Hallo zusammen,
ich habe schon nach einer Antwort auf meine Frage gesucht, aber keine befreidingend Antwort gefunden.
Es gibt zu meinem Fall eine längere Vorgeschichte bei der ich wirklich alle Hilfe die mir zur Verfügung stand in Anspruch genommen habe, leider erfolglos.
Zum kurzen Sachverhalt:
Es geht um mein Volljähriges Kind, keine Schule oder Ausbildung. Trotz Hilfe vom JA bin ich an meine Grenzen gestoßen und ein zusammenleben ist nicht mehr zumutbar. Das JA bot Hilfe für junge Erwachsene mit Unterkunft an, wurde aber von meinem Sohn abgelehnt.
Nun bekommt er Hartz 4 und ich bin angeschrieben worden um meine Einkünfte offen zu legen, ich wäre laut § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch wäre nach § 33 SGB II zusammen mit dem Unterhaltsrechtlichen Anspruch auf den Sozialträger übergegangen. Nach § 60 abs. 2 SGB II bin ich zur Auskunft verpflichtet.
Ein Titel besteht nicht.
Nun möchte ich zu meiner Frage kommen.
Ist es richtig, dass wenn sich der Volljährige weder in der Ausbildung oder Schule befindet, keinen Anspruch auf Unterhalt hat und somit keine Auskunftspflicht besteht? Ich habe gelesen, das in diesem Fall ein Konflikt zwischen BGB und SGB besteht. Könnte mir das jemand mal genauer erklären.
Vielen Dank
Smudo
Hallo!
Mal was ganz grundsätzliches: Sozialhilfe ist immer nachrangig. D.h. erst mal müssen die Eltern ran, vereinfacht ausgedrückt. So, zahlt nun der Leistungsträger an den Jungen, wird er immer versuchen, sich an den Eltern schadlos zu halten. Das setzt aber auch die Leistungsfähigkeit voraus.
Es gibt hier ein paar richtig gute Unterhaltscracks im Forum, die Dir sicher noch detaillierter Auskunft geben können, aber ich denke, mit der Richtung, die ich aufgezeigt habe, liege ich nicht ganz falsch.
Ein Kollge von mir zahlt für seine 26jährige Tochter Unterhalt, da sie studiert. Wenn Dein Junior gar nix macht, aus welchen Gründen auch immer, ist aber nicht automatisch die öffentliche Hand für ihn allein zuständig.
Ich könnte mir also vorstellen, daß Du auskunftspflichtig bist.
Grüße
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Hallo Hessentom,
vielen Dank für deine Antwort aber so ganz kann ich dir nicht zustimmen.
Es ist natürlich selbstverständlich, dass ein volljähriges Kind welches Studiert, sich in Ausbildung befindet oder die Schule besucht Unterhaltsberechtigt ist und diesen auch erhält.
Den Weg, den mein fast 19 Jähriger eingeschlagen hat, habe ich mit allen Mittel zu verhindern versucht, aber er hat alles abgelehnt was im entferntesten mit Arbeit zu tun hatte.
Ich habe schon einige Zeit nach einem bestimmten Thread hier im Forum gesucht, der fast das gleiche beschreibt wie in meinem Fall und habe ihn gefunden :der geheimnisvolle Sohn meines Mannes von futura 2.
Dort wird schon einiges geschrieben was mir auch weiterhilft, allerdings verstehe ich diesen Konflikt mit dem BGB nicht so ganz und wollte dazu noch einmal eine Erklärung haben.
Ich hoffe das die “ Unterhaltscracks „ 😉 mir weiterhelfen können.
Liebe Grüße
Smudo
Da bin ich echt gespannt. Natürlich habe ich die Weisheit nicht mit Löffeln gefressen, warten wir´s mal ab 😉
Grüße
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Hallo,
ein volljähriges Kind, das nicht zur Schule geht, studiert oder sich in einer Berufsausbildung befindet ist nicht unterhaltsberechtigt.
Sollte es sich in einer der 3 Sachen befinden ist ein Unterhaltsanspruch gegeben.
An deiner Stelle würde, ich der ARge mitteilen, dass du nicht unterhaltspflichtig bist, da das Kind sich in keiner Ausbildung befindet. Sollte sich das zwischenzeitlich geändert haben bittest du um entsprechende Unterlagen. Im übrgen sind beide Elternteile ab dem 18. Lebensjahr unterhaltspflichtig.
Sophie
Guten Abend,
also versuche ich mal etwas Licht in das Dunekl des Unterhaltsrechts zu bringen.
Also generell steht einem volljährigen Kind Kindesunterhalt zu solange es sich in der allg. Schulausbildung befindet, ein Studium absolviert oder eine Ausblindung macht. So besagt es der Gesetzgeber.
