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Was wird einkommensmindernd beim Kindesunterhalt berücksichtigt ?

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(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

meine Noch-Ehefrau und ich haben uns im Januar 2009 getrennt. Erst getrennt im eigenen Haus, seit März 2009 wohne ich jetzt in einer eigenen Wohnung. Wir haben vor 8 Jahren geheiratet und 3 Kinder (6, 8 und 17 Jahre alt). Wir sind beide in Vollzeit berufstätig. Meine Ex seit 3 Jahren, nach dem Ende der Elternzeit.

Wir haben Anfang 2009 einen Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag abgeschlossen, in dem u.a. festgelegt ist, dass unser bis dahin gemeinsames Haus samt Schulden in meinen alleinigen Besitz übergeht und meine Ex und die Kinder ein Mietrecht für mehrere Jahre haben. Meine Ex hat dafür unsere Ferienwohnung übertragen bekommen.

Bis Mai habe ich alle Kosten für das Wohnen und die Nebenkosten (Strom, Gas, Telefon, Kindergartenbeiträge usw.) getragen und dafür keinen Unterhalt gezahlt.

Seit Juni 2009 haben wir beide Steuerklasse 4 (vorher meine Ex Steuerklasse 5 und ich Steuerklasse 3) und ich bezahle seitdem nach eigener Rechnung Kindesunterhalt in Höhe von 876 Euro (Stufe 3 Düsseldorfer Tabelle). Dazu gibt es keine Titel, ich hatte meiner Ex per E-Mail mitgeteilt, dass ich ein bereinigtes Nettoeinkommen von deutlich unter 2100 Euro berechnet habe und freiwillig nach Stufe 3 der DDT zahle. Details der Berechnung hatte ich nicht aufgeführt, nur die abzugsfähigen Posten benannt. Ich habe sie auch darauf hingewiesen, dass eine genaue Berechnung wahrscheinlich einen geringeren Unterhalt ergeben würde. Sie hat dies stillschweigend akzeptiert und ich habe 3 Monate lang gezahlt.

Nun hat meine Ex über das Jugendamt eine Beistandschaft zur Festsetzung des Unterhalts beantragt. Heute habe ich beim Jugendamt die Einkommensnachweise der letzten 2 (!) Monate (war so gefordert, wahrscheinlich wegen dem Steuerklassenwechsel) und eine Auflistung meiner Kosten abgegeben.

Gleichzeitig habe ich heute von meiner Ex eine Aufforderung zur Übergabe der Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bekommen. Die SB vom Jugendamt meinte auf meine Nachfrage, dass es sich dabei wohl um die Feststellung eines evt. Ehegattenunterhaltes handeln dürfte, da das Jugendamt ja jetzt für die Festsetzung des Kinderunterhalts zuständig sei.

Bisher haben wir die Details ohne anwaltliche Unterstützung geregelt. Ich hatte aber letztes Jahr 2 Beratungsgespräche bei meiner RAin.

Hier die wichtigsten Informationen zu meiner finanziellen Siuation:

+ 3900.-  durchschnittliches Nettoeinkommen plus AG-Anteil für Krankenversicherung (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 4 und Kurzarbeit)
+ 740.-    Mieteinnahmen (Kaltmiete ohne NK von Ex)
- 600.-    private Krankenversicherung für mich und die 3 Kinder (Selbstbehalte von insgesamt 2100 Euro p.a. noch nicht berücksichtigt)
- 1380.-  Hauskredite (880 € Zinsen, 500 € Tilgung)
- 200.-  Autokredit (seit 3,5 Jahren)
- 330.-  neuer Kredit (seit Mai 2009) wegen Auszugskosten und Kurzarbeit
- 250.-  Renten- und Lebensversicherungen zur Altersvorsorge
- 30.-    Unfallversicherung für die Kinder
- 90.-    hälftiger Anteil für die Nachmittagsbetreuung der 2 kleinen Kinder
- 20.-    Mitgliedsbeiträge für die Sportvereine der Kinder

Die Entfernung zur Arbeit beträgt 40 km (z.Zt. wegen Kurzarbeit ca. 17mal pro Monat)

Nun meine Fragen:

1. Was wird beim Kindesunterhalt in der Trennungszeit zur Bereinigung des Nettoeinkommens wahrscheinlich anerkannt und was wohl nicht?

