Volljährig - Titelr...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Volljährig - Titelrückforderung - Vollstreckungsschutz

Seite 1 / 2
 
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hab jetzt ganz viel gelesen, aber mir ist immer noch nicht klar, wie das funktioniert.

Wikipedia sagt mir, dass Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss und dazu eine KANN-Bestimmung:

Auf entsprechendem Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht bestimmte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, einstellen oder gar untersagen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vollstreckungsmaßnahmen für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind. Hierbei muss das Gericht auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen.

Die Rückgabe des Titels muss aber beim Familiengericht beantragt werden, also zwei Stellen.

Wir müssen aber auf der wirklich sicheren Seite sein, ansonsten wird es eine Pfändung geben, siehe auch hier: http://www.vatersein.de/Forum-topic-371.html

Das große Problem ist eben, dass der Titel nicht freiwillig zurückgegeben wird und der KU aufgrund der Volljährigkeit auch in Nachfolgeverfahren nicht mit dem KU der minderjährigen Geschwister verrechnet werden kann (der KU steht ja dem Volljährigen selbst zu und nicht der KM). Allerdings hat der Sohn Göga eine Vollmacht unterschrieben, dass der KU auf das Konto seiner Mutter gezahlt werden soll und wird auch dorthin überwiesen. Ist das noch eine Hintertür?

Bei der Ältesten wurde Göga auch erst durch ein Anerkenntnisurteil für den KU befreit. Sie war aber damals noch nicht volljährig und der für sie zuviel gezahlte KU wurde rechnerisch auf die Jüngeren verteilt.

Eigentliche Frage: Ist es nun in unserem ganz speziellen Fall vielleicht besser, den KU bis zum Anerkenntnisurteil zu zahlen? Die Sache mit dem Vollstreckungssschutz erscheint mir nicht sicher. Und eine Pfändung wollen wir auf alle Fälle verhindern.

Für alle, die nicht so in unserem Fall drin sind:

Mangelfall, das älteste unterhaltsrelevante Kind ist 18 und hat nun den Sonderschulabschluss mit der Option, bei einem Discounter angestellt zu werden. Müssen wir noch Auskunft einholen oder direkt auf Rückgabe des Titels klagen? Im Grunde genommen läuft seit einem halben Jahr ein unbefriedigender Schriftverkehr mit mangelndem Auskunftsfluss.

Das nächste Kind wird diesen Monat noch 17 und hat vermutlich grad den Realschulabschluss. Hier wissen wir nicht, wie es weiter geht, müssen noch Auskunft einholen, die bisher verweigert wurde.

Die beiden Jüngsten sind 13 und fast 15 (auch diesen Monat noch), da sind keine Unklarheiten.

Sorry, ich weiß, dass es eigentlich fast das Forum sprengt. Aber vielleicht traut sich ja doch jemand ran?

LG

eskima

edit: Erklärung: Göga = Göttergatte, also der beste Ehemann von allen, eben meiner  😉

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2007 00:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Abend Eskima,

Naja, wikipedia ist da glaube ich nicht ganz korrekt interpretiert/verstanden von Dir. Die ZPO ist leicht anders formuliert (Reihenfolge) http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html .  Unter Punkt 1 steht - Zitat:

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Meine Interpretation: es ist abzuwägen zwischen 'voller Würdigung ...' und 'mit den guten Sitten ...'. Bei 'voller Würdigung ' sollte der zeitgemäße Bedarf, bei 'mit den guten Sitten' Deine/Eure gegenwärtige Situation berücksichtigt/beurteilt werden. Es ist sittenwidrig, einen Titel vollstrecken zu wollen, der keine Grundlage mehr hat und einzig und allein darauf beruht, das es ihn mal gab, aber die Basis auf der er beruht nicht mehr gegeben ist (sorry, mein rechtsverständnis). Darum würde ich sagen, bekommt Ihr einen Vollstreckungsschutz bei allen gemachten Angaben, so sollte dieser auch wirksam sein  Unter Pkt 1 §765a ZPO (s.o.) ist er unbefrisstet bis zum Beschluss (von wem auch immer, muss noch geklärt werden).

Definitiv würde ich sagen, das FamGer hat das letzte Wort, also da muss die Hauptfront liegen (EA möglich?).
Und das der KU auf  Mamas Konto geht ist reine Formalität, m.M.n. völlig unerheblich.

