Volljährig, kann ma...
 
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Volljährig, kann man sich etwa aussuchen, von wem man Unterhalt verlangt?

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(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine 18jährige Tochter geht noch zur Schule und verlangt von mir Unterhalt (die JA-Urkunde war befristet). Sie lebt noch bei der Mutter.

Grundsätzlich bin ich natürlich bereit, den ihr zustehenden Unterhalt zu zahlen, dass ich dazu die Einkommensnachweise der Mutter benötige, sehen sie und ihr RA wohl nicht so ganz ein, der Einkommenssteuerbescheid fehlt trotz meiner Anforderung noch immer, aber zumindest die Verdienstbescheinigungen liegen mir jetzt vor.

Danach arbeitet die Mutter nur 30 Stunden und liegt damit ganz knapp unter dem Selbstbehalt (dass damit der gelebte Standard gar nicht finanzierbar sein kann, lassen wir erstmal aussen vor).

Die Teilzeitbeschäftigung der Mutter wird von meiner Tochter hingenommen, aber ich soll jetzt verklagt werden, weil ich (noch) nicht den vollen geforderten Unterhalt bezahle, bis mir sämtliche notwendigen Unterlagen vorliegen.

Muss ich das so hinnehmen? Besteht nicht auch für die Mutter eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit?

Wäre nett, wenn Ihr da ein paar Infos für mich hättet. Ich soll eine Stellungnahme zum Antrag auf Verfahrenskostenhilfe meiner Tochter abgeben.

Viele Grüße

Rolf


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2011 20:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Solange die Unterlagen der Tochter nicht vollständig vorliegen, brauchst du nichts zu bezahlen.
Sofern du bereits vollständig Auskunft erteilt hast, kannst du dich zurück lehnen und warten, bis Töchting ihre Bedürftigkeit und das Einkommen der Mutter nachgewiesen hat.
Inklusive Steuerbescheid, wenn von dir verlangt.
Hast du das getan?

Nicht sicher bin ich mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei privilegierten Volljährigen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2011 21:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Beppo,

da priv. Volljährige den Minderjährigen in Sachen Unterhalt gleichgestellt sind, gehe ich davon aus, das das dann auch die gest. Erwerbsobliegenheit betrifft.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2011 22:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich meine mich zu erinnern, dass wir das vor längerer Zeit schon mal diskutiert haben und zu einem anderen Ergebnis kamen.
Kann mich aber auch irren.

Weiß jemand genaueres?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2011 22:17
 elwu
(@elwu)

Muss ich das so hinnehmen?

Nö. Stelle bitte den VKH-Antrag anonymisiert hier ein.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2011 22:38
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich hab nur das dazu gefunden

Ich fürchte nur, da ja da mal wieder vom Mindestunterhalt die Rede ist, wird die KM mal wieder davonkommen ,wenn der Mindestunterhalt beretis durch den KV gedeckt ist.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2011 22:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, aber das ist doch schon mal ne Aussage.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2011 10:30
(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

Schonmal vielen Dank für Eure Antworten!

Soll ich wirklich den ganzen VKH-Antrag hier einstellen, das ist ganz schön viel zu lesen. Kann ich aber leider erst heute abend, jetzt bin ich im Büro.

Eigentlich müsste ich dann auch noch über den davor geführten Schriftverkehr berichten, damit das ganze Ausmaß der Ungereimtheiten klar wird.

Beispielsweise hat die Ex bzw. Tochter erst nach 1,5 Monaten gemerkt, dass ich keinen Unterhalt mehr gezahlt habe (Titel war ja bis zum 18. Geburtstag befristet). Daraufhin hat mir Töchterchen geschrieben: "Mutter hat mir mitgeteilt, dass Du keinen Unterhalt mehr zahlst, warum? Bitte zahle den UH für den letzten Monat und in Zukunft weiter in bisheriger Höhe an Mama"

Dreimal kutz gelacht, und sie aufgefordert den Anspruch dem Grunde nach und in der Höhe zu begründen.

Das Schreiben vom RA kam mit Vollmacht von Töchterchen und einer Schulbescheinigung. RA (der übrigens bisher immer die Mutter vertreten hat) hat lediglich mitgeteilt, dass die Mutter ein Durchschnittseinkommen von 850,- EUR hat und damit die Unterhaltspflicht allein bei mir liegt.

Wollt Ihr mehr? Mein Schreiben an den RA hätte ich hier...

Viele Grüße

Rolf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2011 11:38
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Rolf,

RA (der übrigens bisher immer die Mutter vertreten hat) hat lediglich mitgeteilt, dass die Mutter ein Durchschnittseinkommen von 850,- EUR hat und damit die Unterhaltspflicht allein bei mir liegt.

Solange dies nicht durch eindeutige Belege bewiesen ist, braucht Dich diese Aussage eines Anwaltes nicht interessieren.

