Moin
Ich nochmal. Du weißt aber, dass ab Unterhaltsgruppe 4 (also 18-21 Jahre, ledig, im Haushalt eines ET wohnend, eine allg. bildende Schule besuchend/Schulabschluss anstrebend) das KG in vollem Umfang vom Bedarf des Kindes abgezogen wird? I.d.R. dürfte sich Deine UH-Last - zumindest wenn diese im unteren Bereich der DT angesiedelt ist - verringern.
Gruss oldie
Leider verdient meine EX unter dem Selbstbehalt (wohnt aber mit meinem Sohn und Ihrem (unverheiratetem) Partner in dessen Haus und fährt einen Porsche Macan), so dass sich für mich der Betrag erhöht.
Sie arbeitet 14 Stunden/Woche.
Hätte Sie nicht ggf. eine höhere Erwerbsobliegenheit?
Hatte mich heute mit meinem Sohn getroffen, um die Sache mal zu "bereden".
Seine Antwort: "Da habe ich keine Lust drauf, drüber zu reden. Mama klärt das für mich jetzt!".
Hallo,
nein, Dein Beitrag erhöht sich nicht. Keiner muss mehr Unterhalt zahlen als alleine. Damit ist auch Dein Einkommen die Grundlage. Wenn er noch zu Hause wohnt dann berechnet sich der KU nach der 4. Stufe der DDT abzüglich vollen (und nicht nur halbem KG).
VG Susi
Moin
BGB §1602 Abs.2:Es gibt keinen Notgroschen nach diesem Gesetz, und wenn das Kind Millionen brachliegend besitzen sollte. Es kann nur angehalten werden, sein Vermögen ertragserbringend einzusetzen. Und in der heutigen Zeit ist selbst das fast unmöglich.
Gruss oldie
Zumindest hier:
https://www.isuv.de/olg-zweibruecken-beschluss-vom-16-10-2015-kindesunterhalt/
steht, dass das volljährige Kind sein Vermögen einzusetzen hat.
Hallo,
nein, Dein Beitrag erhöht sich nicht. Keiner muss mehr Unterhalt zahlen als alleine. Damit ist auch Dein Einkommen die Grundlage. Wenn er noch zu Hause wohnt dann berechnet sich der KU nach der 4. Stufe der DDT abzüglich vollen (und nicht nur halbem KG).
VG Susi
D.H.:
1. Meine Ex ist nicht leitungsfähig
2. Ich wäre gehältsmäßig bei einem unterhaltsrelevantem Netto in Stufe 7
3. Muss aber, da mein Sohn bei seiner Mutter lebt, max. Stufe 4
zahlen?
Das wäre ja großartig.
Mailkiller
Hallo,
leider nein. 4. Stufe bezieht sich auf die 4. Altersstufe. Wenn es ansonsten Stufe 7 ist, dann ist es schon substanziell. Es gibt aber immer die Vorstellung, dass durch das zu berücksichtigende Einkommen der KM sich der Unterhalt verringert. Das stimmt so nur bedingt.
Für Dich ist es aber so, dass es bis zur Volljährigkeit 648 - 97 (halbes KG) = 551 Euro Zahlbetrag, jetzt aber 717 - 194 = 523 Euro (und ab Juli 513 Euro) sind.
VG Susi
Hallo Mailkiller,
ich schätze, hier liegt einfach nur ein Missverständnis hinsichtlich Zeilen / Spalten der Düsseldorfer Tabelle vor. Hat Susi ja soeben bereits erklärt 😉
Von mir somit nur noch der Hinweis: Hast du beim Berechnen des bereinigten Nettoeinkommens alles berücksichtigt - also deine berufsbedingten Kosten und ggf. deine zusätzliche Altersvorsorge?
Zeile 7 der Düsseldorfer Tabelle ist die Einkommensgruppe 3.901 bis 4.300 Euro, aber von dem, was du im Durchschnitt auf dem Gehaltszettel hast, gehen i.d.R. noch ein paar Abzugsposten runter - und falls du bislang noch nichts hast, was im unterhaltsrechtlichen Sinne als zusätzliche Altersvorsorge gilt, dann wäre jetzt der geeignete Zeitpunkt darüber nachzudenken, ob es irgendetwas gibt, was an sich sowieso sinnvoll für dich wäre und dir als zusätzlichen Bonus eine Einstufung in die nächstniedrigere Zeile der Düsseldorfer Tabelle bringen könnte.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Mailkiller,
Zumindest hier:
https://www.isuv.de/olg-zweibruecken-beschluss-vom-16-10-2015-kindesunterhalt/
steht, dass das volljährige Kind sein Vermögen einzusetzen hat.
