Hallo Leute,
ich habe eine kurze Frage, bezüglich wieviel ich meiner Exfreundin zahlen muss.
Unsere Tochter ist 12 Jahre alt geworden und lebt zu 1/3 bei mir.
Diese Art von Wechselmodell wird leider nicht so häufig diskuttiert.
Nun kaufe auch ich unserer Tochter Klamotten, gebe ihr Geld fürs Kino, wir teilen uns Vereinsbeiträge...
Ich verdiene nur nicht soviel Geld (~1000.-Netto), so dass ich schon genau wissen will wieviel ihr zusteht.
In der Düsseldorfer Tabelle sind leider keine solchen Sonderformen gegeben. Wir diskuttieren gerade heftig und ich will meiner Tochter gerne mehr geben bzgl. am Liebsten sollte sie bei mir wohnen.
Wäre super wenn ihr mir schnell helfen könnt
Danke Hardy
Hallo,
kurz: bei dieser Konstellation sind die Gesetze und die Rechtsprechung so: der 2/3 Seite muß der volle KU nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt werden.
Es gibt übrigens auch Väter die ihr Kinder zu 50% haben, und die dennoch Unterhaltsplichtig sind.
Einige dich irgendwie mit der Ex. Wo kein Kläger da kein Richter, und im Innenverhältnis fährst du vielleicht besser, und kannst deiner kleinen selber was zukommen lassen.
Gruß
Haddock
Hallo Hardy,
willkommen bei Vatersein, dem Forum auch für 1/3tel Umgangsväter
erst in den letzten Tagen diskutierten wir ein Urteil:
http://www.vatersein.de/forum-topic-6574.0.html
In dem Urteil steht: Nehmen sie ihre Kinder, gehen sie nicht über Los und zahlen sie 2/3tel KU. Falls Du jemanden brauchst, der das versteht, frag AnnaSophie. Trotz Diplom der Höheren Mathematik verschliesst sich mir nämlich der logische Zugang.
Gruss,
Michael
noch ne kurze Frage hinterher, wird die Hälfte des Kindergeldes von der Düsseldorfer Tabelle abgezogen oder mss ich wirklich 284.- Euro zahlen?
Kigeldantzeil musst du nicht zahlen.
Siehe Anhang A der DT.
erst in den letzten Tagen diskutierten wir ein Urteil:
http://www.vatersein.de/forum-topic-6574.0.htmlIn dem Urteil steht: Nehmen sie ihre Kinder, gehen sie nicht über Los und zahlen sie 2/3tel KU.
Das ist nicht korrekt. Das entsprechende OLG-Stuttgart-Urteil wurde vom BGH völlig auseinandergenommen. Es wird dir nicht möglich sein, den vollen KU-Betrag nach DT zu umgehen, es sei denn du bist Mangelfall, du einigst dich mit der KM im Innenverhältnis oder du erwischst im hoffentlich nie stattfindenden Verfahren den Richter des OLG Stuttgart und ebenjener bleibt vom BGH-Entscheid völlig unbeeindruckt.
@weisnich: Zeige mir bitte auch nur eine Passage aus dem BGH-Urteil, die dich dauernd zu dem Schluß verleitet, Betreuungsanteil und KU wären irgendwie verrechenbar in der von dir geschilderten Art und Weise. Dem ist (leider) nicht so und nach diesem Urteil erst recht nicht. Es gab diesen Vorstoß aus Stuttgart, der wurde vom BGH abgeschmettert.
Hallo Skorpion,
in dem Urteil http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1014.html des BGH ging es um die Barunterhaltspflicht (also Kindesunterhalt) eines Vaters, der sein Kind zu 1/3tel betreut. Er muss 2/3tel KU zahlen (was mir aber nicht einleuchtet)
Wo steht hier was von B(etreuungs)U(nterhalt)?
Gruss,
Michael
Hallo Skorpion,
in dem Urteil http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1014.html des BGH ging es um die Barunterhaltspflicht (also Kindesunterhalt) eines Vaters, der sein Kind zu 1/3tel betreut. Er muss 2/3tel KU zahlen (was mir aber nicht einleuchtet)Wo steht hier was von B(etreuungs)U(nterhalt)?
Hi,
(1) Ich habe doch gar nichts von BU geschrieben ! Natürlich geht es um KU.