2. Wie kann ich den Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung berücksichtigen? Selbstbehalt je Kind 600 Euro p.a. und für mich 300 Euro p.a. .
Kann ich pauschal 175 Euro (2100 Euro / 12 Monate) in Abzug bringen oder muss ich Einzelnachweise der letzten Monate vorlegen? Wenn ja, über welchen Zeitraum?

3. Muss ich möglicherweise Unterhalt an meine Ex zahlen? Ex hat eine bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 1400 Euro/Monat. Oder hätte ich sogar noch einen geringen Unterhaltsanspruch (den ich aber nicht beanspruchen würde)?

4. Wie sieht es mit dem Unterhaltsanspruch meiner Ex aus, falls sie arbeitslos wird? Ihr befristeter Vertrag läuft Ende des Jahres aus.

5. Wie reagiere ich auf den Brief meiner Ex? Soll ich fragen, wofür sie die Einkommensnachweise benötigt und im Gegenzug von ihr ebenfalls die Verdienstbescheinigungen verlangen? Sie hat mir eine sehr kurze Frist von weniger als 1 Woche gesetzt (?).

Bereits im Voraus vielen Dank für eure Antworten und Tipps.

Tom

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2009 17:21
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tom66

Mir fehlen noch einige Angaben für einen Überschlag:
- Dein Brutto-EK (ich schätze mal 6500)
- den theoretischen Wohnvorteil, welcher Dir durch das Wohneigentum entsteht
- die bei Dir ortsübliche Miete für eine 50m² - Wohnung
- Kann die Ferienwohnung dauerhaft bewohnt werden? Welche Einkünfte (könnten) entstehen dort durch Vermietung?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2009 18:05
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

danke für die Antwort.

1.) Durchnitts-Bruttogehalt ca. 6600 Euro (dies Jahr wird es kein Weihnachtsgeld geben), aber wegen Kurzarbeit jetzt deutlich niedriger (2009 schwankend zwischen 3500-6000 Euro)

2.) Ich habe keinen Wohnvorteil. Meine Ex hat das Haus von mir angemietet, ich selber wohne in einer Mietwohnung (72 qm, 460 Euro inkl. Nebenkosten).

3.) Ortübliche Miete für 50 qm-Mietwohnung schätze ich auf 280-300 Euro ohne NK

4.) Die Ferienwohnung liegt im Ausland und wird nicht vermietet. Sie diente ausschließlich zur Eigennutzung und das wird meine Ex auch nicht ändern wollen.

Ich hoffe, du kannst mit meinen Angaben etwas anfangen.

Grüße Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2009 18:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich habe mal folgende Rechnung aufgestellt, kenne mich jedoch mit diesem ganzen Privatkrankenkassenkram nicht aus. Daher muss wahrscheinlich auch versucht werden, ggü. JA zu agrumentieren.

Zuerst die priv. Altersvorsorge mal aufdröseln:
- bei 6600 Brutto i.d.R. max. möglicher Betrag von 4% = 264 wenn geleistet

+ 3900                   (Netto-EK)
-    740 - 880 = 0  (Mieteinkünfte minus Zinsen gleich negativ -> Null)
-    264                   (priv. Altersvorsorge, da schon die Tilgung darüber liegt)
-    600                   (priv. KK - eigentlich dürfte hier nur Dein Anteil stehen, aber in der Trennungsfrage mal fresch sein, ansonsten Kinder bei KM versichern lassen)
-    403                   (berufsbedingte Aufwendungen: (30km x 0,30 + 10km x 0,20) x 2 x 220 / 12
= 2633 für KU bereinigter Netto
Damit kommst Du in Gruppe 4 der DDT. Stellt Deine DEF jedoch UH-Ansprüche und bekommt sie auch durchgesetzt, so eine Gruppe tiefer.