Mag sein, aber dort ging es um ein studierendes volljähriges Kind, das außerdem bereits 21 Jahre alt war - bei dir geht es aber, wenn ich das richtig verstehe, um ein Kind, das (a) noch an eine allgemeinbildende Schule geht, (b) noch bei Muttern wohnt, (c) noch unter 21 Jahre alt ist und (d) noch nicht verheiratet ist.
Unter diesen vier Voraussetzungen greift BGB § 1603 Absatz (2) Satz 2, der für diese Art von jungen Volljährigen eine "Privilegierung", d.h. eine unterhaltsrechtliche Gleichstellung mit minderjährigen Kindern vorsieht - bei einem Studenten ist das niemals der Fall, denn der ist nicht mehr an einer allgemeinbildenden Schule, und die 21-Jahre-Grenze hatte der Bursche noch dazu auch bereits überschritten. Somit ist der von dir angegebene Gerichtsbeschluss in deinem Fall nicht anwendbar.
Am Ende des genannten Paragraphen haben wir allerdings noch die Einschränkung, dass es keine Privilegierung gibt bei "einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann". Wenn du in dem von dir angegebenen Beschluss nachschaust, da wird als Leitparagraph u.a. auch genau auf BGB § 1603 verwiesen. Ich vermute allerdings, bei 10.000 Euro Sparguthaben abzüglich Schonvermögen (s.u.) kann davon noch keine Rede sein (in dem von dir angegebenen Beschluss ging es immerhin um ein anfängliches Vermögen von 50.000 Euro).
Kannst ja mal nach Beschlüssen suchen, ob jemand so etwas überhaupt schon mal bei einem volljährigen, aber privilegierten Kind mit eher geringem Vermögen versucht hat, um ein paar Monate Unterhalt zu sparen - und sogar wenn, dann muss man sich immer noch überlegen, wie viel das Gerichtsverfahren an Geld und Zeit kosten wird, und wie viel Unterhalt man im Erfolgsfall unterm Strich dabei überhaupt sparen könnte. Ich vermute jedenfalls: Es lohnt sich nicht, groß darüber nachzudenken.
Du könntest es allenfalls nochmal auf die Tagesordnung setzen, wenn dein Junior sowieso aus der Priviligierung herausfällt (z.B. wenn er mit der Schule fertig ist), aber sogar dann wird m.E. nicht all zu viel dabei herumkommen. In dem Beschluss wird auf alle Fälle ein Schonvermögen von ca. 3.000 Euro analog zu sozialhilferechtlichen Vorschriften anerkannt und für hohe Einkommen sind dort ausdrücklich 5.000 Euro genannt (ich weiß natürlich nicht, um welches Einkommen es in dem damaligen Verfahren ging, aber dein Einkommen könnte durchaus schon als hohes Einkommen gelten). Außerdem ist der Beschluss bereits vier Jahre alt, womöglich würde heute sogar ein höheres Schonvermögen angesetzt werden, denn zumindest in manchen Teilen des Sozialgesetzbuches hat es vor ca. ein bis zwei Jahren ein paar Änderungen hinsichtlich eines höheren Schonvermögens für die Bezieher von Leistungen gemäß SGB gegeben.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich danke Euch erneut für Eure stets schnelle und sachkundige Antwort.
Mailkiller
Hallo,
die VU-Berechnungen sind leider immer noch nicht abgeschlossen.
Die RAin der Gegenseite arbeitet "unsauber" ... Steuererstattungen werden "zugerufen" und nicht durch einen Steuerbescheid belegt.
EX verdient 1400€ Brutto, macht aber tägliche Fahrten zur Arbeit geltend.
Arbeitsvertrag aus dem Urlaubs- Weihnachtsgeld hervorgeht wird nicht vorgelegt.
Vorteile aus gemeinsamen wirtschaftlichem Handeln mit Ihrem Partner, mit dem sie zusammenwohnt, wird nicht akzeptiert
Folglich kommen wir auf einen anderen Betrag als die Gegenseite.