(2) Du hast dieses Urteil, auf das du dich hier beziehst, gründlich mißverstanden. Wie kann ich dir das bloß noch besser verdeutlichen :kopfkratz:
- OLG Stuttgart: KV betreut 1/3, Lebensmittelpunkt und daraus resultierender KU-Anspruch bei KM, also zahlt KV KU, aber die KM nicht. Beim KU jedoch wird 1/3 von DT abgezogen wegen 1/3-Betreuung.
- dann aber BGH: Sinngemäß: "Was erlauben OLG Stuttgart! Ob KV mitbetreut spielt keine Rolle solange nicht 50:50, und auch dann kann KU seitens der KM geltend gemacht werden." Das einzige, was nach der BGH-Revision vom OLG Stuttgart-Urteil blieb, war der Betrag. Der BGH sah sich einfach nicht veranlaßt, einen neuen festzusetzen.
Also wird man sich jetzt nirgends auf dieses OLG Stuttgart Urteil berufen können, da die Begründung des OLG in der Revision vorm BGH revidiert wurde.
Hallo Michael,
Hallo Skorpion,
in dem Urteil des BGH ging es um die Barunterhaltspflicht (also Kindesunterhalt) eines Vaters, der sein Kind zu 1/3tel betreut. Er muss 2/3tel KU zahlen (was mir aber nicht einleuchtet.
warum leuchtet dir das nicht ein? Wenn 1/3 betreut wird, ist es doch nur "gerecht" wenn auch 1/3 KU weniger bezahlt wird.. oder hab ich dich ganz falsch verstanden?
Herzliche Grüße
Wolfsfrau
Hallo Michael,
warum leuchtet dir das nicht ein? Wenn 1/3 betreut wird, ist es doch nur "gerecht" wenn auch 1/3 KU weniger bezahlt wird.. oder hab ich dich ganz falsch verstanden?
Michaels Logik war nachvollziehbar folgende:
Kind hat Bar- und Betreuungsbedarf. Barbedarf = DT-Satz.
KV: deckt 1/3 Betreuungsbedarf und 2/3 Barbedarf.
KM: deckt 2/3 Betreuungsbedarf und 1/3 Barbedarf.
Daraus folgt nach gesundem Menschenverstand: KM überweist 1/3 DT-Satz an KV, KV überweist 2/3 DT-Satz an KM, oder einfacher (Verrechnung dieser Überweisungen) KV überweist 2/3-1/3=1/3 DT-Satz an KM.
Daraus folgt nach OLG Stuttgart: Einzig dem Elternteil, bei dem der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt, steht KU zu. Also KM. Die 1/3-Betreuungsleistung wird trotzdem gewürdigt, so daß KV 2/3 DT-Satz an KM überweist.
Daraus folgt nach BGH-Revision: Einzig dem Elternteil, bei dem der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt, steht KU zu. Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dürfen nicht mit dem KU verrechnet werden. Also theoretisch: KV überweist 3/3 DT-Satz an KM.
Praktisch hat der BGH die Summe, die das OLG errechnet hat, unberührt gelassen. Diese entspricht 2/3 DT-Satz. Er hat aber moniert, daß diese Summe als Folge der Betreuungsleistung des KV dargestellt wurde. Das darf man nicht.
Hallo Skorpion,
genau das meinte ich doch, als ich weisnich Michael fragte, was ihm daran nicht einleuchtet... mir ging es um das hier:
Er muss 2/3tel KU zahlen (was mir aber nicht einleuchtet)
Dieser Fakt (KU vom KV zu 2/3 zu zahlen) ist doch meinerseits unbestritten, und, dass es hier um die (weggenommene) Argumentation in einem möglicherweise dadurch geschaffenen Präzedenzfall geht... hätte die Revision eine anderslautende Argumentation veröffentlicht, hätten Massen von Verfahren neu gestartet werden können.
Und vielleicht wäre dann ein wenig mehr Gerechtigkeit in unser Rechtssystem gekommen.
Fakt ist jetzt: Der KV zahlt den um 1/3 reduzierten KU an die KM. So oder so. "Nur" die Argumentation für nachfolgende Verfahren wurde schlauerweise verhindert... 😡
Manchmal glaube ich, dass es Dienst-Anweisungen für so was gibt...
HG
Wolfsfrau