Während der Trennungsphase gilt bei TU in D. der Halbteilungssatz. Daher ist auch der bereinigte Netto Deiner DEF notwendig.
Zuvor würde ich aber folgende Posten abziehen oder auch zur Disposition stellen (würden wollen):

- 200.-   Autokredit (seit 3,5 Jahren)
- 330.-   neuer Kredit (seit Mai 2009) wegen Auszugskosten und Kurzarbeit
- 30.-     Unfallversicherung für die Kinder
- 90.-     hälftiger Anteil für die Nachmittagsbetreuung der 2 kleinen Kinder
- 20.-     Mitgliedsbeiträge für die Sportvereine der Kinder

und natürlich den KU. Dann verbleiben (bei Gruppe 4):
+ 2633
-    289
-    289
-    352
-     s.o. Zitat
= 1033 bereinigt für TU
Oder anders gesagt: So würde ich da hineingehen.
Das dürfte wahrscheinlich ein ausgeglichenes Verhältnis sein und TU-Ansprüche negieren. Du solltest Dich jedoch darauf einstellen, dass fast alles von der Gegenseite angezweifelt werden wird und Du dann agrumentieren musst - oder Konsequenzen draus ziehen. M.E. wird Deine DEF bereits "beraten" - woher sonst diese Eile mit dem Auskunftsverlangen? Das ist RA-typisch. Die min. Frist für Dich beträgt 2 Wochen, auf verlangen von Dir auch mehr. Schliesslich musst Du erst Deinen AG darum bitten (und wenn Du das selber bist :wink:) und der braucht Zeit, zumal auf die Post auch kein Verlass ist.

Alle "Mehraufwendungen" für die Kinder sollten als solche auch eindeutig deklariert werden. Damit werden sie zu KU und stehen in der Rangfolge vor dem TU/EU.

Edit: Ups, zwei Fragen vergessen.

4. Wie sieht es mit dem Unterhaltsanspruch meiner Ex aus, falls sie arbeitslos wird? Ihr befristeter Vertrag läuft Ende des Jahres aus.

Dann werden die Karten sehr wahrscheinlich neu gemischt.

5. Wie reagiere ich auf den Brief meiner Ex?

Du bist gesetzl. verpflichtet Auskunft zu erteilen. Weigerst Du Dich, könnte sie Stufenklage einreichen. Aber: Hat sie nicht gesagt, wofür sie diese Auskunft will? Dann kannst Du antworten, dass sie keinen Anspruch hat, lediglich ihre Neugier zu befriedigen. Bei einer Auskunftsanfrage ist der Grund dafür mitzuteilen. Fehlt der, entspricht das von der Form her auch nicht einer Inverzug-Setzung.

und im Gegenzug von ihr ebenfalls die Verdienstbescheinigungen verlangen?

Natürlich (wenn sie TU begehrt). Wie sollst Du es sonst überprüfen können?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2009 18:51
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

zu 1.) Da ich privat krankenversichert bin, müssen die Kinder auch privat versichert werden (SGB V § 10). Das kann meines Wissens erst nach der Scheidung geändert werden. Erst dann können sie über die GKV meiner Ex mitversichert werden. Ich erwarte da auch keine Probleme, den kompletten Beitrag anerkannt zu bekommen.
Für den Selbstbehalt wünschte die SB vom JA auf meine Nachfrage alle Belege (Arztrechnungen, Medikamente ...) aus 2009 um sie dann (hoffentlich) zu berücksichtigen. Mich interessiert aber, ob das so richtig und üblich ist.

In deiner Rechnung hast du Miete (+740 Euro) gegen Zinsen (-880 Euro) auf Null verrechnet. Ist das so richtig, müssten nicht eigentlich -140 Euro abgezogen werden?

Kann ich nicht die Kosten, die ich direkt für die Kinder bezahle (Unfallversicherung, Mitgliedsbeiträge, Betreuungsanteil) für die Berechnung des KU vom Nettoeinkommen abziehen?

zu 5.) Meine Ex fordert mich nur auf, ihr über mein Einkommen für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.07.2009 Auskunft (mit Belegen) zu erteilen. Ohne Angabe von Gründen. Sie wünscht außerdem noch alle unterhaltsrelevanten (?!) Belege.