Wir DDT Stufe 6 - die Gegenseite Stufe 7.
Für DDT-Stufe 6 liegt meinem Sohn eine JA-Urkunde vor.
Wir haben mitgeteilt, dass wir Stufe 6 akzeptieren.
Die Gegenseite teilt mit, Stufe 7 einklagen zu wollen.
Wie berechnet sich nun der "Streitwert/Verfahrenswert".
Ist es die Differenz aus Stufe 6 und 7 oder der volle Betrag aus Stufe 7?
(Könnte morgen meinen RA fragen, aber die Frage kam mir jetzt so in den Sinn)
VG
Mailkiller
Hallo Mailkiller,
Für DDT-Stufe 6 liegt meinem Sohn eine JA-Urkunde vor. (...) Die Gegenseite teilt mit, Stufe 7 einklagen zu wollen.
Wie berechnet sich nun der "Streitwert/Verfahrenswert". Ist es die Differenz aus Stufe 6 und 7 oder der volle Betrag aus Stufe 7?
Da der Unterhalt laut Stufe 6 tituliert und unstrittig ist, und die Gegenseite jetzt auf Stufe 7 klagen will, dürfte der Streitwert m.E. "nur" der Unterschied zwischen Stufe 6 und Stufe 7 sein, und zwar auf zwölf Monate gerechnet - also ungefähr fünfhundert Euro.
Bleibt abzuwarten, ob die gegnerische Anwältin für so ein Butterbrot ihren Hintern in Bewegung setzt. :phantom:
Wenn du Glück hast, dann war's nur ein Bluff, und du hörst nie wieder was davon.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
die VU-Berechnungen sind leider immer noch nicht abgeschlossen.
Die RAin der Gegenseite arbeitet "unsauber" ... Steuererstattungen werden "zugerufen" und nicht durch einen Steuerbescheid belegt.
EX verdient 1400€ Brutto, macht aber tägliche Fahrten zur Arbeit geltend.
Arbeitsvertrag aus dem Urlaubs- Weihnachtsgeld hervorgeht wird nicht vorgelegt.
Vorteile aus gemeinsamen wirtschaftlichem Handeln mit Ihrem Partner, mit dem sie zusammenwohnt, wird nicht akzeptiertFolglich kommen wir auf einen anderen Betrag als die Gegenseite.
Wir DDT Stufe 6 - die Gegenseite Stufe 7.
Für DDT-Stufe 6 liegt meinem Sohn eine JA-Urkunde vor.
Wir haben mitgeteilt, dass wir Stufe 6 akzeptieren. Die Gegenseite teilt mit, Stufe 7 einklagen zu wollen.(Könnte morgen meinen RA fragen, aber die Frage kam mir jetzt so in den Sinn)
VG
Mailkiller
Das Hauptproblem:
Dein Sohn ist noch nicht 18 (volljährig).
Aus meiner Sicht ist - vorrausgesetzt hier geht es seitens der Gegenseite um die Berechnung des VU-Unterhaltes -aktuell (noch) gar nicht möglich VU -Unterhalt einklagen zu wollen....
Was die Gegenseite wohl aktuell versucht (so meine Vermutung), Dich bis zur Volljährigkeit des Sohnes in eine andere Unterhaltsgruppe hieven zu wollen.
Die Klagedrohung dürfte sich also nicht auf den Volljährigenunterhalt beziehen, sondern auf Erhöhung des Minderjährigenunterhaltes... das ist aber nur so eine Vermutung.
Wenn dem so ist solltest Du versuchen, etwas Zeit zu gewinnen.
Wie ich herauslese, hast Du bereits einen eigenen RA mit im Boot. Wie kam es dazu? Aus meiner Sicht wäre das aktuell noch gar nicht nötig gewesen...
Was sagt denn Dein RA dazu?
Was wurde von Eurer Seite in Sachen Einkommenssituation von der Gegenseite (KM) gefordert?
Falls Ihr die Gegenseite nochmal anschreibt solltet Ihr unbedingt()! klarstellen, dass es um die Berechnung des Volljährigenunterhaltes geht und zur Ermittlung der Quoten zwingend die vollständige und beleghafte(!) Offenlegung des Einkommens der KM erforderlich ist:
Last but not least: Irgendwas stimmt hier nicht...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
hinsichtlich der Beteiligung der KM am Unterhalt würde ich die Sache aufgeben.
