Hallo zusammen,
ich lese schon so lange hier und finde das Forum toll. Nun habe ich selbst mal eine Frage.
Ich habe eine unschöne Scheidung hinter mir ... ist aber schon 10 Jahre her.
Es existiert eine Jugendamtsurkunde.
Mein Sohn wird am 08. Mai 2019 18 Jahre alt.
Ich habe letzte Woche meiner EX einen Brief geschrieben.
Darin steht:
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Liebe Ex,
am 08.05.2019 wird [Name] volljährig.
Damit ändert sich die Bemessungsgrundlage für XXXs Unterhalt, da dann auch Du barunterhaltspflichtig bist. Der Unterhalt ist daher vollkommen neu zu berechnen.
Eine sinnvolle Möglichkeit, wäre es, sich außergerichtlich mit XXX zusammen zu setzen, die jeweiligen Einkommenssituationen zu betrachten und dann eine Lösung zu finden, die unseren Einkommensverhältnissen und XXXs Bedürfnissen gerecht wird.
Ich erwarte Deine Antwort in der Angelegenheit bis zum
28.02.2019
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Heute bekomme ich Post von der RAin meiner Ex.
Auszüge:
[...] ... hat mich erneut mit der Prüfung des Unterhaltsanspruches für das gemeinsame Kind beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
[...] Maßgebend für den Volljährigenunterhalt sind die jeweiligen Einkommen beider Elternteile.
Um den Unterhaltsanspruch ihres gemeinsamen Sohnes ab Volljährigkeit berechnen zu können, benötige ich daher die Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Bitte reichen Sie mir Ihre Dienstbezügemitteilungen der letzten 12 Monate sowie den Einmommensbescheid ein.
Sofern Sie berücksichtigungsfähige Belastungen geltend machen wollen, sind die mitzuteilen und zu belegen.
Für eine Auskunftserteilung wird eine Frist bis zum 18.03.19 notiert.
Die entsprechende Auskunft meiner Mandantin wird Ihnen dann zusammen mit der Neuberechnung überreicht.
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Soweit erstmal zum Schriftverkehr.
Jetzt benötige ich euren Rat:
1. Selbstverständlich zahle ich für mein Kind.
2. Ich gehe davon aus, dass ich meiner EX gegenüber für den Volljährigenunterhalt nicht auskunfspflichtig bin. Außerdem hat zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Änderung der Rechtsverhältnisse stattgefunden. Dies wäre ab 05/19 der Fall.
3. Streng genommen müsste mein Sohn meine Ex und mich auffordern, unsere Einkommen offen zu legen. Dann könnte man sich zusammensetzen und den Bedarf meines Sohnes ermitteln.
Was soll ich tun? Was kann geschehen, wenn ich nicht antworte? Was kann ich ihr schreiben?
Ich würde ihr gerne schreiben, dass ich bzgl. der Neuberechnung des Unterhalts ab der Volljährigkeit meines Sohnes der mandatserteilenden Person (meiner Ex) gegenüber nicht auskunftspflichtig bin.
Würde ein Gericht das als "böse" einstufen, weil es ja schon ein wenig bockig ist. Aber meine Ex hat einfach keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in den Fall. Wenn, dann muss mein Sohn aktiv werden.
Gerne hätte ich das außerhalb einer anwaltlichen Szene gelöst ... meine Frau bekommt einen Beratungsschein ... mich kostet das wieder Kohle.
Also? Was soll ich tun? Ihr Schreiben, dass Sie von der falschen Person beauftragt worden ist? Dass ich meiner Ex gegenüber für den Volljährigenunterhalt nicht auskunfspflichtig bin?
Dann belabert meine Ex meinen Sohn, dass der das Mandat erteilen soll.
Was passiert, wenn ich nicht antworte?
Prinzipiell ist es ja wohl gar nicht rechtens, dass meine EX mich anschreiben lässt. Da könnte ja mein Sohn etwas gegen haben.
Könnt ihr mir bitte einen Rat geben ... danke!