Vom VKH-Antrag ziehst Du natürlich nur die wichtigen Fakten raus. Aber Du darfst schon mal ein paar Zeilen tippen. Kein Problem...

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2011 12:21
(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

hier also mein Schreiben an den RA wegen der Unterlagen:

gemäß der mir vorliegenden Vollmacht vertreten Sie bereits die Mutter von Töchterchen, nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt somit ein Interessenskonflikt vor.
Oder darf ich davon ausgehen, dass Ihr Mandatsverhältnis mit der Mutter beendet ist?

Kann ich weiter annehmen, dass Töchterchen unverheiratet ist und noch im Haushalt der
Mutter lebt?

Hat Töchterchen eigenes, ggf. durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat sie dieses Vermögen vorrangig zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen, Angaben hierzu haben
Sie bisher nicht gemacht.

Da der für den einzelnen Elternteil zu leistende Barunterhalt abhängig zum Verhältnis vom Gesamteinkommen beider Elternteile zu berechnen ist, benötige ich alle Einkommensnachweise der Mutter für den Zeitraum September 2010 bis August 2011, wie z.B.  Gehaltsabrechnungen, ggf. empfangene Unterhaltszahlungen, Bescheide über Lohnersatzleistungen, wie auch die letzten Einkommenssteuerbescheide, für die Berechnung meines Anteils an Töchterchens Barunterhalt.
Auch bitte ich um Auskunft, ob die Mutter wieder verheiratet ist. In diesem Fall benötige ich Angaben zur Höhe der Einkünfte des Ehemannes. Diese Angaben sind zur Berechnung des Selbstbehaltes der Mutter erforderlich.

Das von Ihnen genannte durchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter in Höhe von 850,- € lässt zudem vermuten, dass diese ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
Auch die Lebensführung wie z.B. das Wohnen im Einfamilienhaus, Auslandsurlaube (akt. Türkei), Betrieb mind. eines Kraftfahrzeugs und die Haltung von Pferden lässt sich mit einem so geringen Einkommen nicht vereinbaren. Sind Sie in dieser Hinsicht schon für Ihre Mandantin an die Mutter herangetreten?

Zudem wurde bereits mit Schreiben vom 05.11.2010 darum gebeten, das Zeugnis für das 2. Halbjahr nach Erhalt unaufgefordert an mich zu übersenden. Dies ist bisher nicht geschehen, daher bitte ich nochmals um Übersendung der Kopien der letzten Zeugnisse des 1. Und 2. Halbjahres 2010/2011.

Bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen mache ich mein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Ohne jede Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bin ich vorläufig - längstens jedoch bis zum 31.07.2012 – bereit, monatlich einen Betrag in Höhe von 200,- € für den Unterhalt von Töchterchen zu zahlen.

Hochachtungsvoll
Zahle-Rolf

Daraufhin erhielt ich vom Amtsgericht die Aufforderung zur Stellungnahme zum VKH-Antrag. Im beigefügten Schriftsatz wurde vom RA nur erwähnt, dass Töchterchen noch bei der Mutter wohnt und weder Einkommen noch Vermögen hat. Das durchschnittliche Einkommen der Mutter hatte sich jedoch auf unerklärliche Weise um 100,- € erhöht, Nachweise fehlten.
Inzwischen habe ich jedoch vom Gericht die Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate erhalten, der Steuerbescheid fehlt noch immer.

Wie gesagt, heute Abend gerne mehr.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2011 14:19




(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

leider erst jetzt der Wortlaut des VKH-Antrags bzw. der Antragsschrift:

"Nach Bewilligung der VKH werden wir beantragen, wie folgt zu beschließen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli (das ist der Monat nach dem 18. Geb. in dem sich bei mir aber keiner gemeldet hat) monatl. UH in Höhe von €€€ zu zahlen. Ausweislich der beigefügten Erklärung (war nix dabei) über die pers. und wirtsch. Verhältnisse ist die Antragstellerin außer Stande ...bla bla
.
.
Barunterhaltspflichtig ist allein der Antragsgegner, weil die Mutter nicht über hinreichende Einkünfte verfügt, Anlage Gehaltsabrechnungen (waren nicht dabei, wurden aber vom Gericht nachgereicht, Steuerbescheid fehlt)"
.
Dann Angeben zu meinem Einkommen, welches aus der letzten Prüfung Ende 2010 bekannt ist.
.
Weiter wird dem AG die JA-Urkunde überreicht, und angeführt, dass "die Identität zwischen minderjährigen Unterhalt und volljährigen Unterhalt (BGH FamRZ1994 S. 696) bewirkt, dass die Verzugswirkung über den Stichtag der Volljährigkeit hinaus fortwirkt, so dass der Antragsgegner auch für Juli 2011 UH schuldet."
.
Außerdem hat der RA sein Schreiben von Ende August mitgeschickt, meine Antwort darauf (s. obiger Post v. 17.10. 12 Uhr 19) aber nicht.

Fällt Euch dazu was ein?

