Moin,
Es wird behauptet, dass das Einkommen der KM grundsätzlich nur dann relevant ist, wenn das volljährige Kind nicht mehr in deren Haushalt wohnt. Dennoch teilt der RA mit, dass die KM zwischen 350 und 400 Euro monatlich verdient (ohne Einkommensnachweise, weder von Mutter noch Tochter). Mein Mann besteht aber auf den Nachweis des Einkommens von Tochter und Mutter.
Gibt es da irgendwo ein entsprechendes Urteil oder für S-H eine extra-Regelung? Oder will uns der RA für dumm verkaufen? Er droht bereits, er schreibt was von "Unterhaltspflichtverletzung".
eskima
Hallo,
AFAIK: die Mutter braucht gegenüber dem Ex nichts nachzuweisen. Ob das Kind noch dort wohnt oder nicht, ebenso vice versa. Das Kind erhält Auskunft von beiden, und kann (muss) dafür auch Belege anfordern.
/elwu
elwu,
stimmt direkt muß die KM dem KV nichts nachweisen. Aber die Tochter muß auf Verlangen dem KV die Einkommensverhältnisse der KM zur Verfügung stellen, sowie die eigenen Einkommensnachweise, da nur dann ein korrekter Unterhalt berechnet werden kann.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
rehi,
dann konkreter: der RA vertritt die KM für die minderjährigen Kinder und die volljährige Tochter. Es ist klar, dass die Tochter die Unterlagen von sich und der Mutter vorlegen muss, zumindest theoretisch. Aber der RA streitet das eben ab. Wobei ich wieder bei meinem Lieblingsthema bin: Interessenkollision.
Aber wenn es keine Sonderregelung gibt, dann könnte man es ja direkt auf eine Klage ankommen lassen.
eskima
Hallo eskima
Es gibt keine Sonderregelung.
Ist ein Kind über 18 sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig.
Lebt das Kind noch bei der KM, dann richtet sich der Bedarf des Kindes nach der Summe der Einkommen und der 4. Alterstufe der DDT.
Davon wird das KG und das Einkommen des Kindes abgezogen. Der Rest nach Einkommen auf die Eltern verteilt. Der einzige Unterschied zwischen den Elternteilen ist dann, das der Elternteil bei dem das Kind lebt, seinen Anteil weiterhin als Naturalunterhalt leisten darf. Aber in die Berechnung muß das Einkommen dieses Elternteil einfließen.
Aber mal ne ganz andere Frage:
Gehen wir mal von der DDT Stufe 1 aus. Dann wäre der Bedarf 432 €. Davon abgezogen die 164 € KG ergeben 286 € Bedarf. Das dürfte ja durch ihr Einkommen bereits gedeckt sein.
Oder hat dein LG so ein hohes Einkommen, das er höher als Stufe 1 gehen würde?
Bedenke dabei, das Kinder unter 18 und in allg. Schulausbildung vorgehen, dann du kommst und dann erst das volljährige nichtpriv. Kind.
Mit anderen Worten, warum sich dann über die Auskünfte der KM streiten ,wenn gar kein Anspruch mehr bestehen würde.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
das volljährige "Kind" bekommt 290 Euro Ausbildungsentgelt, davon kann es die Pauschale und Fahrtkosten abziehen, somit ist der Bedarf noch nicht gedeckt.
Aber angesichts der Rangfolge hast du natürlich Recht, es wird wohl nichts mehr übrig bleiben.
Noch zweidreiviertel Jahre, dann wird der Jüngste volljährig. Zwölf gemeinsame Jahre mit Anwalts- und Gerichtszoff haben wir schon hinter uns. Manchmal braucht man jemanden, der von draußen drauf schaut, weil man selbst den Wald vor lauter Bäume nicht mehr sieht 😉
eskima
Moin,
nächste Runde: von mir wird Auskunft über meine Einkünfte 2009, bzw. für den Zeitraum der Unterhaltsberechnung verlangt und der Grund, warum ich unterhaltsberechtigt bin. Der Steuerbescheid mit meinem Einkommen reicht nicht aus.
Und dann wird behauptet, dass die Volljährige als Unterhaltsberechtigte herausfallen würde, wenn ich einen Unterhaltsanpruch habe und somit nur von drei Unterhaltsberechtigten ausgegangen werden kann (zwei Minderjährige und ich).
Somit will die Gegenseite sich nicht mit dem Mindestunterhalt für die Minderjährigen zufrieden geben, sondern geht in Stufe 2 der DT (Stufe 2 bei drei Berechtigten, bei vier Berechtigten wäre es Stufe 1). Wer hat nun Recht, wird die Volljährige bei der Unterhaltsberechnung mitgezählt, auch wenn für sie kein Geld mehr übrig bleibt? Oder fällt sie tatsächlich raus, weil der KV zu wenig Geld verdient für alle vier Unterhaltsberechtigten?
Gibt es da vielleicht schon ein Urteil?