Es gibt zwar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, aber es gibt auch einen zahlungsfähigen Dritten, nämlich Dich, so dass der Bedarf des Kindes gedeckt ist.
Hinsichtlich Stufe 6 oder Stufe 7. Die Düsseldorfer Tabelle ist für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt. Du hast aber nur eine unterhaltsberechtigte Person = Dein Sohn (oder gibt es weitere??). Wenn jetzt Dein Einkommen zu Stufe 6 passt, dann wirst Du automatisch eine Stufe höher eingestuft = Stufe 7, weil Du nur eine unterhaltsberechtigte Person hast.
VG Susi
Moin
@Susi
Wird auch beim Volljährigenunterhalt gestuft?
es wird gestuft wenn es nur einen leistungsfähigen Unterhaltsschuldner gibt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
hinsichtlich der Beteiligung der KM am Unterhalt würde ich die Sache aufgeben.
Es gibt zwar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, aber es gibt auch einen zahlungsfähigen Dritten, nämlich Dich, so dass der Bedarf des Kindes gedeckt ist.
[...]
VG Susi
Zunächst einmal hat der TO (bei Volljährigenunterhaltsberechnung) einen Anspruch auf vollumpfängliche Offenlegung der Einkommensverhältnisse sowohl des Sohnes als auch der KM.
Mit Volljährihkeit des Sohnes ist zunächst der Sohn alleiniger Ansprechpartner des KV.
Vor Volljährigkeit ist die Offenlegung der Einkommenssituation vom "Goodwill" der Beteiligten abhängig...
Ein gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat der UET bei Minderjährigkeit des Kindes in "Tateinheit" mit allgemeiner Schulpflicht.
Wenn das Kind aber mit 16 oder 17 schon eine Lehre angefangen hat, dürfte diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit wegfallen...
Wenn das Kind volljährig ist und immer noch die allgemeine Schule besucht (einschließlich Gymnasium), besteht ebenfalls gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
In dem Fall für beide Elternteile.
Solange von der Gegenseite (hier KM) die Karten nicht vollständig auf dem Tisch liegen, kann - so meine Auffasssung und Erfahrung - nicht mal ebenso von keiner Leistungsfähigkeit der KM ausgegangen werden.
Ein geringes oder kein Einkommen (zB. aus "nichtselbstständiger Arbeit") heißt nicht zwangsläufig, das die KM nicht leistungsfähig ist oder wäre.
Am eigenen Beispiel kann ich eben sagen, dass erst(!) durch Offenlegung der Steuerbescheide der KM zB. Einkommen aus mehren Immobilien erkennbar/ ersichtlich war.
Im ersten Schreiben der KM hat diese mir gegenüber lediglich Einkommen aus nichtselbstsändiger Arbeit dargelegt und behauptet (über die RÄttin behaupten lassen) über keinerlei weiteres Einkommen zu verfügen.
Vom KV (gendertechnisch richtig wäre wohl UET) wird über all die Jahre der Minderjährigkeit des Kindeserwartet verlangt, dass er seine Einkommenssituation richtig darlegt.
Es ist also nur recht und billig, dass mit Volljährigkeit des Kindes auch der bis dato BET sich (eigenverantwortlich) an den finanziellen Verpflichtungen in Sachen Unterhalt beteiligt.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ich meinte nicht, dass man auf die Offenlegung des Einkommens der KM verzichten sollte.
Man sollte sich aber überlgen inwieweit weitergehende Verpflichtungen, die sich aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ergeben durchziehen will und ob die am Ende nicht doch im nichts enden.
Bei angenommenen 1400 Euro, ist die Leistungsfähigkeit eben 100 Euro und nicht mehr, wenn es dann noch bereinigt wird, fällt es unter 1300 Euro und dann ergibt sich die Alleinhaftung des KV. Da der KV mehr als ausreichend leistungsfähig ist, wird sich hieraus eben keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit wie Erhöhung der Stundenzahl, fiktives Einkommen, Taschengeld, Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten .... für die KM ergeben.
Das ist herrschende Lehre und daran wird sich so schnell auch nichts ändern.
VG Susi