Letztendlich ist es eine Auslegungsfrage, wer denn nun mehr schutzbedürftig ist und weniger sittenwidrig. Ich denke, da habt Ihr eine bessere Position und ich würde es drauf ankommen lassen. Aber das, was Du willst, nämlich Sicherheit, kann ich Dir nicht bieten.

Tschau oldie
_________________________________________________
Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 01:29
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo oldie,

danke für dein Feedback.

Du nährst meine Befürchtungen. Denn für Göga wäre es leichter, tausend Euro in den Sand zu setzen, als  eine Pfändung am Hals zu haben, die er die nächsten Jahre nicht weg bekommt. Immerhin sind wir schuldenfrei und haben einen Dispo, der schon Einiges möglich macht.

Shit nur, dass es hier keine Rechtssicherheit gibt.

Vielleicht gelingt es uns ja, den KU für die fast 17Jährige auf die Volljährigkeit zu beschränken. Da sieht man mal wieder, wie wichtig das sein kann.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2007 02:36
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ein neuer Tag und schon ein Update  🙂

Die fast 17Jährige wird die 10. Klasse wiederholen, steht im Zeugnis. Insgesamt macht es die Sache aber einfacher, denke ich.

Jetzt brauchen wir uns nur noch auf den Volljährigen zu konzentrieren. Sein Zeugnis hat Göga leider nicht bekommen, deshalb hier nochmal meine Frage:

Muss ein Volljähriger, der KU bezieht, das Zeugnis vorlegen? Sollte Göga explizit noch Auskunft einholen oder direkt eine Verzichtserklärung auf den Titel fordern?

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2007 12:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo eskima,

Muss ein Volljähriger, der KU bezieht, das Zeugnis vorlegen?

Ja muß er, ebenso wie alle anderen Unterlagen die seine Arbeitsbemühungen oder seine seine schulische Laufbahn angehen. Dein Goga hat das Recht anchzuprüfen, ob die Ausbildung oder Schule zügig und erfolgversprechend betrieben wird (bei Studenten reicht z.B. keine Studienbescheinigung, auf Verlangen müssen sogar Scheine und Prüfungsergebnisse vorgelegt werden)

Sollte Göga explizit noch Auskunft einholen

Ja sollte er.

oder direkt eine Verzichtserklärung auf den Titel fordern?

Hm, würde ich nach der Auskunftserteilung bzw. deren Verweigerung oder Unvollständigkeit machen. Aber ich weiß nicht ,wie andere das so sehen.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 14:18
(@apeka)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
so ich probiersmal.
Unterhaltstitel:
Ist der Unterhaltsanspruch für ein minderjä. KInd tituliert,so sind Änderungen,die sich aus Erreichen der Volljährigkeit ergeben,im Wege der Abänderungsklage geltend zumachen.Das gleiche gilt,wenn der unterhaltsschuldner sich auf eine Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht nach §1611 BGB beruftIn solchen Fällen kann der Kläger von der Vollstreckungsgegenklage zur Abänderungsklage übergehen.

Der volljährige Unterhaltsberechtigte muss Auskunft und Belege auf Anforderung mit Frist an den Unterhaltspflichigen herausgeben.
Man kann den Volljährigen auf eine Herausgabe einer Verzichtserklärung hinweisen,und -oder- Herausgabe des Titels.
Tut er das Aussergerichtlich nicht,so muss man nach Ablauf der Frist eine Abänderungklage veranlassen.
Sobald die Klage dem Gericht zugestellt ist,ist man ab dem Datum des gewüschten Datum für die Änderung -pfändung geschützt.Sollte er doch den Titel einsetzen zur Pfändung,so kann man die Aussetzung der Pfändung beantragen.

So mein Anwalt.
lg Apeka

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 15:09
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

>§ 1605 BGB Abs. 2< ist eindeutig in seiner Formulierung. Also Auskunft verlangen, ggf. Stufenklage. Im Rahmen dieser Klage kann beim FG auch der Vollstreckungsschutz beantragt werden.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 20:23
(@apeka)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
noch zwei wichtige Fragen:
-muss der Vollstreckungsschutz extra in der Abänderungsklage beantragt werden,oder ist er automatisch durch die Klage gegeben.oder kann er auch dann noch erwirkt werden,sobald der Volljährige den Titel zur Vollstreckung einsetzen würde?

-Wenn der Volljährige nicht  auf die Aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunft reagiert,alle Fristen der Verzichtserklärung sind ohne Erfolg vorbei und es wird Klage eingereicht.Dann kommen die gewünschten Unterlagen,weil der Volljährige "kalte Füsse" bekommt,wer zahlt dann meinen Anwalt und den Klageentwurf und alle entstandenen Kosten?

