Wann Kindesunterhal...
 
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Wann Kindesunterhalt einstellen nach dem ABI?

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(@bonner62)
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Hallo,

mein Sohn hat nun sein ABI im März 2015 geschafft.
Leider ist es so, dass er sich seit fast 4 Jahren nicht mehr bei mir meldet. Er antwortet nicht auf Karten oder Emails.
Er hat lediglich auf meine Email von vor 4 Wochen geantwortet, in der ich ihn gefragt hatte, was er denn für seine Zukunft plant.
Darauf schrieb er mir nur, dass er studieren wolle...
Auf meine Antwort-Email, in der ich ihn fragte, was genau er denn studieren wolle und ob wir versuchen wollen, unser Verhältnis mal wieder zu verbessern, kam (wie immer) keine Antwort mehr.
Auch auf eine weitere Email von mir, in der ich ihn nochmal gebeten hatte, darüber nachzudenken, ob wir mal miteinander reden und an unserem Verhältnis arbeiten, kam wieder keine Antwort.
Er antwortet also nur, wenn es ums Geld geht...

Soweit ich weiß, muss der Kindesunterhalt nur gezahlt werden bis zum Ende der Schulausbildung.
Da das ABI im März abgeschlossen war, habe ich ja nun schon 3 Monate lang (Apr - Juni) den Kindesunterhalt quasi freiwillig weiter gezahlt... und das für ein "Kind", welches Null Interesse an mir zeigt und welches mich total ignoriert.

Nun habe ich mir überlegt, den Kindesunterhalt ab Juli einzustellen und meinem Sohn das auch mitzuteilen.

Wie denkt Ihr darüber?
Und... wie sieht das rechtlich aus?

Danke und Gruss,
Bonner

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 18:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gibt es einen Titel?
Ist er schon 18?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 19:23
(@bonner62)
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Er wird 20 und es gibt zwar einen Titel, aber das mit diesem Titel habe ich nie wirklich verstanden  ;(

LG
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 19:37
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann such den Titel raus und schau drauf was da steht.

Steht da nicht explizit eine Begrenzung auf das 18. Lebensjahr musst du ihn abändern lassen ,wenn dein Sohn keinen Verzicht erklärt.

Sobald du den Titel rausgesucht hast, tipp mal ab was drin steht und dann sehen wir weiter, wie du vorgehen kannst.

Sicher ist aber auch mit Titel, dass du ab 18 das vollständige und nicht nur das halbe KG abziehen darfst und das eigentlich neu gerechnet werden muss, weil auch Mama barunterhalt leisten muss

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 19:49
(@bonner62)
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OK, werde mal schauen, ob ich diesen Titel finde.
Die ganzen Unterlagen waren bei einem Umzug mal durcheinander gekommen...  :redhead:

Die Mutter ist zwar jetzt auch BAR-Unterhaltspflichtig, aber sie sitzt lieber Zuhause und hat keine Lust, zu arbeiten.
Das läuft schon seit Jahren so...
Sie hat es vor Jahren sogar einmal so weit getrieben, dass sie 5 Pseudo-Bewerbungen geschrieben hat an Firmen, wo sie sicher sein konnte, dass sie eine Absage bekommt und hat dann vor Gericht damit argumentiert "sehen Sie, ich bekomme einfach keine Arbeit...".

Sieht das nun anders aus, wo mein Sohn schon älter als 18 ist?
Kann sie das Gericht mehr unter Druck setzen oder muss ich nun auch das geplante Studium meines Sohnes komplett selbst finanzieren und meine Ex-Frau kommt wieder ums zahlen drumherum?  😡

LG
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 20:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Knapp gesagt, ja von Mutti wird nichts verlangt werden.

Aber es wird eurem Sohn zugemutet Bafög zu beantragen, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Das muss er auch nachweisen.

Grob gesagt, wenn Junior zum Studium auszieht stehen ihm 670 € zu, wohnt er noch bei Mutti, dann ist der Anspruch geringer.

Aber wie gesagt, es wird sowohl das volle KG und eben auch das Bafög abgezogen.

Nur erst muss der Titel aus dem Weg, wenn er nicht befristet ist

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 20:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Bonner,

wenn Dein Kind keine abgeschlossene erste Berufsausbildung hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html>§" 1610 Absatz 2 BGB</a>), dann ist er nach wie vor unterhaltsberechtigt. Auch galube ich nicht, dass er das Abi-Zeugnis im März bekommen hat sondern erst mit Ende des Schuljahres.

ABER:
Als erstes muss er seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. dass er ein Studium aufnehmen wird (es gibt Schreiben, die einen  Studienplatz bestätigen auch wenn noch keine Imatrikulation erfolgt ist) bzw. seinen Immatrikulationsantrag.