Grüße Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2009 19:41
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tom,

ich schliess mich da Oldie weitestgehend an, bis auf Details, wie die Fahrtkostenpauschale nur Kurzarbeits-bereinigt, dafür aber den Kinder-KV-Selbstbahlt (also 150€/Monat) abgezogen.

Das Haus ist denke ich durch die Scheidungsvereinbarung aus der Rechnung raus, wenn da tatsächlich das Zugewinn-Thema komplett vom Tisch ist (Ist es das? Oder gab es nie Zugewinngemeinschaft?) Normalerweise ist der Stichtag für den Zugewinn ja erst der Scheidungsantrag, so dass in einer klassischen TU-Situation die 500€ Tilgung ja noch in den Zugewinn fliessen und dann natürlich auch anders bewertet werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2009 20:01
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Pappasorglos,

danke für deine Antwort.

Ex und ich haben im Februar 2009 beim Notar Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinnausgleichs vereinbart. Mit sofortiger Gültigkeit.

Das Haus und die Ferienwohnung sind aber noch nicht endgültig überschrieben, da es mit der Schuldhaftentlassung und dem ausländischen Überschreibungsvertrag länger gedauert hat. Da mittlerweile alles gekärt ist, wird es jetzt aber wohl nicht mehr lange dauern bis die Eigentumsübertragungen abgeschlossen sind.

Grüße Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2009 20:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@pappasorglos

Da der Mindest-KU gesichert ist gehe ich davon aus, dass bei Darlegung der tatsächlichen Fahrtkosten (siehe dazu die Formel der entsprechenden URL) diese auch abzugsfähig sind, da es eine Relativierung in eigentlich jeder URL gibt: also entweder die Pauschale von 150€ oder die tatsächlich "nachgewiesenen"). Schliesslich handelt es sich bei der KU-Festsetzung im einen 2-Jahres-Zeitraum - und wenn Arbeitslosigkeit als vorübergehndes Ereignis für einen Zeitraum von 6 Monaten praktiziert wird, warum dann auch nicht Kurzarbeit (diesmal aber "positiv" für den KU-Zahler)? Zumal der Aufschwung ja bereits prophezeit wurde.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2009 00:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tom,

Kann ich nicht die Kosten, die ich direkt für die Kinder bezahle (Unfallversicherung, Mitgliedsbeiträge, Betreuungsanteil) für die Berechnung des KU vom Nettoeinkommen abziehen?

Die solltest du nicht mehr bezahlen!
Das ist Aufgabe deiner Ex!

Wenn es doch noch um EU geht, solltest du ihr auch einen (Zins-)Ertrag aus dem Ferienhaus anlasten.
Der Ertrag ihres Kapitals ist als Einnahme anzurechnen. Notfalls fiktiv.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2009 01:20
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo,

wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich anteilig die Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule mittragen. Da gab es doch vor wenigen Monaten ein Gerichtsurteil zur Kindergartenbetreuung. Ich gehe davon aus, dass es analog zur schulischen Nachmittagsbetreuung angewendet wird.

Und wenn ich ich die Kosten für die Unfallversicherung und die Mitgliedsbeiträge der Sportvereine nicht bezahle, würde meine Ex die Versicherung kündigen und mit dem Sport für die Kinder wäre es auch vorbei. Meine Ex würde das Geld dafür nicht ausgeben. Das ist mir aber so wichtig, dass ich da in den sauren Apfel beiße und die Kosten übernehme.

Das mit dem Zinsertrag habe ich zwar noch nicht verstanden, behalte es aber im Kopf für den Fall, dass EU noch ein Thema wird. Danke für den Hinweis.

Grüße Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2009 01:36




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tom66

Ich gehe davon aus, dass es analog zur schulischen Nachmittagsbetreuung angewendet wird.

Eindeutig nein. Dies wär ebenso wie dieses von Dir geschilderte Urteil ein Präzedensfall. Die Kindergartenbetreuung wurde als erzieherische Maßnahme eingestuft - bei einer nachschulischen Betreuung ist das schwer vermittelbar bzw. neu zu definieren.

Das ist mir aber so wichtig, dass ich da in den sauren Apfel beiße und die Kosten übernehme.

