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Verzicht auf Unterhaltstitel

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(@derdicke)
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Guten Tag,

im letzten Jahr hatte ich meine volljährige Tochter angeschrieben damit Sie mir eine Verzichtserklärung für
den unbefristigten Unterhaltstitel unterschreibt.
Es kam nur ein Schreiben zurück das ich mich aus Ihren Leben heraushalten soll.

Nun hatte ich im Januar meinen RA beauftragt die Verzichterklärung einzufordern.

Dieses Schreiben wurde von meiner Tochter nicht unterschrieben,sondern Sie teilte mit das Sie auf die Rechte
aus den Titel bis auf Weiteres verzichte.Wenn sich was Ändere würde Sie es sofort widerrufen.

Mein RA teilte meiner Tochter mit das man den Titel nicht parken könnte für schlechte Zeiten.

Darauf kam keine Antwort und es wurde Klage eingereicht.

Das Gericht teilte mir nun mit das ich kein PKH bekomme und ich doch die Verzichtserklärung annehmen sollte.

Die Tochter hatte den Gericht mitgeteilt das Sie im letzten Jahr ausgelehrt habe aber nur 1000Euro netto verdiene,desweiteren möchte Sie im Jahr 2011 vielleicht Studieren und aus diesen Grund kann und möchte Sie den Titel nicht zurück geben.

Mein Anwalt sagte das wir bis zum bitteren Ende klagen.

Ist die Aussage von der Richterin korekt? die Richterin beruft sich auf §115 Abs.4 ZPO.

Hätte die Tochter die Verzichterklärung unterschrieben müßte ich nicht klagen aber das ich dieses auch noch
bezahlen soll finde ich nicht richtig.

Wie ist eure Meinung.

m.f.G

Jürgen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2010 15:05
 Mux
(@mux)
Registriert

Hallo und willkommen bei vatersein.de!

Die Tochter hatte den Gericht mitgeteilt das Sie im letzten Jahr ausgelehrt habe aber nur 1000Euro netto verdiene,desweiteren möchte Sie im Jahr 2011 vielleicht Studieren und aus diesen Grund kann und möchte Sie den Titel nicht zurück geben.

Nach dieser Aussage ist Deine Tochter sowieso nicht mehr unterhaltsberechtigt. Die Unterhaltspflicht endet für ein vollähriges Kind mit dem Abschluß der ersten Berufsausbildung. Ihr Studium - so es nicht ein Aufbaustudium ist - ist ihr Vergnügen, das auch von ihr zu bezahlen ist.

Bzgl. des Titels wirst Du wohl auf Herausgabe klagen müssen.

LG,
Mux  

Edit: Fehler

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2010 15:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ist die Aussage von der Richterin korekt? die Richterin beruft sich auf §115 Abs.4 ZPO.

Hiermit wird lediglich ausgesagt, dass die Prozesskosten anscheinend geringer sind als 4 Monatsraten, welche Du auf Grund Deines Einkommens zahlen müsstest. Sprich - der Streitwert laut Richterin ist zu gering, als dass VKH bewilligt werden würde.

Das Gericht teilte mir nun mit das ich kein PKH bekomme und ich doch die Verzichtserklärung annehmen sollte.

Darauf musst Du Dich nicht einlassen. Wegen einer puren Absichtserklärung einen rechtsgültigen Alttitel zu behalten ist schon vermessen, zumal hier ein einseitiger Widerruf des Begünstigten eingebaut werden soll. Das ist sittenwidrig, da keinerlei Rechtssicherheit (auf welche jeder Bürger einen Anspruch hat) für Dich existiert.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2010 17:45
(@derdicke)
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Hallo oldie,

ich verdiene 1500Euro netto wie hoch wäre dann der Streitwert.

Wenn ich vor Gericht Recht bekomme muß ich dann auch zahlen oder die Tochter.

m.f.g

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2010 18:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie hoch der Streitwert und daraus folgend die Gerichtskosten bei einer Klage auf Titelherausgabe ist weiss ich nicht. Jedenfalls werden im Familienrecht i.d.R. die Kosten gegeneinander aufgehoben, also Gerichtskosten geteilt und jeder zahlt seinen RA selbst. Wenn allerdings eine Partei "unterbemittelt" ist holt sich der Unrechtssprecher auch gerne das Geld da, wo es vorhanden ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2010 19:45
(@derdicke)
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Danke erstmal,

werde berichten wie es weiter läuft

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2010 21:20
(@derdicke)
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Hallo zusammen,

heute kam Post vom Amtsgericht in 5 Wochen ist ein Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung
früher erster Termin wird bestimmt auf XXXXXXXXX

Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung wird auf 2 Wochen ab Zustellung festgesetzt.