Es muss von beiden Eltern Unterhalt fordern, sein Einkommen offenlegen (so er welches hat) und er muss vorrangig BAfög beantragen.
Sein Bedarf sind 670 Euro (plus ggf. KV+PV) (oder weniger, wenn er noch zu Hause wohnt) davon ist als erstes das volle Kindergeld abzuziehen 670 - 184 = 586 Euro.
Wenn die KM nicht leistungsfähig ist, dann wird sie auch nichts zahlen müssen.
Du must nur soviel zu wie Du leistungsfähig bist und da Dein Kind nicht mehr priveligiert ist, hast Du eine Selbstbehalt von 1300 Euro. Außerdem ist wie gesagt vorrangig BAfög anzurechnen, wenn Du also normal verdienst sollte da etwas Bafög herauskommen und das mindert wiederum den Unterhaltsanspruch.

Vorgehen könntest Du wie folgt. Als erstes noch einmal freundlich schreiben, dass Du die Unterhaltsfrage und den Bafög-Antrag mit Deinem Sohn gern besprechen möchtest. Weiterhin auf die geänderte Rechtslage hinweisen (volljährig ---> selber zuständig, nicht priveligiert ----> Dein SB ist höher, Student --> Bafög ist zu beantragen) und um Herausgabe des KU-Titels bitten.

Funktioniert das nicht, dann musst Du Abänderungsklage beim Gericht einreichen.  In den allermeisten Fällen hat die KV am Ende weniger KU zu zahlen als er glaubt, da gerade bei geringem Einkommen Bafög gezahlt wird. Du kannst als Überschlagsrechnung auch mal einen <a href="https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/>Bafög-Rechner</a> " mit den Daten füttern und schauen, was dabei rauskommt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 21:17
(@bonner62)
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Vielen Dank schon mal für Eure bisherige Hilfe.

Ich suche noch nach diesem Titel... Hoffe ich finde ihn noch.

In diesem Zusammenhang würde ich gerne wissen, was Du mit "und um Herausgabe des KU-Titels bitten." gemeint hast?
Muss mein Sohn mir da irgend etwas zurück geben?  :redhead:

Danke und Gruss,
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 21:56
(@bonner62)
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...habe soeben ein Protokoll des Amtsgerichtes gefunden, was offenbar ein Titel sein könnte...

Dort steht (von mir damals Ende der 90-er Jahre markiert) unter Punkt 1 folgendes:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind ****  ab Januar 199* einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 349,- DM zu zahlen."

Insgesamt sind es 8 Punkte, wobei es aber dann um Zahlung von Ehegattenunterhalt geht (dieser ist längst eingestellt aufgrund erneuter Heirat der Ex-Frau) und um den Hausverkauf etc.

Bedeutet das, was ich oben fett & kursiv markiert habe, den sogenannten Titel?
Und wenn ja... was bedeutet das nun für mich?

Danke und Gruss,
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 22:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, sieht so aus.

Wenn der nie angepasst wurde und nirgendwo eine Befristung steht, so gilt der weiter.

Da er recht niedrig ist und anscheinend keine Dynamik enthält, geht davon wohl keine große Gefahr aus.

Ich würde dein herziges Söhnchen nun auffordern, seine Bedürftigkeit nachzuweisen und Einkommensauskunft seiner Mutter vorzulegen.

Das ganze mit Frist von 4 Wochen.
Wenn dann nichts kommt, zahlst du ab 1.8. nur noch den Betrag und wartest ab, was passiert.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 22:22




(@bonner62)
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Ja, sieht so aus.

Wenn der nie angepasst wurde und nirgendwo eine Befristung steht, so gilt der weiter.

Da er recht niedrig ist und anscheinend keine Dynamik enthält, geht davon wohl keine große Gefahr aus.

Ich würde dein herziges Söhnchen nun auffordern, seine Bedürftigkeit nachzuweisen und Einkommensauskunft seiner Mutter vorzulegen.

Das ganze mit Frist von 4 Wochen.
Wenn dann nichts kommt, zahlst du ab 1.8. nur noch den Betrag und wartest ab, was passiert.

Hallo Beppo,

danke Dir für Deine Info...

Mein Sohn hatte mir ja in seiner einzigen Antwort (...dass er sich für ein Studium entschieden hat) auch mitgeteilt, dass er gerade dabei ist, sich um einen Studienplatz zu bewerben. Und dass er mir dann Bescheid geben würde, sobald er einen Studienplatz hat. Sollte ich ihn dennoch anschreiben bezüglich seiner Bedürftigkeit sowie der Einkommensauskunft seiner Mutter?
Und... meintest Du den Betrag aus diesem TITEL, den ich dann ab 1.8. zahlen sollte? Also rund 175,- Euro (349,- DM)?

Danke und Gruss,
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2015 22:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, den Betrag meine ich.

