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Wann muß der Unterhaltsberechtigte Bafög beantragen?

 
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

In Sachen Bafögbeantragung scheint sich wohl (auch die Fachwelt) nicht ganz einig zu sein....

Hier im Forum wird ja immer wieder geschrieben, dass ein Unterhaltsberechtigter bei Studium grundsätzlich und vorrangig Bafög zu beantragen habe.
Nicht zuletzt, um seine Eltern in Sachen Unterhalt zu entlasten...

In eigener Sache habe ich aber schon vor längerer Zeit von meiner RA.-in erfahren, dass dies "so nicht ganz richtig sei"
Wenn allseit bekannt ist, dass die Eltern gut (ausreichend) verdienen brauche sich das Kind nicht auf einen Bafögantrag verweisen zu lassen.
Zumindest bei meinem Verdienst ca. 3500,- (und dem der KM ca. 4000,- und) ist es so, dass der Bafögrechner keinen Stipendiumbetrag berechnet/ auswirft ...

Kann - trotz solcher Verdienste/ Entgelte - der Studierende auf einen (zB. elternunabhängigen) Bafögantrag verwiesen werden?
Wenn ja, mit welcher Arumentation?

Für entwirren meines gordischen Gedankenknotens bedanke ich mich schon mal.

Ach ja, wenn möglich gerne mit mit der einen oder anderen Rechtsprechung ....

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2019 14:49
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann - trotz solcher Verdienste/ Entgelte - der Studierende auf einen (zB. elternunabhängigen) Bafögantrag verwiesen werden?
Wenn ja, mit welcher Arumentation?

Bafög ist ja eine Leistung die nur greift, wenn auch die Eltern über nicht genügend Einkommen verfügen. Allerdings ist hier der Unterschied, dass die Einkommenssätze sich eklatant zwischen Bafög und Selbstbehalt unterscheiden. Daher kann es halt sein, dass man BafögLeistungen erhält, obwohl man Familienrechtlich noch nicht am Selbstbehalt klebt. Wenn aber die Einkommen der Eltern eine gewisse Größe erreichen, dann hat man in der Tat auch keinen Anspruch mehr auf Bafög, da die Einkommenslage zu hoch ist. Dies ist bei Euch der Fall.
Das ist der Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen und Behörden. Bei VKH wird mir anderen Werten gerechnet wie beim Unterhalt. Auch die ARGE darf ja wiederum mehr Abzüge vornehmen, was ein Kind alles bei ALG II Bezug benötigt, wie ein Unterhaltszahler, wo der Bedarf wieder wesentlich höher gesehen wird ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2019 15:39
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

@Kasper,
... wie ich es vermutet habe. Danke für die Aufklärung...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2019 16:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,
elternunabhängiges BAfög wird nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

"§ 11 Abs. 3 BAföG enthält Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende
    ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.
Nummer 3 und 4 gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten." (siehe <a href="https://www.bafög.de/de/elternunabhaengige-foerderung-196.php>hier</a>)"

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2019 16:38
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Prüfung auf Bafög sollte immer vom UH-pflichtigen ET verlangt werden. Die Rechengrundlagen sind andere als beim Unterhaltrecht, die Selbstbehalte unterscheiden sich teils drastisch. Ich würde jedem UH-Pflichtigen raten, eine Bafög-Prüfung zu fordern. Teilweise sind Leistungen elternunabhängig.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2019 17:22