Viele Grüße
Mailkiller
Noch ist euer Sohn nicht volljährig. Daher darf die KM ihn noch vertreten und auch einen RA beauftragen. Sie darf auch den Volljährigenunterhalt berechnen lassen.
Warum nicht so machen, wie es gerade angeboten wird?
Wenn die JA-Urkunde nicht auf den 18. Geburtstag befristet ist, dann müsstest du weiterhin alleine zahlen, wenn sich der Sohn querstellt und nicht neu berechnen lassen will. Dann müsstest du auf Abänderung klagen.
Und viel ändert sich doch nicht. Ab 18 seid ihr euch nicht mehr direkt auskunftspflichtig, aber die jeweiligen Unterlagen müssen vom Sohn dem jeweiligen anderen Elternteil zur Verfügung gestellt werden. Ich sehe da keinen großen Unterschied.
Und evtl. ist ja bis zu seienr Volljährigkeit das Thema dann schon vernünftig geklärt
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
auch wenn Dein Kind ab Volljährigkeit beide Eltern zur Auskunftserteilung auffordern müsste ist es so, dass jeder die Unterlagen/Auskunft des anderen erhält um zu prüfen ob die Rechnung stimmt. Deine Ex wird also auch auf diesem Weg Deine Auskunft erhalten.
Du kannst natürlich schreiben, dass Du gern gemeinsam mit Deinem Kind einen Weg finden und Du deshalb Deinem Kind die Auskunft erteilen wirst. Du kannst auch zu Deinem Kind Kontakt aufnehmen und mit ihm über die Sache reden. Ein Gespräch zu dritt kannst Du nicht erzwingen und auch das volljährige Kind kann einen Anwalt beauftragen.
VG Susi
OK ... danke für die Antwort.
Dann erscheint das OK ...
Ich gehe davon aus, dass, da meine EX die RAin beauftragt hat, meine Ex (oder der Beratungsschein) auch die Kosten trägt?
Meine Ex hat eine unbefristete JA-Urkunde. Muss die dann geändert werden?
Was kann unterhaltsrechtlich abgezogen werden?
Ich bin Landesbeamter.
Abzuziehen sind m.E.
- private KK und Vorsorge
- Fahrtkosten
KFZ-Haftpflicht oder die komplette Versicherung?
- Vorsorgeaufwendungen habe ich nicht. Können pauschal 4% berechnet werden?
Mein Fahrzeug ist privat geleast. Sind die Leasingkosten für das Fahrzeug unterhaltsrechtlich abzugsfähig?
Mailkiller
Was passiert denn mit der derzeitig unbefristeten JA-Urkunde?
Die ist ja nicht ungültig. Nicht, dass die noch einer vollstreckt ...
Hallo,
der Titel kann abgeändert werden oder besser noch sollte die KM den Titel herausgeben, sie kann ab Volljährigkeit daraus sowieso nicht mehr vollstrecken sondern nur noch das Kind. Wird der Titel nicht herausgegeben genügt auch eine Verzichtserklärung über den nun nicht mehr zustehenden Unterhalt.
Es dürfen auf keinen Fall 2 Titel existieren, es kann dann nämlich aus beiden vollstreckt werden.
Wie zu rechnen ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
Prinzipiell kannst Du
"10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen). "
Du kannst als berufsbedingte Aufwendungen den Fahrtweg zur Arbeit (hin und zurück!) geltend machen, in der Regel 30 Cent für die ersten 30km und alle weiteren mit 20 Cent bezogen auf 220 Arbeitstage Jahr (und anschliessend auf den Monat umgelegt). Damit sind alle Dinge, die mit dem Auto zusammenhängen abgedeckt (also weder Versicherung noch Leasingkosten sind abzugsfähig).
Weiterhin kannst Du nachgewiesene Altersvorsorge geltend machen aber keine Pauschale.
Außerdem ist ab Volljährigkeit das volle Kindergeld abzuziehen und nicht nur das halbe. Für die Berechnung des Unterhalts spielt es auch eine Rolle ob das Kind noch zu Hause wohnt und zur Schule geht oder nicht mehr zu Hause wohnt und ggf. eine Ausbildung macht oder studiert.