Die Auskunft der Mutter solltest du sofort anfordern und die Immatrikulation spätestens bei Semesterbeginn.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 22:49
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Es gibt nur diesen Vergleich aus 199*, sonst nichts? Keine späteren (höheren) Unterhaltsforderungen, Vereinbarungen, Urteile oder Unterhaltsverpflichtungsurkunden? Gar nichts?

Wurde immer dieser Betrag gezahlt?

Wurde anlässlich der Volljährigkeit des Kindes keinerlei Überprüfung/Anpassung/Abänderung des Unterhalts vorgenommen?

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2015 22:56
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind ****  ab Januar 199* einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 349,- DM zu zahlen."

[Semmelbrösel-an-die-Wand-nagel-Modus:an]
Im Unterstrichenen sähe ich eine Befristung, daher: ich würde eine Einstellung der KU-Zahlung (an wen überweist Du, Bonner?) zum tt.mm.jjjj ankündigen und gepaart mit eine letzten Gesprächseinladung die vorher genannten Unterlagen anfordern. Vorsichtshalber den KU-Betrag mal auf die Seite legen...
[Semmelbrösel-an-die-Wand-nagel-Modus:aus]

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 10:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup: genau diesen Semmelbrösel-Gedanken hatte ich auch!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 11:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

der Semmelbrösel-Gedanke dürfte daran scheitern:

§ 244 FamFG - Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 11:49
(@bonner62)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo nochmal,

eben habe ich ein Gerichtsprotokoll aus 2011 gefunden.
Dort steht:

"In Abänderung des Vergleiches vom x.x.199* verpflichtet sich der Antragsgegner an den Antragsteller (Sohn) ab dem 1.11.2011 KU in Höhe von 110% des Mindestunterhalts im Sinne des § 1612a Abs. 1 BGB jeweils nach der maßgeblichen Altersstufe abzüglich des auf das Kind entfallenen hälftigen Kindergeldes zu Händen der Kindesmutter zu zahlen."

Damals war mein Sohn jedoch noch keine 18 Jahre alt.

Aber noch eine Frage:
Darf die Mutter eigentlich jetzt - wo auch sie dem Gesetz nach BARunterhaltspflichtig ist - einen Teil meines Unterhaltes für ihren Haushalt behalten?
Ich denke, sie müßte den gesamten KU-Betrag meinem Sohn aushändigen...

Ich würde meinem Sohn jetzt eine Email schreiben, mit folgendem Inhalt:
Darin würde ich ihn letztmalig um ein gemeinsames Gespräch bitten, um unser Verhältnis mal wieder zu verbessern und um über KU etc. in Ruhe reden zu können.
Ebenso würde ich in dieser Email von ihm fordern, dass er mir seine Bedürftigkeit sowie die Einkommensauskünfte seiner Mutter vorlegt.
Zusätzlich würde ich ihn schon darauf hinweisen, dass er für sein Studium vorrangig BAföG beantragen muss.
Ggf. würde ich einen Hinweis darauf machen wollen, dass er seinen Unterhalt fürs Studium nicht nur von mir, sondern auch von seiner Mutter einfordern MUSS (wäre das so OK?).

Wäre der Inhalt so in Ordnung?
Wie würdet Ihr das an meiner Stelle machen?

Danke Euch für Eure Hilfe bis dahin  :thumbup:

Schöne Grüße,
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2015 14:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Bonner!
Der Inhalt passt, ich würde noch ergänzend fragen, auf welches Konto Du denn zukünftig den KU überweisen sollst (da Du erfahren hast, dass KM ohne seine Einwilligung nicht mehr der Empfänger sein dürfte).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 15:06
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

und hierzu ...

Aber noch eine Frage:
Darf die Mutter eigentlich jetzt - wo auch sie dem Gesetz nach BARunterhaltspflichtig ist - einen Teil meines Unterhaltes für ihren Haushalt behalten?
Ich denke, sie müßte den gesamten KU-Betrag meinem Sohn aushändigen...

Ja, das darf sie.

Es ist Sache von KM und Sohnemann sich darüber zu verständigen.

Da er bei Mama ißt und wohnt, können sie sich einigen, dass sie mit diesen Naturalleistungen soviel Unterhalt erbringt, dass Sohnemann ihr noch Geld schuldet.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 15:36
(@bonner62)
Zeigt sich öfters Registriert

OK... wiedermals vielen Dank für Eure Mühe  :thumbup:

Wie sieht das jetzt mit der Fristsetzung für die Angaben (Bedürftigkeit und Einkommen der Mutter) aus?
Ich kann ja nicht "androhen", dass ich seinen Unterhalt einstelle oder halbiere, nachdem das Protokoll des Gerichtes aus dem Jahr 2011 ja klar sagt, dass der KU für ihn sich jeweils anpaßt.

Habt Ihr hier noch einen Tipp für mich?

Vielen Dank und schöne Grüße,
Bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2015 16:09




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