Die Antragsgenerin wird aufgefordert,etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Was heißt das genau und gibt es kein Urteil????

M.f.G

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2010 19:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Gütetermin heißt, der Unrechtsprecher wird versuchen, euch in einen Vergleich zu zwingen. Wenn das nix wird, gibt's eine Entscheidung.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2010 19:55
(@derdicke)
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Hallo,

das hört sich nicht gut an.

Kann ich auch ein Urteil verlangen( Im Namen des Volkes)

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2010 21:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann ich auch ein Urteil verlangen

wenn Du Dich dem vorgeschlagenen Vergleich verweigerst, wirst du mit einiger Sicherheit eines kriegen - auch ohne dass Du es verlangst.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2010 22:02




(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

also meint ihr wenn es einen Vergleich gibt( Tochter unterschreibt die Verzichtserklärung) darauf eingehen?

Wer kommt für die Kosten auf?

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2010 22:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In der Regel werden bei Vergleichen die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder zahlt seinen Teil selbst.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2010 01:55
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

aber wenn das Ganze nun sowieso vor dem Gericht gelandet ist, dann gib dich doch nicht mit einem Vergleich (Unterschrift unter Verzichtserklärung) zufrieden, sondern lass es zu einem Urteil oder Anerkenntnis (= sie gibt den Titel heraus) kommen. Die Chancen stehen doch nicht so schlecht oder? Das mit der Verzichtserklärung hätte sie ja schon vorher haben können.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2010 23:19
(@honeybo)
Schon was gesagt Registriert

hallo,
wie hoch ist denn generell die chance dass das kind den titel herausgibt? ist das dann nach laune des richters bemessen oder gibts grundsatzurteile ?
fängt man da was an und hat dann kosten und hinerher wirds abgeblockt und der titel bleibt?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2010 13:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wie hoch ist denn generell die chance dass das kind den titel herausgibt? ist das dann nach laune des richters bemessen oder gibts grundsatzurteile ?
fängt man da was an und hat dann kosten und hinerher wirds abgeblockt und der titel bleibt?

wenn die Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt entfallen ist (z. B.: Kind ist volljährig und nicht (mehr) in Schule oder Ausbildung), ist das in der Regel ein Selbstläufer. Dem hilft auch kein diffuses "vielleicht fange ich demnächst eine Ausbildung an" ab; betrachtet wird immer nur der aktuelle Zeitpunkt. Ggf. muss eben ein neuer Titel erstellt werden.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2010 13:18
(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

Moin,

heute kam ein Anruf von der Kanzlei meines Rechtsanwaltes:der Termin der Verhandlung ist um 2 Wochen verschoben wurden.
Meine Tochter hat sich einen Rechtsanwalt genommen.

Sie will den Titel auf biegen und brechen nicht heraus geben.

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2010 17:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Jürgen,

Sie will den Titel auf biegen und brechen nicht heraus geben.

dann muss und wird Deine Tochter eben kostenpflichtig von einem Schwarzkittel erfahren, dass ein Titel ohne Anspruchsgrundlage keine Lebensstandard-Versicherung für schlechte Zeiten ist. Auch das kann pädagogisch durchaus hilfreich sein.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2010 18:53
(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

Moin,

nun habe ich gehört das die große früher Studieren will deshalb der Anwalt.

Meine jüngste zur Zeit nicht prilligiert fordert auch Unterhalt Papa kann ja zahlen bis zum 27 Lebensjahr.

Das großte Problem Frau ist Aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr Arbeitsfähig und bekommt auch nix vom Amt.

Ich selber habe 1600 Euro bereinigtes Einkommen.

Wie sieht nun die Rechnung aus,ist meine Frau vorrangig vor der Kindern???

:stonefall:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2010 10:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi derdicke

Falls beide Kinder nicht privilegiert sind ist Deine Frau vorrangig, die Kinder folgen gleichberechtigt danach. Bedingung ist, Deine Frau kann sich nicht selbst unterhalten. Dein SB ggü. den Kindern wäre dann auch 1100€.
Was macht die Kleine derzeit, wann hat sie die Schule beendet?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2010 10:47
(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo oldie,
die kleine hat letztes Jahr die Schule beendet und hatte eine Ausbildung angefangen.
Dort war sie eine Woche und wurde 3 Wochen später fristlos entlassen.

Hatte bis Juni eine Schule besucht um die Schulpflicht voll zubekommen.

Meine Frau ist seit 2 Jahren krank und laut ARGE nicht arbeitsfähig.

ALG 2 bekommt sie nicht.

Welcher Betrag steht meiner Frau nun zu?

derdicke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2010 19:02




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