Nächster Punkt, ich schreib es hier mal mit rein, auch wenn es von der Überschrift her um Volljährige geht, aber ein neuer Thread scheint mir die Sache noch komplizierter zu machen.
Die RAtte verlangt rund 112 Euro Fahrtkosten für den minderjährigen Auszubildenden (ohne Belege). Dank telefonischer Auskunft kostet die Fahrkarte im Abo ca. 96 Euro. Nun wird so argumentiert, dass der Minderjährige ja noch gar nicht weiß, ob er überhaupt die Ausbildungsstelle behält und man somit nicht vom Abopreis ausgehen könne.
Ergo: voller KU nach Stufe 2 bei beiden Minderjährigen bei voller Berücksichtigung der Fahrtkosten, sonst Klage.
Wie seht ihr das? Mein Mann hat vorletzte Woche zwei Titel für die Minderjährigen gezeichnet, beide nach Stufe 1 und befristet bis zum 18. Lebensjahr.
eskima
Moin eskima,
habe jetzt nicht alles gelesen. Aber wenn die Volljährige den üblichen Voraussetzungen unterliegt (1.Ausbildung noch nicht abgeschlossen etc.) zählt sie selbstverständlich noch zu den Unterhaltsberechtigten.
Es kommt aber auch noch der Bedarfskontrollbetrag ins Spiel. Die Volljährige darf nämlich nicht in die Röhre gucken, weil die Verteilungsmasse in DDT EG 2 nicht reichen würde. Sollte der Bedarfskontrollbetrag bei Abzug der Zahlbeträge für die beiden Minderjährigen unterschritten werden, und es sind weitere Unterhaltsberechtigte noch nicht bedient, dann wird eine EG tiefer eingruppiert. Vorbehaltlich genauer Berechnung kann das in Deinem Fall also auch bei nur drei Unterhaltsberechtigten zur Niedrigergruppierung in EG 1 reichen.
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Moin Till,
der Bedarfskontollbetrag wird in Stufe 2 nach KU der Minderjährigen nicht unterschritten.
Aber ich hab hier was gefunden:
b) Welche Ansprüche sind bei der Rangfolge zu berücksichtigen?
Bei der Frage, welche Ansprüche zu berücksichtigen sind ist auf die tatsächliche und noch mögliche Inanspruchnahme abzustellen. Unterhaltsansprüche, die theoretisch bestehen, aber nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Da die Volljährige nicht auf ihren Unterhalt verzichtet hat, müsste sie demzufolge doch mitzählen, denn sie ist ja durchaus berechtigt.
Kann es sein, dass es nicht eindeutig ist und somit irgendwie auch "heiß"?
eskima
Sie ist nicht nur berechtigt, sie hat kundgetan, dass sie Unterhalt beansprucht
§ 1613 (1) BGB
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen,
so wie Du geschrieben hast, hat die Tochter Deinen LG zur Offenelgung des Einkommens aufgefordert. Damit erhebt sie Anspruch auf Unterhalt und zählt als Unterhaltsberechtigte mit.
Grüße
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Moin,
so wie Du geschrieben hast, hat die Tochter Deinen LG zur Offenelgung des Einkommens aufgefordert. Damit erhebt sie Anspruch auf Unterhalt und zählt als Unterhaltsberechtigte mit.
danke, so sehen der KV und ich das auch. Aber auch gegensätzliche Meinungen werden gern gehört, falls vorhanden 😉
Vielleicht kann mir ja auch jemand was zur Ausbildungsstelle sagen? Der RA schreibt, dass Kind nicht weiß, ob seine Ausbildungsfirma ihn behalten wird. Da hör ich die Nachtigall schon trabsen, denn normalerweise ist es doch nicht so einfach, einen Ausbildungsvertrag zu kündigen, oder? Muss sich der Jugendliche dann nicht schon was zu Schulden kommen lassen haben?
eskima
Hi eskima,
zur ersten Frage:
Die Tochter begehrt Unterhalt. Ok, nach dem Unterhaltsanbspruch der Minderjährigen und dir wird nichts mehr für sie übrigblieben. Das berechtigt den Anwalt allerdings nicht, sie aus der Berechtigung rauszunehmen. Der Drolle von Rabe muß das aber auch wissen, schließlich vertritt er sowohl die minderjährigen Kinder, als auch das volljährige Kind
Und da hätten wir nämlich schon seinen Interessenkonflikt :rofl2:
Er vertritt die Große. Die wird anhand der Einkommensverhältnisse nichts bekommen, möchte aber was und ist somit berechtigt.
Er vertritt die Kleinen. Damit diese nun mehr KU bekommen könnten, müßte er die Große dazu bringen formal auf ihren Unterhaltsanspruch zu verzichten, weil er ja weiß es kommt für sie eh nix rüber. Damit verstößt er aberdann gegen seine Sorgfaltspflicht ggü. ihr, da er ja ihren Anspruch möglichst durchsetzen müßte.... und da beißt sich dann die Katze in den Schwanz und bei einer Klage könntet ihr was draus machen.
