Beitrag).
Ferner ist der Vorteil aufgrund Zusammenlebens mit neuem Partner zu berücksichtigen.

Dir verbleibt nach Abzug KU (und Mehrbedarf) 2.598 EUR
Deine Partnerin hat 1.100 EUR ./. 300 EUR Sockel = 800 EUR
Deine Ex 995 EUR (zunächst mal keine Erhöhung der Erwerbsobliegenheit unterstellt)
Insgesamt: 4.393, verteilt auf drei -> 1.464,33 EUR
Angepasst für Ex zzgl. 20% (wegen Eures Zusammenlebens) -> 1.757,20
D.h. "worst case" UH-Anspruch 802,20 EUR (1.757 ./. 995).

Wesentliche "Ermessensschrauben":
- Wegfall BU-Anspruch wegen Ganztagsbetreuung oder
- höhere Erwerbsobliegenheit der Ex aus selbigen Grund

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2017 19:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

@united

Bei EU mag das zutreffen (3. Rang), bislang wird aber über BU (2. Rang) diskutiert. Da gibt es keine unterschiedliche Behandlung der Mütter, wenn ein Anspruch auf BU vorliegt. Und ein Anspruch auf EU müsste erst einmal festgestellt werden. Bisher wurde dieser nicht thematisiert.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 00:44




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

*gelöscht*
Ich habe mich vertan :redhead:


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 13:56
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@Oldie: Keine Ahnung, ob ich mich missverständlich ausgedrückt habe.

Mit genau diesem Fall (zwei Unterhaltsberechtigte im gleichen Rang, wie hier: Nr. 2) beschäftigt sich der Beschluss.

Im Wege der Dreiteilung wird geprüft, inwieweit die Deckung des Bedarfs der ersten Ehefrau der Billigkeit entspricht.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 15:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Dann müsste diese Analogie auch auf Kindesunterhalt Anwendung finden dürfen. M.E. liegt bei dem Beschluss die Besonderheit des dt. Familienrechts zugrunde, wonach bei Geschiedenen der vormalige Ehestand heraus gehoben werden soll. Ich habe Zweifel, ob das auch bei BU Anwendung findet. EU wurde nicht thematisiert, von daher dürfte der vormalige Ehestand n.m.A. beim jetzigen Stand keine Rolle spielen. Das hat nichts mit Missverständnis zu tun, sondern ich bin hier anderer Ansicht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 16:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes sehe ich es so, dass wenn keine Abänderung erfolgt der volle Unterhalt an BU und KU zu zahlen ist.

Sollte es zu einer Abänderung kommen, dann kann das aus meiner Sicht nur auf der Grundlage des bisherigen Beschluss erfolgen und da stehen kindbezogene Gründe im Vordergrund.

Was, wem, hier wie zusteht ist eine Ermessensentscheidung, die dem von united genannten Urteil folgen kann, schliesslich geht es immer noch um den nachehelichen Unterhalt in Form von BU, oder aber auch ganz anders. Ich würde alles als Anregung für den TO so stehen lassen und ihm viel Glück wünschen eine sinnvolle Entscheidung herbeizuführen. Mehr können wir nicht tun. Zumindest sehe ich das so.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 17:43
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Dann müsste diese Analogie auch auf Kindesunterhalt Anwendung finden dürfen.

Dieses gilt doch analog beim Kindesunterhalt:
Wenn Mangelfall, dann wird verteilt. Wenn identischer Bedarf: Verteilmasse durch Anzahl Berechtigte. Aufgrund unterschiedlicher Bedarfe wird allgemein nicht in gleicher Höhe, sondern prozentual verteilt.
Etwas anderer Mechanismus, aber grundsätzlich m.E. analog.