Sitzt das Kind faulenzend zuhause und will einfach nicht arbeiten, dann hat es auch keinen Anspruch auf Kindesunterhalt.
Nun gibt es noch eine andere Form des Unterhalts und die nennt sich Verwandtenunterhalt (den schuldet man z.B. den eigenen Eltern). Wenn also ein Verwandter gerader Linie nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten, hat er ein "Recht" auf den sog. Verwandtenunterhalt. Dieser gilt dann unabhängig davon, ob ein Kind die obigen Kriterien erfüllt. Dabei kommt es nur darauf an, das es sich nicht aus eigener Lraft versorgen kann.
Beim Verwandtenunterhalt für Eltern ist der SB übrigens höher als beim KU. Ob das aber auch bei Kindern gitl, darüber rätsle ich seit ner Weile.
In diesem Fall heißt es aber, das Kind keinen Anspruch auf KU hat, da es die oben genannten Krieterien nicht erfüllt. Also käme der Verwandtenunterhalt in Frage. Da müßte aber klargestellt werden, warum dieses Kind nicht in der Lage ist für seinen Lebenunterhalt zu sorgen. IMO reicht ein "null-Bock", keine Ausbildung oder "weiß-nicht-was" nicht aus. Ich kann mir da höchstens eine Erkrankung vorstellen, die zur Arbetisunfähigkeit führt.
Ich für meinen Teil würde erstmal keine Auskunft erteilen (und schon gar nicht auf irgendwelchen Fragebögen), sondern erstmal bei der ARGE nachfragen, warum ein volljähriges Kind nicht in der Lage sein soll arbeiten zu gehen. Welche Maßnahmen von diesem Kind ergriffen werden, um sich in die Lage zu versetzen den Lebensunterhalt selsbt zu erstreiten,
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
ich denke das Problem hier ist das SGB II. Dieses besagt, dass ein U25 zur BG gehört, da er/sie nicht ausziehen darf. Zieht er/sie dennoch aus, aus welchem Grund auch immer, und hat KEINE Genehmigung der ARGE, zahlen die nichts als den Regelsatz für Kinder (ich glaube 287 oder so). Miete zahlen die nicht. Und selbst diesen Betrag von 287 € holen die von den Eltern wieder, da man lt. SGB II nunmla bis 25 pflichtig ist seinem Kind gegenüber.
Ob der Junge nicht arbeiten will interessiert da erstmal zweitrangig. Er hat ja Eltern (so denkt die ARGE).
Ich würde das nicht ohne Anwalt durchziehen.
MfG
Ob der Junge nicht arbeiten will interessiert da erstmal zweitrangig. Er hat ja Eltern (so denkt die ARGE).
Ich würde das nicht ohne Anwalt durchziehen.MfG
Hallo zusammen,
hier vieleicht sogar die "Klage der ARGE" abwarten, da man auf "aussergerichtlichen" Anwaltskosten trotz Erfolg sitzenbleibt.
Gruß Vic
Hallo zusammen,
habt vielen Dank für eure Antworten.
Ich wollte hier nicht so ins Detail gehen aber ein paar Angaben möchte ich jetzt doch machen.
Er ist nicht einfach Ausgezogen sondern ich habe ihn vor die Tür gesetzt. Hier haben sich Dramen abgespielt und ein zusammenleben war unzumutbar. Alles habe ich mit dem JA abgesprochen und dort wurde auch gesagt, dass es so nicht mehr weitergehen kann. Also bot man ihm eine Unterbringung an, die er ablehnte weil er dort mitwirken musste ( Arbeiten usw.) nach seiner Aussage habe er keinen Bock sich abzubuckeln. Eine Lehrstelle hatte er jetzt zum August, die hat er nicht angefangen. Von einer Krankheit ist mir nichts bekannt und wenn dann müsste er darüber auch Auskunft erteilen.
Einen Anwalt habe ich schon eingeschaltet, da er über seinen Anwalt Forderrungen stellte. Diese wurden von meinem Anwalt abgewiesen, da er nichts tut bestünde keine Unterhaltspflicht. Bis heute habe ich noch nichts weiter davon gehört.
So ging er zur Arge und bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt, die mich dann anschrieb.
Ich weiß weder wo er wohnt und was er macht.
Heute morgen habe ich hier im Forum noch einen ähnlichen Thread gefunden : Unterhalt für 23 jährige Tochter, da heißt es auch, sie hat ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.
Also, ich werde einen Brief an die Arge aufsetzten und nachfragen.
Liebe Grüße
Smudo
Hi Smudo
... , da heißt es auch, sie hat ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.
Ganz genau. Ein Übergang von Ansprüchen dem. §33 SGB kann nämlich nur dann stattfinden, wenn er denn überhaupt existiert. Und dies muss Dir erst einmal dargelegt werden.
Lass' Dich von der Arge nicht einschüchtern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.