Volljährigenunterha...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Volljährigenunterhalt in der Ausbildung in Schleswig-Holstein

 
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich brauche eine kurze Auskunft.

Kind 19 Jahre alt in der Ausbildung. Auswärtig untergebracht.

Anwalt vom Kind verlangt jetzt zu den 640 Euro nach den Leitlinien OLG Schleswig-Holstein, auch noch 90 Euro Ausbildungspauschale und 52 Euro für eine Monatskarte zur Berufsschule.

Ich lese es so, das diese Pauschale und die Kosten für die Monatskarte in den 640 Euro enthalten sind.

Bin mir aber nicht so sehr sicher. 🙁

Wer kann mir hier die richtige Antwort geben?

Gruß
Tools

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2010 21:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tools,

welcher Art ist denn die Ausbildung?

Normalerweise heißt auswärtige Unterbringung ein Bedarf von 640 €. Von diesem werden dann noch die 184 € KG abgezogen.

hat er durch die Ausbildung Einkommen? Wenn ja, dann wird dieses Nettoeinkommen um genau die 90 € Ausbildungspauschale bereinigt und der Rest als bedarfsmindernd von den 640-KG auch noch abgezogen.

Wie stehts denn eigentlich mit der KM? Das Kind ist volljährig und damit ist sie ebenfalls zu Barunterhalt verpflichtet.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2010 21:41
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

ich fahre etwas auf den Leitlinien ab...

13. Volljährige Kinder
13.1 Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 640 € (ab 01.07.2007). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hierin nicht enthalten.
- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. o. 10.2.3) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

10.2.3 Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 90 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in derRegel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten.

Das Vorspiel hat einen etwas traurigen Hintergrund.
Die Mutter bei der das Kind lebte ist verstorben. Beide bildeten nach dem SGB eine Bedarfsgemeinschft.
Durch "Beratung einer älteren Tochter" und den Anwalt des Kindes ist es etwas eskaliert.

Zu den "Beratungen" wurde ich nicht gehört, sondern mir nur mitgeteilt, das die Tochter, die bei der Mutter lebte mit den zu erwartenden 1000 Euro aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld, Halbweisenrente, BAB, BAFÖG und Wohngeld gut über die Runden kommen würde.

Das hat sich dann alles etwas in Luft aufgelöst.

Der Anwalt hat dann gleich mit einem "Antrag auf einstweilige Anordnung" losgelegt, die Donnerstag verhandelt wird.

In der rechnet er folgendermaßen...

Ausbildungsvergütung........................374,95
./. Ausbildungspauschale....................- 90,00
./. Fahrtkosten Berufsschule.............. - 52,00
Zwischensumme................................232,95
zzgl. angekündigte Halbweisenrente......63,00
zzgl. Kindergeld..................................184,00

Summe.............................................479,85

Beantragt wird...

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet ab Mai 2010 einen Unterhalt in Höhe von 160,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.

Auf Anraten des Anwaltes haben die Erben (meine Kinder) das Erbe ausgeschlagen. Dazu wurde dem Kind geraten die Wohnung zu verlassen und die Wohnungsschlüssel an den Vermieter zu schicken, weil sie als Nichterbe und Nichtmieterin der Wohnung, keinen Anspruch auf die Wohnung und damit auch keinen Verbleib in der Wohnung hat.

Das Kind ist dann bei einer ihrer Schwestern untergekommen, für einen Unkostenbeitrag von 200 Euro.
Das schreckt aber nicht die ARGE dem Kind jetzt eine Aufforderung zu schicken, ihren monatlichen Wohnanteil von 220 Euro an der aufgegebenen Wohnung monatlich zu fordern.

Mich stört nicht das ich etwas bezahlen muß, zumal auch der Antrag auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) abgelehnt worden ist, da die Unterhaltsfrage nicht geregelt ist. Ebenso wird auch die ARGE mit mir verfahren wollen. Da ist es schon ganz richtig das das gerichtlich seinen Lauf nimmt. Was ich dann hinterher drauflege ist dann ein anderes Thema.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2010 23:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber da steht doch jetzt nur die, plausible, Forderung von 160,- und nicht 640,-, wie du oben schreibst.

Sind denn die genannten Zahlen unstrittig?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 00:48
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

die 640 Euro sind aus den LL zitiert. Die Zahlen die der Anwalt schreibt sind plausibel.

Dazu kämen noch netto 80 Euro mit dem Lehrjahrwechsel zum 1.8.2010.

Ich hab das ganze mal durch einen Wohngeldrechner für ihre Stadt gejagt. Mit ihren Einkünften wären dann noch 135 Euro Wohngeld zu realisieren, wenn sie die Wohnung auf anraten des Anwaltes nicht aufgegeben hätte.

Ich verstehe den Anwalt auch nicht. Mit der Weisung die Wohnung schnellstens zu verlassen, hat er sie quasi auf die Straße gesetzt. Ich glaube kaum, das die ARGE ihr zu den 220 Euro Forderung/Wohnanteil aus der Bedarfsgemeinschaft, so schnell wieder mit neuem Mietzuschuß für eine neue Wohnung aus dem Problem hilft.