Beim im Beschluss behandelten Einzelfall geht es zwar um Ex-Frau und aktuelle Frau, in der Begründung werden aber explizit verallgemeinernd "gleichrangige Unterhaltspflichten" aufgeführt:

25 - Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB könne bei gleichrangigen Unterhaltspflichten darauf abgestellt werden, ob auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten und die Unterhaltspflichtigen je ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel entfielen.

Nichts desto trotz bleibt es bei einer billigen Ermessenssache.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2017 18:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Begriff der Dreiteilung würde mir in diesem Zusammenhang nicht einfallen, da er viel zu eingeengt ist, und auch noch die Bevorzugung älterer Ansprüche in sich trägt. Das der Anspruch der Parteien nach Rang und Höhe des Bedarfs berechnet wird, dürfte unstrittig sein.

Grussoldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2017 00:41
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend Zusammen,

hier ein Zwischenbericht.

Meine Anwältin hat einen Brief aufgesetzt mit denn angebot den Betreungsunterhalt stufenweise zu senken.

Ab September 500,-€ nach 2 Jahren 300,-€ und nach zwei weiteren Jahren nichts mehr.

Heute kam die Antwort: mal abgesehen von dem üblichen wie arme Mutter und Kind kann nur bis 16:00Uhr in der Schule bleiben da sie ja dann die Hausaufgaben mit Ihm machen muss ( das bietet aber ja die Schule in der Nachmittagsbetreuung an). Und sie ja dann nicht mehr arbeiten kann und das Sie doch das alleinige Sorgrecht haben will( damit sie mit Ihm endlich ADHS bescheinigen lassen kann). Mehre Ärzte haben bereits gesagt das er keines hat und ich deswegen auch keinen weitere Untersuchungen mehr zustimme.

Haben Sie ein großzügiges Angebot (Worte Ihres Anwaltes) von 703,-€ Angeboten (jetzt 853,-€). Sollte man das Angebot nicht annehmen würden Sie alles neu rechnen lassen und keinen weiteren Reduzierung zustimmen.

Natürlich muss bewiesen werden das ich auch der Vater vom neuen Kind wäre. Ich habe am Freitag einen neuen Termin beim Anwalt. Was würdet Uhr mir raten? Ich würde gerne Vorschlagen das es erstmal okay ist wenn auch Sie die Kosten der Machmitagsbetreung trägt ( Gesamt 280,-€ im Monat) oder lieber zum Beispiel 650,-€ anbieten oder lieber alles neu rechnen lassen?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2017 23:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich greife mir mal einenn Teilaspekt heruas, Du bist der Vater des neuen Kindes, wenn Du mit ihr verheiratet bist oder die Vaterschaft anerkannt hast. Daraus und nur daraus ergibt sich Deine rechtliche Vaterschaft mir allen Konsequenzen. (§ 1592 BGB).

Was versteht denn der Anwalt unter "neu rechenen"? Die Frage hier ist, was dabei herauskommt. Ich habe da keine Ahnung.

Ohne irgendeine wirkliche Rechtskenntnis würde ich die Kosten der Nachmittagbetreuung übernehmen. Das impliziert nämlich, wenn es keine Nachmittagsbetreuung mehr gibt, dann musst Du das auch nicht mehr zahlen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2017 00:13
(@akoser)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Anwalt ( der Ex)  meint mit neu Rechnen das er den kompletten Unterhaltsanspruch neu rechnen will.

Sind ja auch seit der Schwidung zwei Jahre vergangen.

Das neue Kinde ist mit meiner Partnerin zusammen und kommt Anfang September die Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht sind bereits eingetragen beim Jugendamt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2017 23:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

naja, wenn richtig neu gerechnet wird, dann wäre das ja eigentlich auch in Deinem Interesse. Also Unterhalt und Mehrbedarf an die tatsächlichen Gegenheiten anzupassen.
Meine Bedenken sind eigentlich die, dass das eigentlich nicht im Interesse seiner Mandantschaft sein kann.
Aber vielleicht wollen doch alle ehrlich rechnen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 00:34




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