Lg apeka

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 20:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

-muss der Vollstreckungsschutz extra in der Abänderungsklage beantragt werden

Ja.

-Wenn der Volljährige nicht  auf die Aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunft reagiert,alle Fristen der Verzichtserklärung sind ohne Erfolg vorbei und es wird Klage eingereicht.Dann kommen die gewünschten Unterlagen,weil der Volljährige "kalte Füsse" bekommt,wer zahlt dann meinen Anwalt und den Klageentwurf und alle entstandenen Kosten?

Der Auskunftspflichte. Denn mit Klageeinreichung ist das Verfahren eröffnet.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 21:49
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die Auskunftspflichtige? Ich glaube eher die Steuerzahler! 😡

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 21:52




(@apeka)
Schon was gesagt Registriert

hi,
ja das hört sich ja mal gut an.

Meine Klage ist seit 4 tagen raus,da steht gar nichts von Vollstreckungsschutz.
lt meinem Anwalt kann man  die Aussetzung der Vollstreckung bei Versuch der Vollstreckung 
und auf Schreiben des GV bei Gericht veranlassen.Die Kosten würde dann die Volljährige tragen,weil sie ja wüsste das eine Klage bei Gericht anhängig ist und der Pfändungsversuch nicht rechtsmässig wäre.

Was ein Satz.
Was denkt ihr,ich find die Antworten echt Spitze und Eskima bestimmt auch. :thumbup:

Nein warum der Steuerzahler?PKH wird nicht gewährt,weil keine Aussicht auf Erfolg.
Somit hat das Gericht und der Anwalt einen Titel gegen den Volljährigen.
Auch Volljährige müssen irgend wann mal erkennen  und lernen wo Verantwortung anfängt.Man kan nicht nur nehmen,und ist nicht bereit zum geben.
Sie wollen Erwachsen sein-Willkommen im Leben.
Lg Apeka

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 22:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin mir unklar, ob das nun eskimas oder Apekas Topic ist.  :puzz:

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 23:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*g* deep. dann solltest du die beiden chirurgisch trennen  :rofl2:

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 23:27
(@apeka)
Schon was gesagt Registriert

hallo ihr zwei was meint ihr? :puzz:Topic....chirurgisch trennen.
ich würd auch gern lachen :rofl2:,klärt mich mal auf.
lg apeka

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 23:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

na ja apeka,

es ist immer schwierig, wenn in einem threat plötzlich eine zweite ähnliche frage auftaucht. Erst hast du ja eskima geantwortet und dann geschrieben das wie das ist weil bei dir klage eingereicht wurde. nun ist es schwer zu sehen was man auf wen antworten soll 😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 23:49
(@apeka)
Schon was gesagt Registriert

hallo,
sorry.Dacht es wäre gleich und würd sich ergänzen, wollt keinen Eigenen aufmachen,
lg apeka

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2007 23:53
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sorry,

ich hab momentan gesundheitliche Probleme, wetterbedingt, deshalb nur kurz: meinetwegen kann das so stehen bleiben, ich suche mir dann schon raus, was auf uns passt.

Mehr dann, wenn es mir wieder besser geht. Und danke für die Antworten schon jetzt  🙂

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2007 00:04
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dir gute Besserung eskima

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2007 00:07
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin zusammen,

btw., mir schrieb mal jemand, moin klingt nach Wellen, Strand und Wind, so soll es auch klingen  🙂

Ja muß er, ebenso wie alle anderen Unterlagen die seine Arbeitsbemühungen oder seine seine schulische Laufbahn angehen. Dein Goga hat das Recht anchzuprüfen, ob die Ausbildung oder Schule zügig und erfolgversprechend betrieben wird (bei Studenten reicht z.B. keine Studienbescheinigung, auf Verlangen müssen sogar Scheine und Prüfungsergebnisse vorgelegt werden)

Göga hat heute eine mail geschrieben und das Zeugnis verlangt. Bei null Antwort wird er sein Verlangen noch zweimal wiederholen und dann spätestens Anfang August den RA aufsuchen.

>§ 1605 BGB Abs. 2< ist eindeutig in seiner Formulierung. Also Auskunft verlangen, ggf. Stufenklage. Im Rahmen dieser Klage kann beim FG auch der Vollstreckungsschutz beantragt werden.