Ganz genau, es ist erst mal Dein Privatvergnügen. Daher habe ich diese Kosten auch nicht bei der Bereinigung der KU-relevanten EK herangezogen. Dies könnte max. über Mehrbedarfberücksichtigt werden, bei TU/EU/BU jedoch sieht es unter Umständen ganz anders aus. Zumal das gelebte Lebensrealität war/ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2009 01:53
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

danke für die klaren Aussagen.

Zur schulischen Nachmittagsbetreuung werde ich versuchen mich schlau zu machen und evt. meine RAin zu fragen.

Deine Aussage zur Unfallversicherung und den Sportvereinsbeiträgen habe ich verstanden, auch wenn es schwer fällt. Ich bin gespannt, wie die SB vom JA dies bewertet.

Grüße Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2009 02:04
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr Lieben,

es geht weiter und ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

Nachdem ich dem Jugendamt noch Einzelnachweise zu den tatsächlichen Krankenversicherungskosten (wegen Selbstbehalt) sowie den Steuerbescheid für 2008 (gemeinsam mit Ex veranlagt) nachgereicht habe, bekam ich Jugendamt nun ein Schreiben mit der Aufforderung, den von der JA-Dame für angemessen gehaltenen Unterhalt beurkunden zu lassen.

Das Schreiben ist eine Frechheit, da sie keinerlei Angaben macht, wie sie das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet hat. Es ist nicht ersichtlich, ob sie irgendwelche Abzüge zu meinen Gunsten berücksichtigt hat.

Der Inhalt des Schreibens lautet:

Sehr geehrter Herr …,

aus den mir vorliegenden Unterlagen errechnet sich für Sie ein durchschnittliches unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 3.257,74 €.

Mit diesem Einkommen ist eine Unterhaltsforderung Ihrer Kinder in Höhe von 128% des Mindestunterhaltes abzüglich der hälftigen Kindergeldanrechnung angemessen. Es errechnet sich damit für Kind A eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von mtl. 401 €, für Kind B in Höhe von mtl. 331 € sowie für Kind C in Höhe von 328 €.

In der Anlage übersende ich Ihnen Beurkundungsbögen mit der Bitte, über diese Unterhaltsverpflichtung jeweils eine Anerkennungsurkunde aufnehmen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
SAin Jugendamt

Es wäre sehr nett, wenn Ihr mir Formulierungsvorschläge machen könntet, wie ich gegen die Festlegung Einspruch einlegen und die Dame auffordern kann, mir Ihre Berechnung offen zu legen.

Was sollte ich noch beachten?

Das ich einen Unterhaltstitel erst unterschreiben werde, nachdem ich ihn bei vatersein.de zur Prüfung eingestellt habe, ist für mich selbstverständlich.

Liebe Grüße
Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2009 16:57
 elwu
(@elwu)

Es wäre sehr nett, wenn Ihr mir Formulierungsvorschläge machen könntet, wie ich gegen die Festlegung Einspruch einlegen und die Dame auffordern kann, mir Ihre Berechnung offen zu legen.

Sehr geehrte Jugendamtdame,

selbstverständlich werde ich den Unterhalt in der geschuldeten Höhe titulieren lassen. Allerdings geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor, wie Sie zu Ihren Ergebnissen gelangten. Daher senden Sie mir doch freundlicherweise erst noch das vollständige Rechenwerk.

Mit freundlichem Gruß

Tom66

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2009 19:26
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo elwu,

danke für deinen Vorschlag. Werde ich heute leicht modifiziert an das Jugendamt abschicken.

Grüße
Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.11.2009 14:38
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben,

bei mir geht es weiter und brauche mal wieder eure Hilfe.

Nachdem ich der Unterhaltsfestlegung aufgrund fehlender Berechnungsgrundlagen widersprochen habe, bekam ich dann eine Auflistung, die ein wegen der Steuerklasse zu hohes (?) Nettoeinkommen und keinerlei Berücksichtigung von Berufsaufwendungen oder Altersvorsorge enthielt. Dagegen habe ich dann im Einzelnen widersprochen und nun die Antwort vom Jugendamt erhalten.