VG Susi
Danke für die vielen und beruhigenden Tipps ... jetzt geht es mir schon besser und die Aufregung ist etwas weg ...
Was ist, wenn die KM weder den Titel zurückgeben oder eine Verzichtserklärung abgeben möchte?
Kann die KM den Volljährigenunterhalt titulieren lassen, jetzt, wo mein Sohn noch keine 18 ist? Dann gäbe es ja 2 Titel.
Die RAin fordert den letzten Einkommenssteuerbescheid. Der bezieht sich auf das Jahr 2017. Für 2018 habe ich meine Steuererklärung abgegeben aber noch keinen Bescheid. Der wird auch bin zur Frist nicht da sein.
Mailkiller
Hallo,
der letzte Steuerbescheid und die Gehaltsbescheinigung über die letzten 12 Monate ist üblicherweise für eine Unterhaltsberechnung vorzulegen. Der Steuerbescheid von 2017 geht also in Ordnung.
Daraus ergeben sich alle Arten von Einkommen, z.B. auch Kapitalerträge, auch diese stellen Einkommen dar.
Mit Volljährigkeit ist die KM außen vor, Dein einziger Ansprechpartner ist Dein Kind. Gibt es keine Einigung, dann bleibt Dir nur der Gang zum Familiengericht um den Titel abändern zu lassen.
Eine Verweigerunghaltung in dieser Frage wird aber jeder vernünftige Anwalt versuchen auszureden. Es macht einfach keinen Sinn und die Kosten könnten in diesem Fall durchaus auch dem Kind auferlegt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass in Unterhaltsfragen Anwaltszwang herrscht.
VG Susi
Wie läuft das denn mit der Rückgabe des Titels? Wie muss das gemacht werden?
Hallo,
der Titel wird nicht zurückgegeben sondern herausgegeben. Das Schriftstück = Zettel (nichts anderes ist der Titel) wird Dir übergeben. Damit kann aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden, da Du selbst ihn hast. Das ist alles.
VG Susi
Ich finde es toll, dass ich hier so schnell und kompetent Antwort bekomme. Das hilft und beruhigt mich enorm.
Da mein Sohn ja im Mai 18 Jahre alt wird, zahle ich für Mai noch an die KM.
Dann sollte der Titel im Mai herausgegeben werden.
1. Wie stelle ich das an? Bitte ich in meinem Schreiben um Herausgabe bis zu welchem Datum? Denn es könnte ja ab Juni vollstreckt werden.
2. Muss ich meinen Sohn darum bitten oder meine EX?
3. Was kann ich tun, wenn der Titel nicht herausgegeben wird oder der Verzicht erklärt wird?
Viele liebe Grüße
Jörg (so heisse ich)
Hallo,
zur Zuständigkeit: Formal ist ab Volljährigkeit das Kind zuständig, bis dahin wird es von der KM vertreten.
Solange man halbwegs miteinander kann solltest Du die Sachlage der KM erläutern und sowohl Sie als auch das Kind bitten den Titel herauszugeben.
Das Problem ist in aller Regel, dass viele glauben, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn es einen Titel gibt. Dem ist nicht so. Der Unterhaltsanspruch besteht unabhängig vom Titel. Der Titel sichert nur die sofortige Vollstreckbarkeit. Du kannst auch darauf verweisen, dass Du ja doch immer pünktlich bezahlt hast. Prinzipiell kann auch ein neuer Titel erstellt werden.
Wird auf dem Titel bestanden (in voller Höhe), dann ist die Abänderungsklage vor dem Familiengericht der richtige Weg. Eine Herausgabe kann erst erstritten werden, wenn sich die Sache an sich erledigt hat, in Deinem Fall, wenn kein Unterhaltsanspruch seitens des Kindes mehr besteht.
Im schlimmsten Fall müsstest Du Dich gerichtlich gegen eine unberechtigte Vollstreckung (Pfändung) wehren. Auch ein Titel berechtigt nicht zur Pfändung, wenn die Ansprüche nicht gegeben sind. Aber auch eine Pfändung kommt nicht unerwartet sondern wird angekündigt. (Du solltest Dich damit nicht verrückt machen (lassen)).
