Hallo zusammen,
kurze Frage:
Meine Exe zahlt ja bekanntlich keinen Unterhalt. jetzt würde ich aber gerne wissen, was Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II BGB ist:
- Nachhilfekosten
- Kosten einer Klassenfahrt ins Ausland von 350€
- Zahnspange
Ich würde das gerne bei der Beistandschaft zur Sprache bringen.
Danke für die Untersützung.
BP
Moin,
mir erschließt sich die Frage nicht ganz. Wenn die KM keinen Unterhalt zahlt, wieso möchtest Du sie dann für Sonderbedarf heranziehen? Wenn der Mindestunterhalt schon nicht gezahlt wird, dann ist ein gequotelter Anteil auch nicht zu erreichen.
Wenn es darum geht, dass die Beistandschaft ihren Job nicht richtig gemacht hat, da gibt es andere Ansätze.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi Kasper,
ich möchte sie zunächst in Verzug setzten. Und da ist es doch erforderlich, dass sie angemahnt wird oder?
Zudem ist ihr jüngstes Kind mittlerweile 3 Jahre alt geworden. Da hat sie doch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
Was gäbe es denn für Ansätze bei der Beistandschaft?
BP
Ist denn der Mehrbedarf dafür der richtige Weg? Ihr ist eine Teilzeittätigkeit zuzumuten, wenn keine kindsbezogenen Gründe dagegen sprechen. Wird sie wohl welche finden? Selbst wenn sie die nicht findet, ist ihr nur Teilzeit zuzumuten. Für Mehrbedarf liegt ihr Selbstbehalt bei 1300€. Glaubst du, dass sie mit einer Teilzeittätigkeit mehr als 1300€ netto raus bekommt (kenne ihren Beruf nicht). Sonst wäre sie für Mehrbedarf leistungsunfähig.
Sie arbeitet ja jetzt schon schwarz.
ja ich denke, sie könnte mehr als den Selbstbehalt erwirtschaften.
Es ist aber Blödsinn dann einen Sonderbedarf geltend zu machen.
Die ersten Schritte sind die bekannten Stufen:
1) Aufforderung auf Einkommensauskunft
2) Zeitgleich Aufforderung zum Kindesunterhalt.
Ja, es gibt ausreichend Urteile, nach denen eine KM ein Nebenjob zuzumuten ist, damit der MidnestKU sichergestellt ist. Ich bin mir nicht sicher, aber theoretisch könnte das auch mit einem Kind unter 3 Jahren gehen, wenn die Betreuung durch den Kindesvater (des neuen Kindes) sichergestellt ist... oder Krippe, oder, oder, oder. Es kommt aber halt auch immer stark auf die Sichtweise des Tatrichters an. Es kann passieren, dass dieser meint, dass der MindestKU in jedem Fall sicherzustellen ist. Es kann sein, dass er der KM bis zum 12 ten Lebensjahr des neugeborenen Kindes keine Tätigkeit zumutet .... Es kann auch passieren, dass Die Welt morgen untergeht.
Das ist leider ein echtes Problem im deutschen Familienrecht, dass die Voreingenommenheit es Richters scheinbar keine einheitliche Rechtssprechung zulässt und damit Weltansichten durchdringen, die meist dafür sorgend ass den armen Müttern nichts passiert .... zumindest nicht bevor das Haus, das Auto vollständig bezahlt sind und zwei Urlaube im Jahr drin sind.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Sie arbeitet ja jetzt schon schwarz.
ja ich denke, sie könnte mehr als den Selbstbehalt erwirtschaften.
Ja, ein sehr bekanntes Phänomen ... meine Ex hat es in 8 Jahren auch nicht geschafft einen Cent Unterhalt zu zahlen, obwohl sie stadtbekannt schwarz arbeitet. Ich habe das sogar bei einigen Anträge mit drauf geschrieben, hat nie einen interessiert ... das nennt sich deutscher Rechtsstaat! Und viel Millionen an Steuergelder verschleudert werden ... Sie hat natürlich immer schön ALG II beantragt.
Gruß
Kasper
PS: ich habe alles gesammelt und gebe meine Sachen jetzt nach und nach an die Öffentlichkeit. Ich habe nicht vor, diese Person ungestraft davonkommen zu lassen. Denn ansonsten ändert sich nie was.
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hast du mal eine Unterhaltsklage angestrengt und versucht den Mindestunterhalt titulieren zu lassen? Dann könntest du regelmäßig versuchen aus dem Titel zu pfänden. Vielleicht geht ja was in den nächsten 30 Jahren?!
Die 30jährige Verjährungsfrist greift nur bei titulierten Rückständen. Laufender Unterhalt verjährt nach drei Jahren und unterliegt bereits nach einem Jahr der Verwirkung.