Yep. Als letztes haben wir von der gegnerischen RA gehört, dass sie gegen Göga klagen will, also werden wir die Zeit bis Anfang August noch abwarten, ob eine Klage gegen Göga hier eintrudelt und dann entscheiden, ob wir gegenklagen. Oder aber falls keine Klage eintrudelt, muss er selber klagen.

Die Auskunftspflichtige? Ich glaube eher die Steuerzahler! 😡

Nö. Schon die Älteste musste ihre Gerichtskosten zahlen und nun ist der Nächste auch dran, weil er nämlich genug Einkommen hat, um bei der Überprüfung der PKH durch das Raster zu fallen. Aber erklär das mal den jungen Leuten, die ja schließlich diese Regierung mit ihrer Gesetzbildung nicht gewählt haben. Da versprechen geld*zensiert* Anwälte, dass alles auf PKH läuft und letztendlich müssen sie die Kosten bezahlen. Wer ist dann Schuld? Naklar, der Vater, weil er ja keinen KU mehr bezahlt hat und die Änderungsklage angestrebt hat. Haben wir alles schon durch.

Die Kosten würde dann die Volljährige tragen,weil sie ja wüsste das eine Klage bei Gericht anhängig ist und der Pfändungsversuch nicht rechtsmässig wäre.

Ohwei, damit wird also der zahlende Elternteil noch mehr in die Schuld-Ecke geschoben.  :redhead:

Nein warum der Steuerzahler?PKH wird nicht gewährt,weil keine Aussicht auf Erfolg.

Ich glaube, dass soweit anfangs vom Gericht nicht geprüft wird, zumindest bei uns nicht. Eher ist es nach meiner Erfahrung so, dass die PKH im Nachhinein aberkannt wird.

Auch Volljährige müssen irgend wann mal erkennen  und lernen wo Verantwortung anfängt.Man kan nicht nur nehmen,und ist nicht bereit zum geben.

Ich stimme dir mit jedem Millimeter meines Empfindens zu. Nur leider entfernt dies den zahlenden Elternteil und das Kind noch weiter voneinander und das finde ich fatal.

Sie wollen Erwachsen sein-Willkommen im Leben.

Ja, so sieht es aus. Aber sie zahlen einen hohen Preis, wenn sie durch den betreuenden Elternteil und dessen/deren RA manipuliert werden.

Dir gute Besserung eskima

Danke Tina. Das Ganze stellte sich als Magen-Darm-Virus heraus und ich bin auf dem aufsteigenden Ast  🙂

Und mal so ganz am Rande, nur um aufzuzeigen, mit welchem Chaos wir zu tun haben:

die fast 17Jährige wiederholt ab September die 10. Schulklasse. Laut Schulgesetz ist dies nur möglich, wenn die gymnasiale Oberstufe erreicht werden kann und im Zeugnis steht, dass dieses Zeugnis die Mittlere Reife beinhaltet, dass sie aber mit dem Ziel des Erreichens der gymnasialen Oberstufe die Klasse wiederholt.

Und dann steht da unter: vorraussichtlich erreichbares Ziel: Realschulabschluss  :knockout: :knockout: :knockout:

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2007 02:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin eskima,

ich schließ mich mal dem Sonne,Strand Meer-feeling an, das hab ich grad bitter nötig.

Göga hat heute eine mail geschrieben und das Zeugnis verlangt. Bei null Antwort wird er sein Verlangen noch zweimal wiederholen und dann spätestens Anfang August den RA aufsuchen.

Denkt aber dran das ihr das Ding auch noch per Post Einschreiben mit Rückschein rausschickt und mit Fristsetzung bis zum xx.xx.xxxx. Vor Gericht werden mails immer noch nicht so gerne gesehen und ihr müßt ja nachweisen d,as er das Schreiben erhalten hat.

die fast 17Jährige wiederholt ab September die 10. Schulklasse. Laut Schulgesetz ist dies nur möglich, wenn die gymnasiale Oberstufe erreicht werden kann und im Zeugnis steht, dass dieses Zeugnis die Mittlere Reife beinhaltet, dass sie aber mit dem Ziel des Erreichens der gymnasialen Oberstufe die Klasse wiederholt.

Und dann steht da unter: vorraussichtlich erreichbares Ziel: Realschulabschluss 

Das hört sich echt nach Chaos an. Sind denn die Noten so das ein Abi überhaupt realistisch wäre oder sind sie in nem Bereich wo eine freiwillige Wiederholung für nen besseren Realschulabschluß angesagt war?

LG Tina

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2007 09:50




Seite 1 / 2