VG Susi
P.S.: Klarnamen sind nett, aber im Forum ist Pumukl sinnvoller, man weiss nie wer einem welchen Strick aus was auch immer drehen will.
OK ... d.h., dass ich gar nicht um Herausgabe des Titels bitten kann, da noch ein Unterhaltsanspruch besteht (Sohn geht zur Schule).
Aber der jetzige Titel muss abgeändert werden ... habe ich da richtig verstanden?
Wie geht denn sowas? Vor dem Familiengericht? Oder erklärt mein Sohn, dass er aus dem Titel nur auf Betrag XY besteht?
Mailkiller
Hallo,
der Titel wird nicht zurückgegeben sondern herausgegeben. Das Schriftstück = Zettel (nichts anderes ist der Titel) wird Dir übergeben. Damit kann aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden, da Du selbst ihn hast. Das ist alles.
VG Susi
Bei der Herausgabe ist darauf zu achten, dass man die "Vollstreckbare" Ausfertigung des Titels erhält !!!
Die Herausgabe kann mit/ ab Eintritt der Volljährigkeit (aber auch vorher) gefordert werden (entweder von der Mutter oder aber vom Sohn)
Allerdings bleibt anzumerken, dass Beide nicht zur Herausgabe des Titels verpflichtet sind. Dann bleibt nur noch der Klageweg...(Abänderungsklage).
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ja Kakadu hat recht "vollstreckbare Ausfertigung" ist wichtig. Nur eine vollstreckbare Ausfertigung ist eben vollstreckbar.
Im <a href="https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Werke_Downlaods/Beurkundungen_8._Auflage/III.11._Vollstreckungsverzicht_TG-1020.pdf>Themengutachten</a>" wird auf einen Volstreckungsverzicht (aufgrund von verminderter Leistungsfähigkeit) eingegangen. Dabei wird ein Mustertext vorgeschlagen, der in Deinem Fall etwas abgeändert werden sollte:
„Hiermit wird im Namen des vom Jugendamt als Beistand vertretenen Kindes verzichte ich, ..(Name des Kindes).., gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ..(Dein Name).. mit Wirkung ab ... unwiderruflich auf die Rechte aus dem ihm mir gegenüber bestehenden Unterhaltstitel ..(Kennzahl des Titels).. verzichtet, soweit die titulierte Forderung den Betrag von ... EUR übersteigt. Der Vollstreckungsanspruch des Kindes aus dem genannten Titel besteht somit ab dem genannten Datum weiterhin in Höhe von ... EUR fort.“
VG Susi
Ist es richtig, dass bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle bemisst?
Quelle: https://www.kanzlei-baranowski.de/unterhalt_siegen/Vollj%C3%A4hrigenunterhalt/index.html
Ja, erst bei einem eigenen Hausstand ist der Unterhalt pauschaliert.
VG Susi
Mein Sohn verfügt, nach seinen Angaben, um ein "Sparvermögen" von ca. 10.000€.
Was gilt unterhaltsrelevant als "Notgroschen" und macht es Sinn, das Sparvermögen anzusprechen?
Viele Grüße
Mailkiller
Moin
BGB §1602 Abs.2:
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Es gibt keinen Notgroschen nach diesem Gesetz, und wenn das Kind Millionen brachliegend besitzen sollte. Es kann nur angehalten werden, sein Vermögen ertragserbringend einzusetzen. Und in der heutigen Zeit ist selbst das fast unmöglich.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Ich nochmal. Du weißt aber, dass ab Unterhaltsgruppe 4 (also 18-21 Jahre, ledig, im Haushalt eines ET wohnend, eine allg. bildende Schule besuchend/Schulabschluss anstrebend) das KG in vollem Umfang vom Bedarf des Kindes abgezogen wird? I.d.R. dürfte sich Deine UH-Last - zumindest wenn diese im unteren Bereich der DT angesiedelt ist - verringern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.