Unabhängig davon wäre m. E. auch der richtige Weg Auskunft einzuholen und dann bei Leistungsfähigkeit zu titulieren.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
der reguläre Weg ist der KM mitzuteilen, dass Du ab xx.xx.xx Unterhalt in Höhe von xxx Euro für das Kind XXX von ihr haben möchtest und sie bittest eine entprechende Jugendsamtsurkunde zu erstellen. Das kann sie bei jedem JA ihrer Wahl machen. Du solltest Du Aufforderung dokumentieren.
Wenn da nichts passiert und Du nicht mehr als den Mindestunterhalt willst, dann kannst Du das im sogenannten <a href="https://justiz.de/formulare/zwi_bund/Kindesunterhalt_Merkblatt_Antrag_180101_bf.pdf;jsessionid=0AA1DF938E7A963E03D46D304B86A059>vereinfachten" Verfahren</a> beim Amtsgericht-Familiengericht beantragen. Die KM wird dann informiert und kann Einwände geltend machen, dann wird das Gericht den Unterhaltsbetrag festlegen. Das Ganze ist kostenfrei, wenn Du vorher die Möglichkeit zur Titulierung bei JA angeboten hast.
Alternativ ist Dir natürlich die Unterhaltsklage unbenommen und dann kann auch mehr Unterhalt gefordert werden. Dann ist aber nicht mehr kostenfrei.
Erst danach kann über Mehrbedarf/Sonderbedarf entschieden werden.
"Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07)."
Also insbesondere die Nachhilfe.
"Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB definiert sich Sonderbedarf als unregelmäßig, außergewöhnlich hoher Bedarf."
Außerdem muss es überraschend ein erhöhter Bedarf sein, weil ansonsten angespart werden könnte.
Die Klassenfahrt ist in der Regel Sonderbedarf. Die Zahnspange ist ein typischer Streitfall, weil die Kosten ja nach erfolgreichem Ende der Behandlung erstattet werden.
Für Mehr- bzw. Sonderbedarf ist man aber nur leistungsfähig, wenn man mindestens 1300 Euro bereinigtes Einkommen hat. Deshalb solltest Du die Mühen Unterhalt zu fordern als erstes auf Dich nehmen und dann wird sich zeigen, ob überhaupt noch Geld für etwas anderes da ist.
VG Susi
Habt vielen Dank für eure Antworten.
ich bekomme ja Unterhaltsvorschuss von 270 Euro. Rechnet man das halbe Kindergeld hinzu, liege ich bei einem 13-jährigen Kind 100 Euro unter dem Mindestunterhalt.
Ich habe die Kosten eine Unterhaltsklage schon mal mit meinem Anwalt durchgerechnet und da nannte er mir eine Summe von um die 1.000 Euro mit ungewissem Ausgang, da die KM ja noch ein Kleinkind hat, das diesen Sommer erst 3 geworden ist.
Deswegen habe ich von einer Klage bisher abgesehen, auch weil die Beistandschaft meinte, dass es bei einer Klage passieren kann, dass ich den Unterhaltsvorschuss komplett verlieren kann, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen meinem und dem Einkommen der KM besteht.
Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.
Ich denke aber, dass der Vorschlag von Susi nicht schlecht ist.
Aber es regt mich auf, dass die KM in all den Jahren nie etwas für das gemeinsame Kind bezahlt hat. Nicht einmal zur Klassenfahrt gibt sie was hinzu.
VG
BP
Aber es regt mich auf, dass die KM in all den Jahren nie etwas für das gemeinsame Kind bezahlt hat. Nicht einmal zur Klassenfahrt gibt sie was hinzu.
Willkommen im Club.
Ich habe für drei Jahrelang alles bezahlt. Kommentar der KM: "selber Schuld, du wolltest es ja so!"
Dafür ist ihr Leben kaputt und sie ist immer von irgendjemanden Abhängig.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Im vereinfachten Verfahren ist aber auch die Einwendung der Leistungsunfähigkeit möglich. Diese würde die Kindsmutter mit einem 3-jährigen Kind und ohne Job ziehen. Ich meine, dass das Verfahren dann in ein normales Verfahren übergeht, wenn die Leistungsunfähigkeit strittig ist (was sie ja sein wird, denn sie kann sich bei diesem Alter ja nur auf kindesbezogene Gründe stützen, die im Einzelfall bewertet werden müssen). Somit würde für mich die Frage im Raum stehe, ob nicht eine Klage (klagt nicht das Kind mit PKH?) schneller gehen würde.
Ja, da ist aber der Knackpunkt. Nur auf den bloßen Verdacht hin, dass Einwände kommen könnten, bekommt das Kind keine VKH für das Streitverfahren, so lange es nicht im kostengünstigeren vereinfachten Verfahren erfolglos war.
Gruss von der Insel