Leider kann ich meine Tochter nicht aufnehmen, da ich selber nur 34 m2 bewohne.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2010 01:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Die Fahrtkosten sind in der Pauschale von 90€ (entspricht den berufsbedingten Aufwendungen) bereits enthalten. Eine extra Anrechnung ist daher falsch. Allerdings kann der Auszubildene die Kosten für eine KV fordern, da m.W. Auszubildene sich selbst versichern müssen, zumal sie einen eigenen Haushalt führen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 20:45
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

das mit den 52 Euro hab ich mir schon gedacht.

In den Leitlinien des OLG S-H steht....

13. Volljährige Kinder
13.1 Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 640 € (ab 01.07.2007). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hierin nicht enthalten.
- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. o. 10.2.3) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

10.2.3 Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 90 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in derRegel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten.

...demnach dürften auch keine 90 Euro Pauschale anfallen. Ich lese es so, das die in den 640 Euro enthalten sind.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2010 21:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wollte gestern schon das gleiche schreiben wie Oldie, aber die von Dir zitierten OLG-Leitlinien lese ich so:

Bedarf 640 Euro minus KG minus Ausbildungsgehalt + 90 Euro Pauschale +Fahrtkosten = Fehlbetrag, der als Unterhalt der Eltern zu leisten ist.

In den Leitlinien steht ja eindeutig, dass die Pauschale NICHT die Fahrtkosten mit einschließt. Dementsprechend halte ich die Berechnung des Anwalts für korrekt.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 21:05
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Moin LBM

Es ist verrückt...

Ich lese...

"- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. o. 10.2.3) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.
10.2.3 Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 90 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in derRegel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten. "

Studierenden sind auch in der Ausbildung. Sollten sie über die 640 Euro Unterhalt abgewickelt werden, entfällt alles was in 10.2.3 steht.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2010 21:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nach meiner Interpretation deckt die Pauschale keinen echten Mehrbedarf ab sondern stellt wie bereits gesagt eine Bereinigung der Ausbildungsvergütung dar. Das Ergebnis der Differenz in der Klammer  Das Ergebnis kann m.W. nicht kleiner Null werden, wenn ich die URL strickt anwende.

640€ - (Ausbildungsvergütung - Pauschale) - KG + KV + Fahrgeld (URL SH) = verbleibender zu deckender Bedarf

Hmm. Das OLG SH scheint bei den Fahrtkosten für Auszubildende ggü. den anderen OLG's einen neuen Weg einzuschlagen. Sonst kenne ich lediglich den "Mehrbedarf" bei Studiengebühren. Die kennen nur folgende Formulierung:

10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 21:54




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

naja, in vielen Orten kriegst Du für 90 Euro nicht mal mehr eine Fahrkarte. Da kann man sich ja aussuchen, ob man für 90 Euro fährt oder Arbeitsmaterial kauft ...

Tools, ich verstehe das so, dass unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Pflichtigen leben und sich nicht in einer Ausbildung befinden, auch keine Pauschale von den Einkünften abgezogen werden darf und auch keine Fahrtkosten. Das ist für mich lediglich die Unterscheidung zwischen den Auszubildenden/Studierenden und denen, die aus irgend einem Grund nicht in Ausbildung sind aber trotzdem unterhaltsbedürftig.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 23:27
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Moin zusammen

So, Heute war dann der Termin vor dem Familienrichter.

Der Richter kam gleich zur Sache.... Ausbildungsvergütung, Kindergeld und Halbweisenrente ergeben bei ihm 622 Euro !!!

Dann machte er die Ratte zur Sau :)) Was er sich dabei denkt für 18 Euro hier vor ihm zu sitzen!

Das Ende vom Lied.... kurzer Vergleich über 18 Euro zuzüglich good will 52 Euro Fahrkarte von mir bis August.

Gezahlt waren im Mai 150 Euro. Restliche 50 Euro sind bis zum 5. Juni zu zahlen. Ende !

Im Grunde hab ich die 52 Euro gezahlt, damit die PKH höher ausfällt und das Kind weniger an die Ratte zahlen muß.

PKH wurde dem Kind für 75 Euro Streitwert gegeben.

Streitwert der Sache 6x 160 Euro = 960 Euro. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Vergleich läuft ohne Nachwirkung zum 1. August 2010 aus.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 21:05
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tools,

auch wenn der Anwalt und nicht das "Kind" zur Sau gemacht wurde, hat das "Kind" jetzt (vielleicht, hoffentlich) gelernt, dass es für die Kommunikation zwischen Eltern und Kindern keine Gerichtssäle braucht, sondern einen Tisch und zwei Stühle. Ansonsten kann es nämlich nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden.

Allein dieser erzieherische Effekt wäre mir die Sache wert gewesen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2010 21:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Tools,

das ist ja hübsch!

Ich verstehe nur nicht, warum du den Streitwert noch künstlich nach oben gepuscht hast, nur damit RAtte mehr Geld bekommt.
Ich denke nicht, dass Sohni ihm mehr Geld bezahlen muss, nur weil die VKH so niedrig ist!

Aber egal. Hauptsache gewonnen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2010 21:28