Nun brauche ich eure Hilfe, was richtig und falsch ist und wie ich weiter vorgehen soll. Ich habe nachfolgend meinen Widerspruch und die jeweilige Antwort der JA-Dame aufgeführt. Ist leider ziemlich lang geworden.

Tom66:
„Bei der Berechnung des Nettoeinkommens in Höhe von 26.000 € haben Sie  nicht berücksichtigt, dass ich seit Juni 2009 in Steuerklasse 4 besteuert werde. Sie haben anscheinend für das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate Januar bis Juli die ersten 5 Monate mit Steuerklasse 3 berechnet. Umgerechnet auf Steuerklasse 4 ergäbe sich für den Zeitraum Januar bis Juli 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.700, €.“

Antwort Jugendamt:
„Grundlage der Unterhaltsforderung ist das konkret tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen (in der Regel der letzten 12 Monate). Somit sind auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerklasse, da dieses Einkommen auch tatsächlich vorhanden war. Die Berücksichtigung des geänderten Einkommens für die Zukunft aufgrund der Änderung der Steuerklasse kann zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines Antrags der Neuberechnung eingefordert werden.Wie bereits erwähnt unter Berücksichtigung von 12 Monaten.“

Frage 1.: Hat die Dame vom JA Recht?
Frage 2: Wann kann ich frühestens eine Neuberechnung einfordern?

Tom66:
„Ich möchte Sie bitten, mir zu begründen, warum Sie keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt haben, obwohl ich arbeitstäglich 80 km mit meinem Privat-PKW von und zur Arbeitsstelle fahren muss. (siehe Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Absatz 10.2).“

Antwort JA:
„Aus diesem Grund wurde auch die berufsbedingte Aufwendung nicht in Abzug gebracht, da ich davon ausgehe, dass diese durch die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes ausgeglichen wird.“

Frage 3: Macht es sich die JA-Dame da nicht sehr einfach? Außerdem werde ich 2010 und 2011 kein Weihnachtsgeld o.ä. erhalten. Und sie hat den Steuerfreibetrag für die Arbeitsfahrten in Höhe von 190 € in der Berechnung gelassen.

Tom66:
„Des Weiteren möchte ich Sie bitten, meine Aufwendungen zur Altersvorsorge (Rentenversicherungen, Tilgung für Haus) in der üblichen Höhe in Abzug zu bringen (siehe Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Absatz 10.1).“

Antwort JA:
„Die Rentenversicherung ist in Form der gesetzlichen Rentenversicherung in Ihrem Einkommen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Versicherungen oder Immobilienfinanzierungen dienen der Vermögensbildung, welche der Unterhaltspflicht nachrangig anzusehen sind. Die Tilgungsleistung für das Haus wäre ansonsten auch die Mieteinnahmen oder der tatsächliche Mietwert entgegenzurechnen. Erfahrungsgemäß gleicht sich dieses aus.“

Frage 4: Das kann doch nicht richtig sein, dass sie weder Tilgung noch zusätzliche Rentenversicherungen berücksichtigen will?

Frage 5: Soll ich wieder persönlich antworten oder meine Rechtsanwältin beauftragen (bei der ich zuletzt vor einem Jahr zur Beratung war) ? Wie teuer kann das werden?

Über eure Antworten und Ratschläge würde ich mich freuen.

Liebe Grüße
Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2009 16:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tom,
Ich habe jetzt nicht alles nochmal gelesen, gehe aber davon aus, dass noch kein Titel existiert.
In dem Falle entscheidest du alleine, was du titulieren möchtest.
Eine Diskussion mit dem JA ist daher überflüssig.
Wenn die anderer Meinung sind, müssten sie dich verklagen und dann entscheidet das Gericht.
Niemals das JA!

