Hallo Leute,
mein volljähriges Kind (24) hat Anfang November Unterhalt von mir gefordert. http://www.vatersein.de/Forum-topic-26064.html
Ich habe vom Kind Auskunft bzgl. wirtschafltiche Verhältnisse des Kindes, wirtschaftliche Verhältnisse der KM und Zusammenhang zwischen berufl. Erstausbildung und dem jetzt gewählten Studiengang gefordert, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Unterhalt zusteht.
Auskunftsersuchen erfolgten schriftlich (aber ohne Zustellnachweis) Anfang und Ende November. Desweiteren gehe ich davon aus, dass das Kind vom Bafög-Amt über mein Unverständnis bzgl. seiner Verweigerungshaltung informiert wurde.
Ist es möglich, dass das Kind nach mehrfacher Aufforderung Auskunft zu erteilen, seinen Unterhaltsanspruch verwirken könnte?
Bitte nicht missverstehen, ich möchte dem Kind den Unterhalt nicht verweigern. Ich lege auch den vom Bafög-Amt ermittelten Betrag brav zur Seite. Nur wie lang muss ich das eigentlich tun? Wie lange muss ich dem Kind mit dem Geld nachlaufen???
Vielen Dank für Interesse und Info vorab ...
Moin,
Ist es möglich, dass das Kind nach mehrfacher Aufforderung Auskunft zu erteilen, seinen Unterhaltsanspruch verwirken könnte?
nein, nicht verwirken. Aber der Unterhalt kann eben erst berechnet und bezahlt werden, wenn Auskünfte vorliegen.
Nur wie lang muss ich das eigentlich tun? Wie lange muss ich dem Kind mit dem Geld nachlaufen???
ich glaube, es wurde Dir bereits mehrfach geschrieben: Nicht Du musst dem "Kind nachlaufen", sondern umgekehrt: Das "Kind" muss sich tummeln und Unterlagen beibringen, wenn es Unterhalt möchte. Du bist nicht in einer Holschuld, sondern das "Kind" in einer Bringschuld. Solange es den Erfordernissen nicht nachkommt, fliesst eben kein Geld. Lehn Dich zurück und warte ab.
Und nochmal: Das BAFÖG-Amt hat damit nichts zu tun; das ist nicht für das Berechnen oder Eintreiben des Unterhalts zuständig.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Und nochmal: Das BAFÖG-Amt hat damit nichts zu tun; das ist nicht für das Berechnen oder Eintreiben des Unterhalts zuständig.
Tut mir leid, dass ich hier (k)alten Kaffe aufwärm ....
Ich wollte nur mitteilen, dass das Bafög-Amt ist in Vorleistung gegangen ist und sich für Berechnung und des Unterhalts zuständig fühlt.
Forderung ist jedoch strittig und RA ist eingeschaltet.
LG MS
Hallo malsehen,
so eine ähnliche Konstellation hatten wir vor Kurzem auch hier:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-26560-start-msg300943.html#msg300943
Das ist wirklich gefährlich. Wie sich das verhält, wenn das BaFöG-Amt in Vorleistung geht, obwohl das Kind keinen Anspruch hat, oder längere Zeit die Nachweise nicht beibringt, bleibt spannend.
Hier scheint es ein nette Möglichkeit für erwachsene Kinder zu geben, seinen lieben Eltern eine rein zu würgen.
Ob solche Ansprüche dann verfallen, das Kind zurück zahlen müssen oder doch vom Pflichtigen eingetrieben werden ist interessant.
Bitte halte uns auf dem Laufenden, wie es weiter geht.
PvF
Moin,
Und nochmal: Das BAFÖG-Amt hat damit nichts zu tun; das ist nicht für das Berechnen oder Eintreiben des Unterhalts zuständig.
... hmm, im Gesetz liest sich das m.E. anders:
§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über [...]
Besten Gruß
United
Moin United,
der ganze Passus heisst:
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
Das bedeutet, dass dieser Anspruch bzw. die Haftungsquote der Unterhaltspflichtigen vorab überhaupt erst einmal errechnet werden muss. Auch die Nachweis- und Informationspflichten des Unterhaltsbegehrenden gegenüber dem/den Unterhaltspflichtigen werden durch Kommunikationsverweigerung nicht ausgehebelt. Wie sollte das BAFÖG-Amt das leisten?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
wirklich eine interessante Sache, aus Sicht des Bafög-Amtes gilt nämlich auch
§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
kann so ausgelegt werden, dass Du nicht zahlst und deshalb das Bafög-Amt zahlt. Dies steht aber im Widerspruch zu
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
Denn dazu bist Du ja bereit, nur Dein Kind, der Antragsteller auf Bafög, kommt seinen Pflichten nicht nach.
Daraus ergibt sich, dass Du eigentlich, wie Martin schon gesagt hat, eigentlich zu nichts verpflichtet bist. Solltest Du allerdings vom Bafög-Amt über
einen Anspruchsübergang informiert worden sein, dann solltest Su doch umgehend Kontakt mit dem Bafög-Amt aufnehmen. Da
§ 37 (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
Wobei hier die Frage eben ist, um welchen Anspruch es sich handelt, da dieser ja erst festgestellt werden muss. Bist Du nämlich nicht zum unterhalt verpflichtet, dann wird "Dein Beitrag" vom regulären Bafög übernommen, da kein Unterhaltsanspruch besteht.
Ob's hilft kann ich leider auch nicht sagen und ein Anwalt sollte hier befragt werden.
VG Susi
Hallo Leute,
ich denke, dass die Angelegenheit vor Gericht entschieden wird.
Derzeit noch viele Unklarheiten. Insbesondere ist noch nicht mal geklärt, ob es sich bei dem „Studium“ (zweijährige technische Fachschule) um eine Berufsausbildung oder um eine Fortbildung handelt.
Das Bafög-Amt argumentiert, es handelt sich um eine „schulische Ausbildung“. Sollte dem so sein, dann wäre es eine Zweitausbildung, da das Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Sollte es sich jedoch um eine Fortbildung handeln, dann ist dem Unthaltsbegehrenden entgegenzuhalten, dass ich über diese Bildungsmaßnahme nicht im Vorfeld informiert wurde.
Nur um nochmal klarzustellen, das Geld wäre da. Das Kind hätte nur die Regeln des Anstands und des gegenseitigen Respekts einhalten müssen. Bisher jedoch nur pampige Forderungen, Briefe ohne Anrede, ohne Gruß, nicht mal unterschrieben, vorenthalten von Informationen, ... etc. Mittlerweile bin ich so „angefressen“, dass ich kein Problem damit habe, das Geld (könnte sein Geld sein!) aus dem Fenster, also den Juristen in den Rachen zu werfen. Da ich „aus dem Gröbsten raus bin“, hätte das Kind hier und da auch einen kleinen Fleiß- oder Trostbonus bekommen können. Das Kind scheint es jedoch zu bevorzugen, seine Trotzphase nachzuholen?!
Es bleibt spannend. Ich informiere Euch dann zu gegebener Zeit ...
Schöne Feiertage!
Gruß aus den Südstaaten