Sofern die Tochter auf den Anspriuch tatsächlich verzichtet und das auch per Anwalt erklären lässt.
Zum zweiten: Sofern er nicht mehr in der Probezeit ist, ist es tatsächlich richtig, das ihm nicht mehr so einfach gekündigt werden kann. Dann wäre es sicher interessant warum eine Kündigung erfolgte. Gut bis 18 ist der KU ja so oder so fällig, aber danach werden die Karten ja neu gemischt und da macht sich beim Anspruch eine selsbtverschuldete Kündigung nicht so gut, da die Ausbildung ja ziestrebig und zeitnah absolviert werden muß.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
sehr interessanter Gedanke... Herr RAtte, warum fordern Sie denn im Namen der Großen KU, wenn sie doch gar nicht berechtigt ist? :rofl2:
Mal sacken lassen, wie wir antworten.
Und der Jung in Ausbildung ist noch in der Probezeit. Vielleicht sollte man ihm freiwillig für drei Monate die erhöhten Fahrtkosten zahlen, auf freiwilliger Basis ohne Titel?
eskima
sehr interessanter Gedanke... Herr RAtte, warum fordern Sie denn im Namen der Großen KU, wenn sie doch gar nicht berechtigt ist? :rofl2:
Dieses Sahnstückchen hebst Du Dir doch bestimmt für den Richter auf, oder?
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Rehi,
es kommt noch besser: zu Beginn der Unterhaltsberechnung war nur von den Kleinen die Rede und mein Mann hat die Große im Juli zweimal persönlich angeschrieben und nachgefragt, ob sie noch einen Unterhaltsanspruch stellt oder verzichtet. Der RA hat dann geantwortet, dass er nun das Mandat hat und die Große selbstverständlich nicht auf KU verzichtet.
Was für eine Vorlage 😉
eskima
Hi eskima
Was für ein Durcheinander. Ich glaube, eins wurde aus den Augen verloren.
KU kann nur gefordert werden, wenn die Grosse zur Schule geht, eine Ausbildung absolviert oder studiert. Absichtserklärungen reichen da nicht - es zählen Nachweise. Lediglich eine Orientierungszeit/Übergangszeit von 4 Monaten zw. zwei Ausbildungsschritten kommen in betracht. Ebenso könneb keine Fahrtkosten deklariert werden, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht. Andersherum ist die kostengünstigste (zumutbare) Verbindung zu nutzen.
Die Grosse hat also ihre Ausbildung nachzuweisen, z.B. mit einer Kopie des Ausbildungsvertrages. Dort stehen i.d.R. auch die gestaffelten Vergütungsbeträge drinne. Ohne dem würde ich mich nicht bewegen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
ja, Chaos pur.
Die Große hat einen Ausbildungsvertrag vorgewiesen. Was sie nicht vorgelegt hat, sind die monatlichen Abrechnungen (sie ist im zweiten Ausbildungsjahr) und auch von der KM wurde nur grob erklärt, aber nichts belegt. Somit können wir nicht ausschließen, dass noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wurde.
Die Fahrtkosten von Sohnemann wurden auch nur erklärt, aber nicht belegt. Ich habe daraufhin selbst bei der Bahn angerufen und mir die Preise nennen lassen. Es ist nach wie vor offen, ob Sohnemann tatsächlich eine Fahrkarte gekauft und bezahlt hat, oder ob es nur behauptet wird.
Auf die Frage, ob Sohnemann Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommt, kam die Antwort: es liegen keine Erkenntnisse vor.
Die lassen uns auflaufen und lassen uns in jedem Brief wissen, dass sie bereit sind, ihre Erklärungen gegebenenfalls zu belegen. Wir haben schon mehrmals nach Belegen gefragt.
eskima
Moin, dann würde ich ihm schreiben, das er jede seiner Behauptungen bitte substantiieren und belegen möge.
Unbewiesene Behauptungen werden von eurer Seite grundsätzlich mit Nichtwissen bestritten und als gegenstandslos zurück gewiesen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
danke, du bist ein Schatz.
Genau das hat mir jetzt gefehlt 🙂
eskima
Moin,
beim Lesen der Akte habe ich jetzt festgestellt, dass die Große letztes Jahr im August handschriftlich angegeben hat, dass ihr Vater den Unterhalt weiterhin auf das Konto der Mutter überweisen soll. Aus ihrem Ausbildungsvertrag geht hervor, dass sie damals schon in Ausbildung war. Sie hat jedoch mit keiner Silbe erwähnt, dass sie Einkommen hat und der KV hat auch nicht danach gefragt.
Somit hat sie eigentlich ein Jahr lang widerrechtlich KU bezogen.
1. Hätte sie freiwillig sagen müssen, dass sie jetzt Einkommen hat oder durfte sie davon ausgehen, dass der Vater schon fragen würde?
2. Ist gezahlter KU bei Volljährigen verbraucht oder kann er unter Umständen zurück gefordert werden?
eskima