Vor diesem Hintergrund:

Tom66:
„Bei der Berechnung des Nettoeinkommens in Höhe von 26.000 € haben Sie  nicht berücksichtigt, dass ich seit Juni 2009 in Steuerklasse 4 besteuert werde. Sie haben anscheinend für das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate Januar bis Juli die ersten 5 Monate mit Steuerklasse 3 berechnet. Umgerechnet auf Steuerklasse 4 ergäbe sich für den Zeitraum Januar bis Juli 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.700, €.“

Antwort Jugendamt:
„Grundlage der Unterhaltsforderung ist das konkret tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen (in der Regel der letzten 12 Monate). Somit sind auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerklasse, da dieses Einkommen auch tatsächlich vorhanden war. Die Berücksichtigung des geänderten Einkommens für die Zukunft aufgrund der Änderung der Steuerklasse kann zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines Antrags der Neuberechnung eingefordert werden.Wie bereits erwähnt unter Berücksichtigung von 12 Monaten.“

Frage 1.: Hat die Dame vom JA Recht?
Frage 2: Wann kann ich frühestens eine Neuberechnung einfordern?

Da du für die Zukunft titulierst, gehst du von der Stkl. 1 und sich daraus ergebenden Einahmen aus.
Ggf. können sie dann eine zusätzliche Forderung für die Zeit siet der Inverzugsetzung auf machen, aber das warte mal entspannt ab.
Mit der Forderung, den Titel auf nachweislich nicht mehr zutreffende Annahmen zu ändern, dürften sie auf die Nase fallen.

Tom66:
„Ich möchte Sie bitten, mir zu begründen, warum Sie keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt haben, obwohl ich arbeitstäglich 80 km mit meinem Privat-PKW von und zur Arbeitsstelle fahren muss. (siehe Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Absatz 10.2).“

Antwort JA:
„Aus diesem Grund wurde auch die berufsbedingte Aufwendung nicht in Abzug gebracht, da ich davon ausgehe, dass diese durch die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes ausgeglichen wird.“

Frage 3: Macht es sich die JA-Dame da nicht sehr einfach? Außerdem werde ich 2010 und 2011 kein Weihnachtsgeld o.ä. erhalten. Und sie hat den Steuerfreibetrag für die Arbeitsfahrten in Höhe von 190 € in der Berechnung gelassen.

Wo kommt dieses 13. Gehalt her?
Gibt es das und hast du es bei deinen Angaben verschwiegen?
Oder ist das reine Phantasie des JA?
Es gibt jedenfalls keine Grundlage dir die Fahrtkosten mit der Annahme eines fiktiven zusätzlichen Gehalts zu verweigern.

Tom66:
„Des Weiteren möchte ich Sie bitten, meine Aufwendungen zur Altersvorsorge (Rentenversicherungen, Tilgung für Haus) in der üblichen Höhe in Abzug zu bringen (siehe Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Absatz 10.1).“

Antwort JA:
„Die Rentenversicherung ist in Form der gesetzlichen Rentenversicherung in Ihrem Einkommen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Versicherungen oder Immobilienfinanzierungen dienen der Vermögensbildung, welche der Unterhaltspflicht nachrangig anzusehen sind. Die Tilgungsleistung für das Haus wäre ansonsten auch die Mieteinnahmen oder der tatsächliche Mietwert entgegenzurechnen. Erfahrungsgemäß gleicht sich dieses aus.“

Frage 4: Das kann doch nicht richtig sein, dass sie weder Tilgung noch zusätzliche Rentenversicherungen berücksichtigen will?

Das ist auch mal wieder dreist gelogen!
Für die scheint die Wahrheitspflicht nicht zu gelten.
Du hast natürlich Anspruch auf 4% vom Brutto zusätzliche AV.
Du darfst sie auch gerne auf ihre wahrheitswidrigen Behauptungen hinweisen, und sie bitten, dich zukünftig nur mit einwandfreien Berechnungen zu behelligen.

Frage 5: Soll ich wieder persönlich antworten oder meine Rechtsanwältin beauftragen (bei der ich zuletzt vor einem Jahr zur Beratung war) ? Wie teuer kann das werden?

Wenn du sicher sein könntest, dass die RAin ihre Kosten vom JA bezahlen lässt, könntest du das über sie machen, ansonsten reicht es aber auch einen Titel nach deinen Vorstellungen erstellen zu lassen.
Entweder bei der Trulla, einem anderen JA oder einem Notar.