Viele Grüße

Rolf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2011 11:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Kurz mein Statement zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit ggü. priv. Kindern. Dazu §1603 Abs.2 BGB:

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Dieser "andere UH-pflichtige Verwandte" ist dann der nicht im Haushalt lebende, aber leistungsfähige Elternteil. Kann dieser den Mindestbedarf decken, ist Schluss mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Mal ehrlich, sonst müssten Mütter vollj. Kinder vielleicht noch (richtig) arbeiten gehen. Ihr spinnt wohl. :knockout:

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2011 13:46
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Vielleicht kann man darauf so reagieren, dass man nicht Unterhalt grundsätzlich abgelehnt hat, sondern lediglich einen Nachweis verlangt hat, dass die gesetzlichen Grundlagen für Unterhalt weiterhin in Kraft sind. Die Nachweispflicht liegt beim Unterhaltsberechtigten (hoffe ich). Die Kommunikationsversuche wurden ignoriert und stattdessen ein Gerichtsverfahren mutwillig herbeigeführt. Da zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Nachweise und Erklärungen dem Vater gegenüber getätigt wurden, sowie aufgrund der fehlenden Ausbildungsnachweise und aufgrund der verweigerten Kommunikation muss der Vater davon ausgehen, dass die Grundlagen für Erwachsenenunterhalt nicht mehr gegeben sind. Also in Text kannst Du sowas ja sehr gut fassen...

mfg


AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2011 22:39
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Moin,

Gummel so lange sie noch zur Schule geht kommst du nicht drumherum 😉 Vielleicht kannst du dich mit ihr über die Summe einigen und den Gerichtsweg meiden? Wer weiß welche Ansicht die Richter sonst wieder haben ...

Allerdings musst du nach der Schule kein Sofadasein finanzieren!!!


stonesava

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2011 11:39
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

@Oldi:

Das geht sogar noch bizarrer: Der Passus greift auch in den Fällen in denen der KV keinen Bock auf Arbeit hat, die KM dadurch aber notgedrungen arbeitet (denn BU gibt's dann ja schon mal gleich gar nicht).

Ach da gibt es dann für den KV keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit ...


AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2011 12:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das geht sogar noch bizarrer: Der Passus greift auch in den Fällen in denen der KV keinen Bock auf Arbeit hat, die KM dadurch aber notgedrungen arbeitet (denn BU gibt's dann ja schon mal gleich gar nicht).

Was ist daran bizarrer, als wenn die Mutter keinen Bock auf Arbeit hat, der Vater aber notgedrungen arbeitet?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2011 12:21
(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

dass ich zahlen muss, ist mir schon klar, ist auch kein Thema. Aber dass Exmadam sich völlig um die Zahlung drücken will geht mal garnicht. Und die Belege und Auskünfte hat sie auch zu bringen!

Wie schon erwähnt, leistet die Ex sich außerdem einen angenehmen Lebensstil, was mit dem kleinen Gehalt und 3 Kindern nicht möglich ist:

Töchterchen 1 ist ja hier derzeit das Thema und erhält also ausschließlich UH von mir, Kindergeld wird voll vom UH abgezogen.

Töchterchen 2 ist 17, Ausbildungslohn und Unterhalt von mir, 1/2 Kindergeld

Kind 3 ist 10 und nicht von mir, wenn überhaupt, erhält sie wenig UH und KG.

Da die Ex nach Steuerklasse 2 besteuert wird, kann also derzeit auch kein Neuer Partner dort wohnen (jedenfalls nicht offiziell).
Bei der Miete, die vergleichbare Einzelhäuser dort in der Gegend kosten, hätte sie sogar Anspruch auf Wohngeld!!! Davon ist aber nicht die Rede, stattdessen leistet sie sich lieber Pferde und jedes Jahr einen netten Urlaub für alle.

Das muss mir mal ein Richter erklären, wie das möglich sein soll, da mache ich wohl echt was verkehrt grrrrrr.

Werde das wohl noch mal in "gefälligere" Worte fassen und dem Gericht in meiner Stellungnahme mitteilen, mal sehen was dann pasiert. Notfalls muss ich dann doch mal einen RA konsultieren. Hoffentlich finde ich einen richtig "scharfen Hund"...

Viele Grüße und nochmals danke für Eure Antworten

Rolf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2011 16:42
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

@Beppo: Das die Mutter in dem Fall Vollzeit arbeitet und die Kinder betreut, und der Vater gar nix macht ....
Anders herum versorgt die Mutter (hoffentlich) zumindest die Kinder.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2011 17:34
(@grummel)
Schon was gesagt Registriert

@habakuk

Ältere und vor allem volljährige Kinder müssen ja wohl kaum noch betreut oder gar versorgt werden.

Gruß

Rolf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2011 20:30
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Richtig, aber besagte Regelung gilt ja immer - nicht nur bei priviligierten Volljährigen , oder ?


AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2011 22:04




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