Wenn du ihr überhaupt noch was schreiben willst, ginge vielleicht Folgendes:

Da ihre Berechnung rechtsfehlerhaft ist, werde ich einen Titel auf der Grundlage der tatsächlichen Rechtslage erstellen und Ihnen zukommen lassen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2009 17:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Schliesse mich Beppo voll an.

zu 1 und 2. Vergiss deren Worte. Laut Gesetz darfst Du erst bei einer EK-Änderung von mindestens 10% eine Abänderungsklage einreichen. Ein Gericht würde hier aller Wahrscheinlichkeit nach jede Stkl-Änderung einzeln berücksichtigen und dementsprechend für die jeweiligen Monate den KU ausurteilen. Allerdings sind hiermit Kosten verbunden, welche durch Kooperation und Einsicht vermieden werden können.

zu 3. dito zu Beppo

zu 4. Das entsprechende BGH-Urteil dazu welches eindeutig klärt, dass diese 4% zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge anerkannt werden.

Mach es so wie bereits empfohlen, mit der JA-Tante lässt sich auch nach meiner Einschätzung nach nicht vernünftig reden, sie ist anscheinend selbstherrlich. Berechne also Dein bereinigtes Netto nach Stkl.1 und lasse dies bei der Notar-Stelle irgendeines JA kostenlos titulieren oder gehe gleich zu einem Notar. Ein einzelner Titel kostet dort wohl ca. 15,-€. Und vergiss dabei nicht eine Befristung bis zum 18.Geburtstag gleich mit hineinzunehmen. Dies machen JA's nämlich äüsserst ungern.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2009 18:01
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo, hallo Oldie,

danke für eure Antworten.

Mit der Selbstherrlichkeit der JA-Dame habt ihr auf jeden Fall Recht. Was ich wegen der Lächerlichkeit gar nicht beschrieben habe, war, dass sie mir auch noch einen Monat (!!!) vor deren Volljährigkeit einen Titel für mein ältestes Kind andrehen wollte. Das habe ich aber gleich mit der Begründung der Volljährigkeit und dem Hinweis, ob sie denn schon bei der Kindesmutter die Einkommensnachweise angefordert und einbezogen habe, abgeschmettert.

Ich werde es jetzt so machen, wie von euch vorgeschlagen und den Unterhalt nach meinen Vorstellungen, d.h. DDT Stufe 4 befristet bis zum 18. Lebensjahr, titulieren lassen.

Über weitere Entwickungen werde ich euch auf dem Laufenden halten.

Vielen Dank für die Unterstützung.

Liebe Grüße
Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2009 22:30
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich habe vorhin beim Notar, der auch den Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag beurkundet hat, wegen einem Termin zur Beurkundung der Unterhaltstitel angerufen.

Ich möchte ihm jetzt vorab meinen Vorschlag für die Beurkundung zusenden.

"… Dies vorausgeschickt, verpflichte ich mich monatlich im Voraus, ab 01.09.2009 bis einschließlich xx.xx.2013 - und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats - an mein Kind „XXX“ monatlich 289 EUR  Kindesunterhalt zu zahlen.

Des Weiteren verpflichte ich mich monatlich im Voraus, ab 01.xx.2013 bis einschließlich xx.xx.2019 - und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats - an mein Kind „XXX“ monatlich 352 EUR  Kindesunterhalt zu zahlen.

Ich unterwerfe mich wegen der vorgenannten Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.  ...."

Was haltet ihr davon?

Der 01.09.2009 war der Termin der Inverzugsetzung des Jugendamtes.

Soll ich für meine gerade volljährig gewordene älteste Tochter auch einen Titel bis zum Ende ihrer Schulzeit (vor dem zu erwartenden Studium) ausstellen oder das mit ihr so vereinbaren? Mein Verhältnis zu ihr ist gut. Sie lebt aber bei ihrer Mutter und den 2 jüngeren Geschwistern, was natürlich einen gewissen Druck von Seiten der Mutter ergibt.

Was habe ich mit dem statischen Titel möglicherweise zu erwarten, wenn ab 2010 der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle wie erwartet erhöht wird?

Liebe Grüße
Tom

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2009 14:19




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